Zwei Bemerkungen zur Actio de peculio.
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Eine solche Klarheit, wie sie bei der formula petitoria
sich zeigt, fehlt durchaus bei der actio incerta de peculio.
Das Urteil kondemnatorischer Natur belehrt uns weder, wie
hoch nach des Richters Ansicht das quidquid dare oportet
ist, noch was rei indicandae tempore im peculium ist, sondern,
wie oben ausgeführt, nur bis zu welchem Betrage beide
Quantitäten konkurrieren. Dieses Ergebnis ist aber für die
Konsumption von Erheblichkeit. Daß die Digesten bei der
Frage der Konsumption nach angestellter Pekulienklage
nicht in allen ihren Partien auf die gleiche Tonart abge-
stimmt sind, sollte und dürfte kaum mehr bestritten werden.
Die Frage ist, ob, wer de peculio geklagt hat, nur das
peculium, wie es zur Zeit der Kondemnation war, konsu-
miert hat, oder die ganze Forderung, mit andern Worten,
ob er mit der Klage die ganze Forderung an das zufällige
peculium setzt, auf welches die Verurteilung ergehen wird,
oder ob nur der wirkliche Betrag des peculii und also der
condemnatio von der Forderung abgeht, demgemäß also der
Vater bei späterem Anwachsen des peculii auf den Mehr-
betrag des peculii, der Sohn auf den Restbetrag der Forde-
rung verklagt werden kann. Nimmt man Vollkonsumption
an, so ist durch die Kondemnation jede Recherche nach
unsern beiden Unbekannten gegenstandslos geworden. Es
ist dann gleichgültig, wie groß das quidquid dare oportet, wie
groß das peculium war; denn wenn der Kläger von dem
quidquid noch einmal Gebrauch machen will, so tritt ihm
das ne bis in idem entgegen, und es ist daher, auch wenn
das peculium weit unter dem quidquid geblieben, so, wie wenn
die Kondemnationssumme das quidquid deckte. Aber wenn
Konsumption nicht angenommen wird, so würde für den
zweiten Prozeß, vorausgesetzt, daß die erste Verurteilung
das ganze damalige peculium ergriff, freie Bahn vorliegen;
ja selbst beim Fall der Absolution für die Behauptung, in
peculio sei nihil gewesen: der zweite Richter hätte die Frage
noch einmal zu untersuchen, wie hoch der Betrag des quidquid
sei; da aus dem ersten Urteil dieser Betrag nicht ersichtlich,
so würde der Richter im zweiten Prozeß diese Frage, die dem
ersten schon Vorgelegen hatte, aufs neue zu untersuchen, und
also de eadem re zu entscheiden haben. Es wäre eine reine