Objekt : Annalen der preußischen innern Staats-Verwaltung (Bd. 21, H. 4 = Jg. 1837, Okt. - Dez. (1837))

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worin  die  Größe  dieser  Adler  auf  1½  Zoll  Höhe  und  24  Zoll  Breite
angegeben  ist,  war  jedoch  nicht  die  Absicht,  daß  den  Regierungen
die  Wahl  einer  andern  beliebigen  Größe  überlassen  sein  solle,  indem -
  vielmehr  jene,  in  der  Verfügung  vom  18.  Juni  d.  J.  angegebene -
  Größe  der  in  Rede  stehenden  Adler  als  normal  und  als
überall  gleichmäßig  anzuwendend  anzusehen  ist.  Durch  eine  Verkleinerung -
  jenes  Maßes  würde  auch  der  Hauptzweck,  der  bei  der
fraglichen  Maßregel  obwaltet  und  darin  besteht,  daß  die  Adler  an
den  Dienstmützen  als  ein  von  fern  erkennbares  deutliches  Abzeichen
dienen  sollen,  verfehlt  werden.
Dem  rc.  Graßmann  ist  daher-  bekannt  gemacht  worden,
daß  er  die  von  der  Königl.  Regierung  bestellten  155  Stück  Adler
in  der  Größe  von  11  Zoll  Höhe  und  24  Zoll  Breite  zu  fertigen -
  habe.
Berlin,  den  3.  Oktober  1837.
Ministerium  des  Königl.  Hauses,  zweite  Abtheilung.
v.  Ladenberg.
An
die  Königl.  Regierung  zu  Trier,  und
Abschrift  zur  gleichmäßigen  Beachtung
an  sämmtl.  übrige  Königl.  Regierungen.
34.
Reskript  des  Königl  Ministeriums  des  Innern  und  der
Polizei  an  die  Königl.  Regierung  zu  Erfurt,  die  Uniform -
  der  Kommunal=  und  Privat=Forst=  und  Jagdbeamten -
  betreffend.
Der  Königl.  Regierung  erwiedere  ich  auf  den  Bericht  vom
3.  Oktober  c.,  bei  Remission  des  damit  eingereichten  Hefts  Verhandlungen -
  über  die  Uniformirung  des  städtischen  Forstpersonals
zu  Mühlhausen,  daß  ich  bei  der  Dienstkleidung,  welche  die  Stadt
Mühlhausen  ihren  Forstbedienten  zu  geben  beabsichtigt,  nichts  zu
erinnern  habe,  sofern  die  Königl.  Regierung  Sich  überzeugt  hat,
daß  dieselbe  sich  als  solche  hinlänglich  kenntlich  macht.  Dies  kann
allerdings  auch  schon  durch  den  Schnitt  und  die  Dienstknöpfe  geschehen; -
  in  der  Regel  aber  wird  dieser  Zweck  am  einfachsten  erreicht
werden,  wenn  Kragen  und  Aufschläge,  wenigstens  der  erstere,  entweder -
  von  einer  andern,  oder  doch  helleren,  oder  resp.  dunkleren
Farbe  sind,  als  die  übrige  Kleidung;  und  ist  dies  jedenfalls  nothig, -
  wenn  die  Dienstkleidung  bloß  in  einem  Uberrock  besteht.  Es
ist  übrigens  nicht  außer  Acht  zu  lassen,  daß  das  Gesetz  vom  31.
Max-Planck-Institut  fü
            
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