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worin die Größe dieser Adler auf 1½ Zoll Höhe und 24 Zoll Breite
angegeben ist, war jedoch nicht die Absicht, daß den Regierungen
die Wahl einer andern beliebigen Größe überlassen sein solle, indem -
vielmehr jene, in der Verfügung vom 18. Juni d. J. angegebene -
Größe der in Rede stehenden Adler als normal und als
überall gleichmäßig anzuwendend anzusehen ist. Durch eine Verkleinerung -
jenes Maßes würde auch der Hauptzweck, der bei der
fraglichen Maßregel obwaltet und darin besteht, daß die Adler an
den Dienstmützen als ein von fern erkennbares deutliches Abzeichen
dienen sollen, verfehlt werden.
Dem rc. Graßmann ist daher- bekannt gemacht worden,
daß er die von der Königl. Regierung bestellten 155 Stück Adler
in der Größe von 11 Zoll Höhe und 24 Zoll Breite zu fertigen -
habe.
Berlin, den 3. Oktober 1837.
Ministerium des Königl. Hauses, zweite Abtheilung.
v. Ladenberg.
An
die Königl. Regierung zu Trier, und
Abschrift zur gleichmäßigen Beachtung
an sämmtl. übrige Königl. Regierungen.
34.
Reskript des Königl Ministeriums des Innern und der
Polizei an die Königl. Regierung zu Erfurt, die Uniform -
der Kommunal= und Privat=Forst= und Jagdbeamten -
betreffend.
Der Königl. Regierung erwiedere ich auf den Bericht vom
3. Oktober c., bei Remission des damit eingereichten Hefts Verhandlungen -
über die Uniformirung des städtischen Forstpersonals
zu Mühlhausen, daß ich bei der Dienstkleidung, welche die Stadt
Mühlhausen ihren Forstbedienten zu geben beabsichtigt, nichts zu
erinnern habe, sofern die Königl. Regierung Sich überzeugt hat,
daß dieselbe sich als solche hinlänglich kenntlich macht. Dies kann
allerdings auch schon durch den Schnitt und die Dienstknöpfe geschehen; -
in der Regel aber wird dieser Zweck am einfachsten erreicht
werden, wenn Kragen und Aufschläge, wenigstens der erstere, entweder -
von einer andern, oder doch helleren, oder resp. dunkleren
Farbe sind, als die übrige Kleidung; und ist dies jedenfalls nothig, -
wenn die Dienstkleidung bloß in einem Uberrock besteht. Es
ist übrigens nicht außer Acht zu lassen, daß das Gesetz vom 31.
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