2. Abtlg.
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dem Dulden der freien Ausübung des Handels und dem
völligen U n t e r f a g e n des Handels liegen. Jedes Abhängig-
machen des Handels von bestimmten Voraussetzungen oder Be-
dingungen ist somit eine Beschränkung des Handels; nicht nur
gehören hierher die von der Strafkammer angeführten Fälle,
daß der Handel in einem bestimmten Gebiete, zu einer be-
stimmten Zeit, mit bestimmten Gattungen von Vieh verboten
wird, sondern ganz ebenso der Fall, daß der Handel verboten
wird, sofern der Handelstreibende sich nicht gewissen Bestim-
mungen hinsichtlich der Ausübung des Handels unterwirft,
insbesondere gewissen Konlrollmaßregeln, selbst dann, wenn
letztere ihm die Pflicht zu einer eigenen, die Kontrolle ermög-
lichenden oder erleichternden Tätigkeit, wie hier die zur An-
legung und Führung des Konlrollbuches, auferlegen. Aller-
dings handelt es sich hier, wie es in dem angefochtenen Urteile
heißt, um eine Schranke, deren Errichtung — soll wohl heißen
„Einhalten" — lediglich in dem Willen des Handelnden liegt;
allein es ist nicht ersichtlich, wie der Begriff der Beschränkung
dadurch beeinflußt werden sollte; in dem vorliegenden Falle
nicht anders, als in den voraufgezählten, von der Strafkammer
angeführten Fällen liegt die Beschränkung des Handels darin,
daß das Verbot der Behörde eintritt, sobald eben der Handel-
treibende seinen Willen, sich den einschränkenden Maßregeln
derselben nicht zu fügen, betätigt. Spricht sonach der „klare
Wortlaut" des Gesetzes keineswegs für die Ansicht des ersten
Richters, daß die Einführung von Kontrollbüchern nicht unter
die Beschränkung im Sinne des § 56 b Abs. 3 der Gewerbe-
ordnung zu rechnen sei, so kann für die gegenteilige, von der
Revision vertretenen Auslegung des Gesetzes sehr wohl auch
auf die Aeußerungen von Mitgliedern des Reichstages Gewicht
gelegt werden, aus denen hervorgeht, daß der Reichstag, ins-
besondere die Antragsteller, durch die fragliche Vorschrift der
Gewerbeordnung gerade vornehmlich ermöglichen wollen, daß
dem Wandergewerbetreibenden allgemein die Pflicht auferlegt
würde, Buch über den Ankauf des Viehs, insbesondere dessen
Herkunft zu führen (Stenographischer Bericht S. 2568, Land-
mann, Gewerbeordnung 4. Auflage Band I Seite 476, 477;
Johow, Jahrbuch für Entscheidungen des Kammergerichts Blatt
266 Seite 48).