Inhaltsverzeichnis : ¬Das gesammte württembergische Privatrecht (3)

2.  Kap.  Von  dem  Eherecht.
124
Fechster  Abschnitt.
"
Von  den  Eheverträgen.
§.  595.
Begriff  und  Arten.
Die  gesetzlichen  Wirkungen  der  Ehe  können  durch  Ehevertrag
(Eheberedung,  Heirathspacten)  abgeändert  werden,  d.  h.  mittelst
Uebereinkunft  unter  Verlobten  oder  Ehegatten,  wodurch  die  Rechte
und  Pflichten  derselben  während  oder  nach  der  Ehe  bestimmt  werden!). ¬
  Ein  solcher  Vertrag  ist  im  Allgemeinen  gültig,  und  dem
einseitigen  Widerruf  nicht  unterworfen;  er  kann  sowohl  vor  als
während  der  Ehe  eingegangen  werden?).  Auch  können  nach  deutschem ¬
  und  württembergischem  Recht  nicht  blos  die  Wirkungen  der
Ehe  während  derselben,  sondern  auch  die  nach  der  Trennung  eintretenden ¬
  Rechte  bestimmt  werden?).  Hiermit  hängt  zusammen  die
Eintheilung  in  einfache  und  gemischte  Eheverträge  (pacta  dotalia ¬
  simplicia  und  mixta).  Diese  Eintheilung  hat  ihren  Grund  in
der  früheren  Ansicht  unserer  römischen  Juristen,  daß  die  Erbfolgebestimmungen ¬
  unter  Ehegatten  den  Character  letztwilliger  Verordnungen ¬
  an  sich  tragen,  und  daher  jederzeit  widerruflich  seien*).
Gemischte  Eheverträge  waren  hiernach  solche  Beredungen,  welche
die  künftige  Erbfolge  unter  Ehegatten  zum  Gegenstand  hatten,  und
daher  sowohl  die  Natur  von  Verträgen,  als  die  von  Testamenten
oder  Schenkungen  von  Todeswegen  an  sich  tragen5).  Einfache
Eheverträge  alle  übrigen;  diese  sollten  gelten  wie  andere  Verträge.
Jndessen  widersprach  die  Ansicht  von  der  Widerruflichkeit  der  Erbverträge ¬
  zu  sehr  dem  deutschen  Gebrauche  der  „Gemächte",  als
daß  sich  dieselbe  hätte  aufrecht  erhalten  lassen.  Das  württembergische ¬
  Landrecht  von  1610  erwähnt  zwar  der  Erbverträge  der  Ehegatten, ¬
  wie  anderer  Erbverträge,  unter  der  Lehre  von  den  Testamenten, ¬
  erkennt  jedoch  dieselben,  wofern  die  vorgeschriebene  besondere
Form  beobachtet  ist,  als  unwiderruflich  an6).  Die  frühere  Bedeutung ¬
  des  Unterschieds  zwischen  einfachen  und  gemischten  Eheverträgen ¬
  ist  also  weggefallen.  Ebensowenig  läßt  sich  eine  besondere  Klasse
gemischter  Eheverträge  dadurch  wieder  herstellen,  daß  man  darunter
diejenigen  successorischen  Eheberedungen  versteht,  bei  welchen  die
Widerruflichkeit  ausnahmsweise  verabredet  worden  *).  Dagegen
muß  man  im  württembergischen  Rechte  allerdings  noch  immer
            
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