2. Kap. Von dem Eherecht.
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Fechster Abschnitt.
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Von den Eheverträgen.
§. 595.
Begriff und Arten.
Die gesetzlichen Wirkungen der Ehe können durch Ehevertrag
(Eheberedung, Heirathspacten) abgeändert werden, d. h. mittelst
Uebereinkunft unter Verlobten oder Ehegatten, wodurch die Rechte
und Pflichten derselben während oder nach der Ehe bestimmt werden!). ¬
Ein solcher Vertrag ist im Allgemeinen gültig, und dem
einseitigen Widerruf nicht unterworfen; er kann sowohl vor als
während der Ehe eingegangen werden?). Auch können nach deutschem ¬
und württembergischem Recht nicht blos die Wirkungen der
Ehe während derselben, sondern auch die nach der Trennung eintretenden ¬
Rechte bestimmt werden?). Hiermit hängt zusammen die
Eintheilung in einfache und gemischte Eheverträge (pacta dotalia ¬
simplicia und mixta). Diese Eintheilung hat ihren Grund in
der früheren Ansicht unserer römischen Juristen, daß die Erbfolgebestimmungen ¬
unter Ehegatten den Character letztwilliger Verordnungen ¬
an sich tragen, und daher jederzeit widerruflich seien*).
Gemischte Eheverträge waren hiernach solche Beredungen, welche
die künftige Erbfolge unter Ehegatten zum Gegenstand hatten, und
daher sowohl die Natur von Verträgen, als die von Testamenten
oder Schenkungen von Todeswegen an sich tragen5). Einfache
Eheverträge alle übrigen; diese sollten gelten wie andere Verträge.
Jndessen widersprach die Ansicht von der Widerruflichkeit der Erbverträge ¬
zu sehr dem deutschen Gebrauche der „Gemächte", als
daß sich dieselbe hätte aufrecht erhalten lassen. Das württembergische ¬
Landrecht von 1610 erwähnt zwar der Erbverträge der Ehegatten, ¬
wie anderer Erbverträge, unter der Lehre von den Testamenten, ¬
erkennt jedoch dieselben, wofern die vorgeschriebene besondere
Form beobachtet ist, als unwiderruflich an6). Die frühere Bedeutung ¬
des Unterschieds zwischen einfachen und gemischten Eheverträgen ¬
ist also weggefallen. Ebensowenig läßt sich eine besondere Klasse
gemischter Eheverträge dadurch wieder herstellen, daß man darunter
diejenigen successorischen Eheberedungen versteht, bei welchen die
Widerruflichkeit ausnahmsweise verabredet worden *). Dagegen
muß man im württembergischen Rechte allerdings noch immer