Volltext : ¬Das Bayerische Landrecht (Codex Maximilianeus Bavaricus civilis) vom Jahre 1756 in seiner heutigen Geltung

Von  der  Erbfolge ¬
  in
absteigender
Linie.

Dritter  Teil.  —  Zwölftes  Kapitel.
200
§  2.  Von  Kindern,  Enkeln  und  anderen  Descendenten,  welche  obverstandenermaßen ¬
  in  Successione  die  allerersten  sind,  hat  man  folgendes  zu
wissen.  1.  Schließet  unter  ihnen  der  Nähere  den  Weiteren  niemals  aus,  es
sei  denn,  daß  beide  von  der  nämlichen  Linie  sind,  welchenfalls  der  Weitere  nicht
Erbe  sein  kann,  solang  ihm  der  Nähere  im  Wege  steht.  2.  Succediren  sowohl
Kinder,  als  Enkeln  oder  Urenkeln,  sofern  derselben  mehrere,  und  alle  von  gleichem
Grade  sind,  in  Capita,  die  von  ungleichem  Grade  aber  in  Stirpes,  weil  jene
Jure  proprio,  diese  Jure  Repraesentationis  kommen,  welches  3.  in  Line
descendenti  in  infinitum  fortgeht,  und  sich  mithin  auf  Enkel,  Urenkel  und
so  weiter  extendirt.  4.  Kann  ein  Enkel  in  der  ahnherrlichen  Verlassenschaft
succediren,  ungeachtet  die  väterliche  von  ihm  ausgeschlagen  ist.  5.  Sind  weder
Posthumi,  noch  Emancipati,  vielweniger  Frauenspersonen  oder  Geistliche  von
der  Succession  regulariter  ausgeschlossen,  es  stehe  denn  eine  Renunciation
oder  ein  anderes  rechtliches  Hinderniß  im  Wege.  6.  Erben  auch  die  sowohl  ab
Ascendente  als  Extraneo  adoptirten  Kinder,  nicht  aber  Tauf-,  Firmungs-  oder
Stief=Söhne  und  Töchter.  7.  Kinder  aus  verschiedenen  Ehen  erben  ihre
gemeinschaftlichen  Eltern  miteinander  gleich,  von  den  besonderen  Eltern  aber
erbt  jedes  Kind  die  Seinigen  besonders.  8.  Bleibt  es  bei  dem  General=Mandat  vom
Jahre  1672,  Kraft  dessen  bei  den  Edelmann=Freiheits=fähigen  Familien  auf  den  Fall,  wenn
keine  elterliche  Disposition,  und  nichts  als  Allodialschaft  vorhanden  ist,  dem  älteren  MannsErben ¬
  ein  ehrlicher  Manns=Vorteil,  nach  Gestalt  des  Vermögens,  entweder  von  den  Brüdern
felbst,  oder  in  Entstehung  der  Güte  von  den  erkießten  Schieds-Richtern,  oder  endlich  von  der
Obrigkeit  ausgezeigt  werden  soll,  welches  sich  jedoch  auf  die  ober-pfälzischen  Lande  nicht  extendirt.
9.  Hat  es  mit  Legitimatis  per  subsequens  Matrimonium  die  nämliche  Bewandtniß ¬
  wie  mit  ehelichen  Kindern.  10.  Uneheliche  Kinder  und  Descendenten
aus  verdammter  Geburt  erben  außer  dem  bloßen  Unterhalt  sowohl  von  väterlicher ¬
  als  mütterlicher  Seite  nichts,  sie  mögen  gleich  legitimirt  sein,  wie  sie
wollen.  11.  Andere  uneheliche  Kinder  (Naturales  vel  Spurii)  welche  entweder
gar  nicht  oder  nur  per  Rescriptum  legitimirt  sind,  succediren  hiesigen  LandRechten ¬
  nach  erstens  in  dem  väterlichen  Vermögen  nur  soviel  den  bloßen
Unterhalt  betrifft,  es  sei  denn  kein  anderer  Befreundter  mehr  vorhanden.
Von  ahnherrlicher  Verlassenschaft  väterlicher  Seite  sind  sie  zweitens  gar  quo
ad  Alimenta  ausgeschlossen,  ohne  Unterschied,  ob  sie  von  ihrem  unehelichen
Vater  ehelich,  oder  von  dem  Ehelichen  unehelich  erzeugt  worden,  hingegen
erben  sie  drittens  die  Mutter,  es  mag  selbe  gleich  ehelich  oder  unehelich
geboren  sein,  wie  auch  viertens  den  mütterlichen  Ahnherrn,  jedoch  nur  auf
den  Fall,  wenn  die  Mutter  ehelich  geboren,  oder  sonst  gar  kein  Freund  mehr
vorhanden  ist.  Annebens  soll  man  fünftens  bei  der  Muttter  und  mütter§ ¬
  2.  pr.  Landrecht  Tit.  40  Art.  1;  vgl.  §  1  Nr.  2;  I,  4,  3  Nr.  4;  Krüll  II,  406  f.
Roth  III,  350,  352.  —  1.  Vgl.  III,  3,  14  Nr.  1;  Krüll  II,  406,  412.—2  u.  3.  S.
§  1,  Nr.  4;  Krüll  II,  402;  Roth  III,  352  Nt.  18.  —  4.  Vgl.  III,  1,  19  Nr.  11:
Roth  III,  352  Nt.  8.  —  5.  Ueber  posthumi  s.  I,  3,  2  Nr.  3;  III,  3,  14  Nr.  2.
Bezügl.  der  Geistlichen  s.  §  6.  —  Ueber  Renunciation  s.  III.  11,3;  bezügl.  anderer
rechtlicher  Hindernisse  vgl.  §  1  Nr.  3.  —  6.  Ueber  Adoptirte  s.  §  4  Nr.  9:  1,5
§  10  Nr.  7;  §  11;  Krüll  II,  409;  Duprel  III,  270,  305  f.;  Bl.  5  (21).  —  Ueber
Tauf=  oder  Firmungskinder  s.  §  3  Nr.  6;  I,  4,5  Nr.  14.  —  Ueber  Stiefkinder
vgl.  §  3  Nr.  6;  1,  4,  6  Nr.  3.  —  7.  Landrecht  Tit.  40  Art.  2;  vgl.  I,  6,  §  36,  37
—  8.  S.  Note  zu  III,  11,8;  vgl.  III,  3,  15  Nr.  14;  Roth  I,  3  Nt.  72.  —  9.  Val.
§  3  Nr.  7;  1,5,  8  Nr.  4;  III,  3,  13  Nr.  4;  Bl.  57  (324);  Krüll  II,  408.  -  10.  Landrecht ¬
  Tit.  39  Art.  3,  7;  vgl.  III,  3,  13  Nr.  5;  Roth  I,  24  Nt.  19;  91  Nt.  4:  105
Nt.  16,  22;  III,  296  Nt.  77;  Bl.  57  (225).
Kinder  aus  verdammter  Geburt
sind  nicht  blos  von  der  elterlichen  Erbschaft,  sondern  auch  von  der  Erbschaft  der
elterlichen  Verwandten  ausgeschlossen:  Samml.  6  (901),  7  (740);  Bl.  42  (222),  43
(409)
Die  aus  verdammter  Geburt  entsprossenen  Kinder  können  auch  quoad
effectum  successionis  vom  Landesherrn  legitimirt  werden:  Rescript  v.  27.  Aug.  1776
(Mayr's  Gen.=Samml.  2  (1348):  Moritz  S.  421).  —  11.  Erstens:  Landrecht
Tit.  39  Art.  3—5;  vgl.  §  3  Nr.  8;  4  Nr.  10;  III,  3,  13  Nr.  1;  Krüll  II,  410.417:
Roth  1,  24  (13);  91  Nt.  21;  105  Nt.  16,  22;  107  Nt.  20;  III,  350  Nt.  46:  359  Nt.  24:
Samml.  1  (486);  Bl.  57  (324,  327,  376,  385).  —  Zweitens:  Landrecht  Tit.  39
Art.  4.—  Drittens:  Roth  I,  105  Nt.  16;  Duprel  III,  144,  161;  Samml.  1  (487).  —
Viertens:  Bl.  30  (282).  —  Fünftens:  Roth  I,  24,  Nt.  13;  B.  Not.=Z.  25  (105).
            
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