Von der Erbfolge ¬
in
absteigender
Linie.
Dritter Teil. — Zwölftes Kapitel.
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§ 2. Von Kindern, Enkeln und anderen Descendenten, welche obverstandenermaßen ¬
in Successione die allerersten sind, hat man folgendes zu
wissen. 1. Schließet unter ihnen der Nähere den Weiteren niemals aus, es
sei denn, daß beide von der nämlichen Linie sind, welchenfalls der Weitere nicht
Erbe sein kann, solang ihm der Nähere im Wege steht. 2. Succediren sowohl
Kinder, als Enkeln oder Urenkeln, sofern derselben mehrere, und alle von gleichem
Grade sind, in Capita, die von ungleichem Grade aber in Stirpes, weil jene
Jure proprio, diese Jure Repraesentationis kommen, welches 3. in Line
descendenti in infinitum fortgeht, und sich mithin auf Enkel, Urenkel und
so weiter extendirt. 4. Kann ein Enkel in der ahnherrlichen Verlassenschaft
succediren, ungeachtet die väterliche von ihm ausgeschlagen ist. 5. Sind weder
Posthumi, noch Emancipati, vielweniger Frauenspersonen oder Geistliche von
der Succession regulariter ausgeschlossen, es stehe denn eine Renunciation
oder ein anderes rechtliches Hinderniß im Wege. 6. Erben auch die sowohl ab
Ascendente als Extraneo adoptirten Kinder, nicht aber Tauf-, Firmungs- oder
Stief=Söhne und Töchter. 7. Kinder aus verschiedenen Ehen erben ihre
gemeinschaftlichen Eltern miteinander gleich, von den besonderen Eltern aber
erbt jedes Kind die Seinigen besonders. 8. Bleibt es bei dem General=Mandat vom
Jahre 1672, Kraft dessen bei den Edelmann=Freiheits=fähigen Familien auf den Fall, wenn
keine elterliche Disposition, und nichts als Allodialschaft vorhanden ist, dem älteren MannsErben ¬
ein ehrlicher Manns=Vorteil, nach Gestalt des Vermögens, entweder von den Brüdern
felbst, oder in Entstehung der Güte von den erkießten Schieds-Richtern, oder endlich von der
Obrigkeit ausgezeigt werden soll, welches sich jedoch auf die ober-pfälzischen Lande nicht extendirt.
9. Hat es mit Legitimatis per subsequens Matrimonium die nämliche Bewandtniß ¬
wie mit ehelichen Kindern. 10. Uneheliche Kinder und Descendenten
aus verdammter Geburt erben außer dem bloßen Unterhalt sowohl von väterlicher ¬
als mütterlicher Seite nichts, sie mögen gleich legitimirt sein, wie sie
wollen. 11. Andere uneheliche Kinder (Naturales vel Spurii) welche entweder
gar nicht oder nur per Rescriptum legitimirt sind, succediren hiesigen LandRechten ¬
nach erstens in dem väterlichen Vermögen nur soviel den bloßen
Unterhalt betrifft, es sei denn kein anderer Befreundter mehr vorhanden.
Von ahnherrlicher Verlassenschaft väterlicher Seite sind sie zweitens gar quo
ad Alimenta ausgeschlossen, ohne Unterschied, ob sie von ihrem unehelichen
Vater ehelich, oder von dem Ehelichen unehelich erzeugt worden, hingegen
erben sie drittens die Mutter, es mag selbe gleich ehelich oder unehelich
geboren sein, wie auch viertens den mütterlichen Ahnherrn, jedoch nur auf
den Fall, wenn die Mutter ehelich geboren, oder sonst gar kein Freund mehr
vorhanden ist. Annebens soll man fünftens bei der Muttter und mütter§ ¬
2. pr. Landrecht Tit. 40 Art. 1; vgl. § 1 Nr. 2; I, 4, 3 Nr. 4; Krüll II, 406 f.
Roth III, 350, 352. — 1. Vgl. III, 3, 14 Nr. 1; Krüll II, 406, 412.—2 u. 3. S.
§ 1, Nr. 4; Krüll II, 402; Roth III, 352 Nt. 18. — 4. Vgl. III, 1, 19 Nr. 11:
Roth III, 352 Nt. 8. — 5. Ueber posthumi s. I, 3, 2 Nr. 3; III, 3, 14 Nr. 2.
Bezügl. der Geistlichen s. § 6. — Ueber Renunciation s. III. 11,3; bezügl. anderer
rechtlicher Hindernisse vgl. § 1 Nr. 3. — 6. Ueber Adoptirte s. § 4 Nr. 9: 1,5
§ 10 Nr. 7; § 11; Krüll II, 409; Duprel III, 270, 305 f.; Bl. 5 (21). — Ueber
Tauf= oder Firmungskinder s. § 3 Nr. 6; I, 4,5 Nr. 14. — Ueber Stiefkinder
vgl. § 3 Nr. 6; 1, 4, 6 Nr. 3. — 7. Landrecht Tit. 40 Art. 2; vgl. I, 6, § 36, 37
— 8. S. Note zu III, 11,8; vgl. III, 3, 15 Nr. 14; Roth I, 3 Nt. 72. — 9. Val.
§ 3 Nr. 7; 1,5, 8 Nr. 4; III, 3, 13 Nr. 4; Bl. 57 (324); Krüll II, 408. - 10. Landrecht ¬
Tit. 39 Art. 3, 7; vgl. III, 3, 13 Nr. 5; Roth I, 24 Nt. 19; 91 Nt. 4: 105
Nt. 16, 22; III, 296 Nt. 77; Bl. 57 (225).
Kinder aus verdammter Geburt
sind nicht blos von der elterlichen Erbschaft, sondern auch von der Erbschaft der
elterlichen Verwandten ausgeschlossen: Samml. 6 (901), 7 (740); Bl. 42 (222), 43
(409)
Die aus verdammter Geburt entsprossenen Kinder können auch quoad
effectum successionis vom Landesherrn legitimirt werden: Rescript v. 27. Aug. 1776
(Mayr's Gen.=Samml. 2 (1348): Moritz S. 421). — 11. Erstens: Landrecht
Tit. 39 Art. 3—5; vgl. § 3 Nr. 8; 4 Nr. 10; III, 3, 13 Nr. 1; Krüll II, 410.417:
Roth 1, 24 (13); 91 Nt. 21; 105 Nt. 16, 22; 107 Nt. 20; III, 350 Nt. 46: 359 Nt. 24:
Samml. 1 (486); Bl. 57 (324, 327, 376, 385). — Zweitens: Landrecht Tit. 39
Art. 4.— Drittens: Roth I, 105 Nt. 16; Duprel III, 144, 161; Samml. 1 (487). —
Viertens: Bl. 30 (282). — Fünftens: Roth I, 24, Nt. 13; B. Not.=Z. 25 (105).