Inhaltsverzeichnis : Hauck, Thomas von: Gerichtsverfassungsgesetz für das Deutsche Reich vom 27. Januar 1877 nebst dem Ausführungsgesetze für das Königreich Bayern vom 23. Feburar 1879

§.  188.
§.  189.
§.  190.
§  191.
§.  192.
§.  193.

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Fünfzehnter  Titel.  Gerichtssprache.
§.  188.
Zur  Verhandlung  mit  tauben  oder  stummen  Personen  ist,  sofern -
  nicht  eine  schriftliche  Verständigung  erfolgt,*)  eine  Person  als
Dolmetscher  zuzuziehen,  mit  deren  Hülfe  die  Verständigung  in  anderer ¬
  Weise  erfolgen  kann.2)
§.  189.
Ob  einer  Partei,  welche  taub  ist,  bei  der  mündlichen  Verhandlung ¬
  der  Vortrag  zu  gestatten  sei,  bleibt  dem  Ermessen  des
Gerichts  überlassen.*)
Dasselbe  gilt  in  Anwaltsprozessen  von  einer  Partei,  die  der
deutschen  Sprache  nicht  mächtig  ist.5)
§.  190.
Personen,  welche  der  -deutschen  Sprache  nicht  mächtig  sind,
leisten  Eide  in  der  ihnen  geläufigen  Sprache.6)
§.  191.
Der  Dolmetscher  hat
einen  Eid  dahin  zu  leisten:
daß  er  treu  und
gewissenhaft  übertragen  werde.
Ist  der  Dolmetscher
für  Uebertragungen  der  betreffenden  Art
im  allgemeinen  beeidigt,  so  genügt  die  Berufung  auf  den  geleisteten
Eid.  2)
§.  192.
Der  Dienst  des  Dolmetschers  kann  von  dem  Gerichtsschreiber
wahrgenommen  werden.
Einer  besonderen  Beeidigung  bedarf  es
nicht.*)
§.  193.
Auf  den  Dolmetscher  finden  die  Bestimmungen  über  Ausschließung ¬
  und  Ablehnung  der  Sachverständigen  entsprechende  Anwendung. ¬
  Die  Entscheidung  erfolgt  durch  das  Gericht  oder  den
Richter,  von  welchem  der  Dolmetscher  zugezogen  ist.?)
1.  Das  Gesetz  erklärt  bei  allen  Gerichten  im  deutschen  Reiche,  also  auch  in
den  dänischen,  französischen,  polnischen  und  wendischen  Gebietstheilen,  die  deutsche
Sprache  als  Gerichtssprache.  Daraus  folgt  insbesondere,  daß  die  nach  den  Prozeßordnungen ¬
  nothwendigen  schriftlichen  Produkte,  als  Schriftsätze,  Protokolle,  Erkenntnisse, ¬
  schriftlich  zu  machenden  Beschlüsse,  Ladungs-  und  Zustellungsnachweise
unbedingt  in  deutscher  Sprache  abzufassen  sind,  und  zwar  die  Protokolle  auch  dann,
wenn  sie  vorzulesen  und  zu  unterschreiben  sind.  Auch  die  Verhandlungen,  soweit
es,  ohne  den  Zweck  der  Prozedur  zu  vereiteln,  möglich  ist,  sollen  in  deutscher
Sprache  gepflogen  werden.  Eine  Ausnahme  gestattet  für  Elsaß-Lothringen  §.  12
des  Einführungsgesetzes  zum  Gerichtsverfassungsgesetze,  worüber  das  Nähere  bei
gedachtem  §.  12.  Von  dem  regelmäßigen  und  mündlichen  Gebrauche  der  deutschen
            
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