§. 188.
§. 189.
§. 190.
§ 191.
§. 192.
§. 193.
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Fünfzehnter Titel. Gerichtssprache.
§. 188.
Zur Verhandlung mit tauben oder stummen Personen ist, sofern -
nicht eine schriftliche Verständigung erfolgt,*) eine Person als
Dolmetscher zuzuziehen, mit deren Hülfe die Verständigung in anderer ¬
Weise erfolgen kann.2)
§. 189.
Ob einer Partei, welche taub ist, bei der mündlichen Verhandlung ¬
der Vortrag zu gestatten sei, bleibt dem Ermessen des
Gerichts überlassen.*)
Dasselbe gilt in Anwaltsprozessen von einer Partei, die der
deutschen Sprache nicht mächtig ist.5)
§. 190.
Personen, welche der -deutschen Sprache nicht mächtig sind,
leisten Eide in der ihnen geläufigen Sprache.6)
§. 191.
Der Dolmetscher hat
einen Eid dahin zu leisten:
daß er treu und
gewissenhaft übertragen werde.
Ist der Dolmetscher
für Uebertragungen der betreffenden Art
im allgemeinen beeidigt, so genügt die Berufung auf den geleisteten
Eid. 2)
§. 192.
Der Dienst des Dolmetschers kann von dem Gerichtsschreiber
wahrgenommen werden.
Einer besonderen Beeidigung bedarf es
nicht.*)
§. 193.
Auf den Dolmetscher finden die Bestimmungen über Ausschließung ¬
und Ablehnung der Sachverständigen entsprechende Anwendung. ¬
Die Entscheidung erfolgt durch das Gericht oder den
Richter, von welchem der Dolmetscher zugezogen ist.?)
1. Das Gesetz erklärt bei allen Gerichten im deutschen Reiche, also auch in
den dänischen, französischen, polnischen und wendischen Gebietstheilen, die deutsche
Sprache als Gerichtssprache. Daraus folgt insbesondere, daß die nach den Prozeßordnungen ¬
nothwendigen schriftlichen Produkte, als Schriftsätze, Protokolle, Erkenntnisse, ¬
schriftlich zu machenden Beschlüsse, Ladungs- und Zustellungsnachweise
unbedingt in deutscher Sprache abzufassen sind, und zwar die Protokolle auch dann,
wenn sie vorzulesen und zu unterschreiben sind. Auch die Verhandlungen, soweit
es, ohne den Zweck der Prozedur zu vereiteln, möglich ist, sollen in deutscher
Sprache gepflogen werden. Eine Ausnahme gestattet für Elsaß-Lothringen §. 12
des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetze, worüber das Nähere bei
gedachtem §. 12. Von dem regelmäßigen und mündlichen Gebrauche der deutschen