Volltext : Dr. J. A. Seuffert's Blätter für Rechtsanwendung (Bd. 69 (1904))

Die Konstatierung von Wirtsgerechtigkeiten nach Bayer. Rechte.

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Wagner, Handb. des amtsger. Verf. § 24 Art. 8 alleg. autogr. Jnst.-
Min.-Entsch. vom 3. März 1888; vgl. hierzu sz. E. v. 28. August 1835]
auch Inn. Min.-Bek. vom 30. Oktober 1835, den Vollzug des Art. 10
Ziff. 3 des Gew.-Ges. von 1825 re. betr., Döllinger, V. S. Bd. 14
S. 1522 ff.).
Hiernach ist das Verfahren ein Verfahren der freiwilligen Gerichts-
barkeit. Das Gericht hat die beantragten Beweise zu erheben, das ein-
schlägige Material aus den eigenen Akten und Büchern, sowie aus den
anderer Behörden von Amts wegen festzustellen und die Akten alsdann nach
Abschluß der Verhandlungen und Erhebungen an die zuständige Gewerbs-
polizeibehörde, welche hierbei auch die Interessen der Konkurrenten
zu vertreten hat, zur Erinnerungsabgabe abzugeben. Diese hat wieder
die Akten der k. Regierung, K. d. I., vorzulegen (vgl. 8 30 der eit.
Instruktion vom 21. April 1862, Reg.-Bl. S. 717 ff.).
Nach Rückkunft der Akten erfolgt beschlußmäßige Beurkundung, daß
dem fraglichen Gewerberechte reale Eigenschaft znsteht oder nicht zusteht.
Gegen den die reale Eigenschaft aussprechenden Beschluß steht der
Verwaltungsbehörde oder den Konkurrenten (alleg. landger. Beschl. in
Bl. f. adm. Pr. Bd. 41 S. 293 fg.) ein Beschwerderecht nicht zu. Be-
züglich der letztereil siehe indes Bl. f. RA. Bd. 5 S. 11, wonach die
von ihnen vorgebrachten Vorstellungen und Gegenbeweise vom Gerichte zu
berücksichtigen sind, weil die behauptete reale Eigenschaft von Amts wegen
zu prüfen ist.
Gegen den ablehnenden Beschluß steht dem Antragsteller Beschwerde
und weitere Beschwerde zu und zwar nunmehr gemäß Art. 129 und 167
Ziff. XII Ausf.-Ges. z. BGB. und 88 19 bis 27, 29 bis 31 und 199 GFG.
Auch nach der ursprünglich diesbezügl. maßgebenden Vorschrift (GO.
Kap. 15 8 5 Nr. 6) war weitere Appellation gegen die die Beschwerde
abweisende Entscheidung der zweiten Instanz und zwar ohne Rücksicht auf
den Wert des Streitgegenstandes zulässig (vgl. Seuffert, Komm. z. GO.,
2. Ausl. Bd. 4, Erl. 1858, S. 74 fg., 80, 165).
II. Materielles Recht bei Wirtsgerechtigkeiten (nach
Bayer. Rechte).
1) Maßgebend sind:
a) iln vormaligen Geltungsgebiete des Bayer. Landrechts*): das. Tl. II
Kap. 8 8 17 und Anm. zu Tl. II Kap. 8 8 17 und 20.

*) Bezügl. des Bayer. Rechtes überhaupt vgl. Mittermaier, D. Pr. R. § 523;
Roth, B. CR., 2. Aust. Bd. 2 Abt. 3 S. 239 ff.; wegen des Preuß. Rechtes insbes.
Fr. Chr. I. Fischer, Lehrbegriff sämtl. Kameral- und Polizeirechte re., Frankfurt a. O.
1785 Bd. 3 S. 303 ff.; Allg. LR. Einl. §§ 63-72,1 7, § 86, 9, § 649 ff.; Förster-

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