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das nöthige Maaß der intellektuellen Fähigkeiten und
Kenntnisse, welche eine richtige Entscheidung ihrer Angelegenheit =
erheischt und voraussetzt. Statt, daß man
bisher der Gründe für die Rechtlichkeit der Rekusation
eines Richters blos unter eine einzige Kategorie, die
Furcht vor einer absichtlich ungleichen
Justizpflege, subsumirte, sind es eigentlich drey
verschiedene Kategorien, welche für diese Gründe aufzustellen =
sind. Die Erfte für das Mißtrauen der
Parteien, durch solche Gründe erzeugt, welche den Richter =
in den Verdacht einer absichtlich ungleichen Justizpflege =
bringen; die Zweyte, für Mißtrauen, hervorgehend =
aus solchen Gründen, welche den Richter in
den Verdacht einer ungleichen Justizpflege aus Fahrlässigkeit =
bringen; und die Dritte endlich, für
Mißtrauen, dadurch veranlaßt, daß die Parteien
dem Richter nicht die zur Erörterung und Entscheidung
ihres individuellen Rechtsstreits erforderliche intellektuelle -
Fähigkeiten und Kenntnisse zutrauen ¬
(y). Setzt daher eine Partei aus irgend eiCy) =
Dieselbe Ansicht der Sache mögen wahrscheinlich die Römer =
gehabt haben Die bekannte Stelle in Plinius, Panegyr. -
cap. 36: „Sors et urna judicem assignant; licet -
rejicere; licet exclamare, hunc nolo,
8imidus est, et bona saeculi parum intelligit", -
beweist dies ganz klar. Die letzten Worte