Metadaten : Lotz, Johann Friedrich Eusebius: Civilistische Abhandlungen zur Berichtigung einiger Punkte der Prozeß-Theorie und Gesetzgebung

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das  nöthige  Maaß  der  intellektuellen  Fähigkeiten  und
Kenntnisse,  welche  eine  richtige  Entscheidung  ihrer  Angelegenheit =
  erheischt  und  voraussetzt.  Statt,  daß  man
bisher  der  Gründe  für  die  Rechtlichkeit  der  Rekusation
eines  Richters  blos  unter  eine  einzige  Kategorie,  die
Furcht  vor  einer  absichtlich  ungleichen
Justizpflege,  subsumirte,  sind  es  eigentlich  drey
verschiedene  Kategorien,  welche  für  diese  Gründe  aufzustellen =
  sind.  Die  Erfte  für  das  Mißtrauen  der
Parteien,  durch  solche  Gründe  erzeugt,  welche  den  Richter =
  in  den  Verdacht  einer  absichtlich  ungleichen  Justizpflege =
  bringen;  die  Zweyte,  für  Mißtrauen,  hervorgehend =
  aus  solchen  Gründen,  welche  den  Richter  in
den  Verdacht  einer  ungleichen  Justizpflege  aus  Fahrlässigkeit =
  bringen;  und  die  Dritte  endlich,  für
Mißtrauen,  dadurch  veranlaßt,  daß  die  Parteien
dem  Richter  nicht  die  zur  Erörterung  und  Entscheidung
ihres  individuellen  Rechtsstreits  erforderliche  intellektuelle -
  Fähigkeiten  und  Kenntnisse  zutrauen ¬
  (y).  Setzt  daher  eine  Partei  aus  irgend  eiCy) =
  Dieselbe  Ansicht  der  Sache  mögen  wahrscheinlich  die  Römer =
  gehabt  haben  Die  bekannte  Stelle  in  Plinius,  Panegyr. -
  cap.  36:  „Sors  et  urna  judicem  assignant;  licet -
  rejicere;  licet  exclamare,  hunc  nolo,
8imidus  est,  et  bona  saeculi  parum  intelligit", -
  beweist  dies  ganz  klar.  Die  letzten  Worte
            
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