Volltext : ¬Die Land-Rechte des Ober-und Mittel-Rheins (2)

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sultum  Vellejanum  genennet  wird,  deutlich  und  genugsam
belehret,  und  sie  solcher  darauf  ausdrücklich,  in  Beyseyn  eines
bierzu  erbettenen  Beystands,  wiewohl  ohne  Eid  renunciiret.
Im  Fall  aber,  da  eine  Frau  vor  ihren  Mann  Bürge  werden
will,  soll  solches  anderst  nicht  gültig  seyn,  es  geschähe  dann
der  Verzicht  des  Scti  Vellejani,  und  der  authentica:  Si
qua  mulier  rc.  gerichtlich  und  eidlich,  dergestalt,  daß  die
sidejubirende  oder  Schuldmachende  Ehefrau,  abermal  mit
einem  hierzu  erbettenen  Beystand  vor  dem  Stadt-Gericht  selbst;
oder  daferne  sie  nicht  selbsten  vor  Gericht  erscheinen  wollte,
vor  einer  aus  dem  Stadtschreiber  und  einem  Richter  bestehenden ¬
  Deputation,  welche  sie  aber  zu  bezahlen  hat  erscheine,
daselbst  ihren  freyen  und  wohlüberlegten  Willen  zur  Mitverschreibung ¬
  erkläre,  besagten  Beneficien,  deren  sie  abermal
durch  ihn  den  bestellten  Stadtschreiber  deutlich  zu  belehren,
entsage,  und  darauf  solchen  Verzicht  mittelst  an  denselben  abgeben ¬
  der  Handtreue  an  leiblichen  geschwohrnen  Eides=Statt
bestättige,  nicht  weniger  das  über  die  Schuld  zu  fertigende
Obligations-Instrument,  neben  ihrem  Beystand  entweder
eigenhändig  unterschreibe,  oder  da  sie  Schreibens  ohnerfahren,
mit  einem  ihr  sonst  gewöhnlichen  Handzeichen  unterzeichnen
Es  wäre  dann  Sache,  daß  das  Geld,  wovor  die  Frau  gut
gesagt,  in  ihren  eigenen  Nutzen  erweißlich  wäre  verwendet
worden;  da  dann  dieselbe,  wann  auch  dieser  Verzicht  nicht
also  geschehen,  solches  dem  Glaubiger  zu  erstatten  schuldig  und
gehalten  ist.
§.  3.  Außer  denen  Weibs=Personen  kann  ein  jeder  der
sonsten  zu  contrahiren  und  sich  zu  verbinden  fähig  ist,  Bürgschafft ¬
  leisten,  und  muß  dahero  der  Bürg  und  seine  Erben  davor
haften,  jedoch  solchergestalt  und  also,  daß,
§.  4.  Wann  jemand  Bürgschafft  geleistet,  man  nicht
alsobalden  ihn  oder  seine  Erben  belangen,  sondern  anvorderst
den  Haupt=Schuldner  verklagen,  und  nicht  eher  den  Bürgen
angreiffen  oder  würgen  solle,  man  habe  dann  vorhero  seine
Klage  bey  des  Haupt=Schuldners  Obrigkeit  zu  Ende  gebracht,
            
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