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sultum Vellejanum genennet wird, deutlich und genugsam
belehret, und sie solcher darauf ausdrücklich, in Beyseyn eines
bierzu erbettenen Beystands, wiewohl ohne Eid renunciiret.
Im Fall aber, da eine Frau vor ihren Mann Bürge werden
will, soll solches anderst nicht gültig seyn, es geschähe dann
der Verzicht des Scti Vellejani, und der authentica: Si
qua mulier rc. gerichtlich und eidlich, dergestalt, daß die
sidejubirende oder Schuldmachende Ehefrau, abermal mit
einem hierzu erbettenen Beystand vor dem Stadt-Gericht selbst;
oder daferne sie nicht selbsten vor Gericht erscheinen wollte,
vor einer aus dem Stadtschreiber und einem Richter bestehenden ¬
Deputation, welche sie aber zu bezahlen hat erscheine,
daselbst ihren freyen und wohlüberlegten Willen zur Mitverschreibung ¬
erkläre, besagten Beneficien, deren sie abermal
durch ihn den bestellten Stadtschreiber deutlich zu belehren,
entsage, und darauf solchen Verzicht mittelst an denselben abgeben ¬
der Handtreue an leiblichen geschwohrnen Eides=Statt
bestättige, nicht weniger das über die Schuld zu fertigende
Obligations-Instrument, neben ihrem Beystand entweder
eigenhändig unterschreibe, oder da sie Schreibens ohnerfahren,
mit einem ihr sonst gewöhnlichen Handzeichen unterzeichnen
Es wäre dann Sache, daß das Geld, wovor die Frau gut
gesagt, in ihren eigenen Nutzen erweißlich wäre verwendet
worden; da dann dieselbe, wann auch dieser Verzicht nicht
also geschehen, solches dem Glaubiger zu erstatten schuldig und
gehalten ist.
§. 3. Außer denen Weibs=Personen kann ein jeder der
sonsten zu contrahiren und sich zu verbinden fähig ist, Bürgschafft ¬
leisten, und muß dahero der Bürg und seine Erben davor
haften, jedoch solchergestalt und also, daß,
§. 4. Wann jemand Bürgschafft geleistet, man nicht
alsobalden ihn oder seine Erben belangen, sondern anvorderst
den Haupt=Schuldner verklagen, und nicht eher den Bürgen
angreiffen oder würgen solle, man habe dann vorhero seine
Klage bey des Haupt=Schuldners Obrigkeit zu Ende gebracht,