12) Monatstages 13) und Jahres der Aus6) ¬
die Angabe des Ortes
stellung;
der Name der Person oder die Firma, welche die Zahlung
leisten soll (des Bezogenen oder Trassaten);
3) die Angabe des Ortes, wo die Zahlung geschehen soll; der
bei dem Namen oder der Firma des Bezogenen angegebene
Ort gilt für den Wechsel, insofern nicht ein eigener Zahlungsort ¬
angegeben ist, 44) als Zahlungsort und zugleich als Wohnort ¬
des Bezogenen. 15)
Sachsen: Für Leipziger Mefswechsel sind nur solche Wechsel zu achten, welche,
ohne Bezeichnung eines Monats- oder Wochentages als Verfalltages, schlechthin ¬
in einer namhaft gemachten Leipziger Messe in Leipzig zahlbar lauten.
12) Nach einem Erk. des HG. zu Wiesbaden v. J. 1865 macht die im Wechsel befindliche
Angabe von zwei Ausstellungsorten denselben nicht ungültig, enthält vielmehr nur die
Absicht des Ausstellers, sich dem Gesetze beider Orte zu unterwerfen.
Die Datirung eines Wechsels von einem Markte oder einer Messe ersetzt die Angabe
eines Monatstages der Ausstellung nicht (Erk. des OLG. in Innsbruck v. 15. März 1855).
— Das Vor- oder das Nachdatiren eines Wechsels hebt nach Entscheidung mehrerer
Obergerichte die Wechselkraft nicht auf, sofern nur zweifelhaft bleibt, ob dieses schon
zur Zeit der Unterzeichnung geschehen, oder ob damals das Datum noch ganz gefehlt
habe. — Ein Widerspruch zwischen Ausstellungs- und Verfalltag machen nach Entscheidung ¬
des OAG. zu Rostock (v. 25. Sept. 1857), des OTr. zu Berlin (v. 12. Juni
1858) und des HG. zu München (v. 8. Juni 1859) den Wechsel ungültig, während das
OTr. zu Stuttgart durch wiederholte Entscheidungen (v. 8. Jan. und v. 7. März 1863)
erklärte, dass ein offenbar blosser Schreibfehler im Ausstellungsdatum oder beim Zahltage, -
weil die ADWO. überhaupt nur die Angabe des Ortes und Tages der Ausstellung
oder der Verfallzeit im Wechsel verlange, die Wechselkraft der Urkunde nicht beeinträchtige. ¬
— Ein Ausstellungsdatum mit der Jahreszahl „18 ..“ ist nach Erkenntnifs des
OTr. zu Berlin (v. 27. Jan. 1854) und des AG. zu München (v. 4. Febr. 1861) ungültig;
dagegen erklärte das HAG. zu Nürnberg (Erk. v. 12. Sept. 1861) dasselbe in dem Falle,
dafs es sich aus dem übrigen Wechselinhalte unzweifelhaft entnehmen läfst (z. B. Nürnberg, ¬
den 21. Mai 18.. Ende Mai 1861 zahlen Sie etc.) für gültig. Man muss aber wohl
derartige Interpretationen bei einem Formalakte, wie der Wechsel allgemein betrachtet
wird, den strikten Vorschriften des Gesetzes nicht entsprechend erachten.
In welchem Falle dann der Wechsel ein Domizilwechsel ist (vgl. Art. 24 u. 43).
Die Domizilirung des Wechsels kann jedoch nur durch den Aussteller, nicht aber durch
eine andere Person, wie etwa durch den Bezogenen bei der Acceptation, erfolgen; denn
dieses wäre ein beschränktes Accept (Art. 22). Bei einem Domizilwechsel genügt nach
Entscheidung des OTr. zu Berlin (Erk. v. 1. Juni 1858) die Bezeichnung: Herrn A.,
zahlbar durch Herrn B. in X. den Vorschriften der Ziff. 8. Dem ist aber nicht so; das
Gesetz verlangt ausdrücklich, dafs bei demselben der Zahlungsort als ein von dem
Wohnorte des Bezogenen verschiedener angegeben sei. — In Theorie und Praxis wurde
die Ansicht vertreten, dafs auch die Angabe mehrerer Domiziliaten, ja sogar mehrerer ¬
Zahlungsorte zulässig sei. Der oesterr. oberste Gerichtshof hat in einem Erk. vom
8. Jnli 1862 den Grundsatz aufgestellt dafs im Falle der Benennung zweier Domizile
das zweite wirkungslos erscheine. Es unterliegt aber keinem Zweifel, dafs sowohl
nach dem Wortlaute als auch nach dem Geiste der allg. d. WO. ein bestimmter
Zahlungsort und ein bestimmter Zahler zu den wesentlichen Erfordernissen eines
Wechsels gehöre. — Wenn der Bezogene nach Ausstellung des Wechsels seinen Wohnort ¬
verändert hat, so ist doch dessen früherer Wohnort der Zahlungsort.
13) Da der Zahlungsort einer Tratte durch die inzwischen eingetretene Ortsveränderung des
Bezogenen nicht berührt wird, so muss jeder erforderliche Protest dort erhoben werden.