Full text : ¬Die allgemeine deutsche Wechselordnung nach dem Standpunkte der gegenwärtigen Gesetzgebung und die neueren Gesetze über kaufmännische Anweisungen

12)  Monatstages  13)  und  Jahres  der  Aus6) ¬
  die  Angabe  des  Ortes
stellung;
der  Name  der  Person  oder  die  Firma,  welche  die  Zahlung
leisten  soll  (des  Bezogenen  oder  Trassaten);
3)  die  Angabe  des  Ortes,  wo  die  Zahlung  geschehen  soll;  der
bei  dem  Namen  oder  der  Firma  des  Bezogenen  angegebene
Ort  gilt  für  den  Wechsel,  insofern  nicht  ein  eigener  Zahlungsort ¬
  angegeben  ist,  44)  als  Zahlungsort  und  zugleich  als  Wohnort ¬
  des  Bezogenen.  15)
Sachsen:  Für  Leipziger  Mefswechsel  sind  nur  solche  Wechsel  zu  achten,  welche,
ohne  Bezeichnung  eines  Monats-  oder  Wochentages  als  Verfalltages,  schlechthin ¬
  in  einer  namhaft  gemachten  Leipziger  Messe  in  Leipzig  zahlbar  lauten.
12)  Nach  einem  Erk.  des  HG.  zu  Wiesbaden  v.  J.  1865  macht  die  im  Wechsel  befindliche
Angabe  von  zwei  Ausstellungsorten  denselben  nicht  ungültig,  enthält  vielmehr  nur  die
Absicht  des  Ausstellers,  sich  dem  Gesetze  beider  Orte  zu  unterwerfen.
Die  Datirung  eines  Wechsels  von  einem  Markte  oder  einer  Messe  ersetzt  die  Angabe
eines  Monatstages  der  Ausstellung  nicht  (Erk.  des  OLG.  in  Innsbruck  v.  15.  März  1855).
—  Das  Vor-  oder  das  Nachdatiren  eines  Wechsels  hebt  nach  Entscheidung  mehrerer
Obergerichte  die  Wechselkraft  nicht  auf,  sofern  nur  zweifelhaft  bleibt,  ob  dieses  schon
zur  Zeit  der  Unterzeichnung  geschehen,  oder  ob  damals  das  Datum  noch  ganz  gefehlt
habe.  —  Ein  Widerspruch  zwischen  Ausstellungs-  und  Verfalltag  machen  nach  Entscheidung ¬
  des  OAG.  zu  Rostock  (v.  25.  Sept.  1857),  des  OTr.  zu  Berlin  (v.  12.  Juni
1858)  und  des  HG.  zu  München  (v.  8.  Juni  1859)  den  Wechsel  ungültig,  während  das
OTr.  zu  Stuttgart  durch  wiederholte  Entscheidungen  (v.  8.  Jan.  und  v.  7.  März  1863)
erklärte,  dass  ein  offenbar  blosser  Schreibfehler  im  Ausstellungsdatum  oder  beim  Zahltage, -
  weil  die  ADWO.  überhaupt  nur  die  Angabe  des  Ortes  und  Tages  der  Ausstellung
oder  der  Verfallzeit  im  Wechsel  verlange,  die  Wechselkraft  der  Urkunde  nicht  beeinträchtige. ¬
  —  Ein  Ausstellungsdatum  mit  der  Jahreszahl  „18  ..“  ist  nach  Erkenntnifs  des
OTr.  zu  Berlin  (v.  27.  Jan.  1854)  und  des  AG.  zu  München  (v.  4.  Febr.  1861)  ungültig;
dagegen  erklärte  das  HAG.  zu  Nürnberg  (Erk.  v.  12.  Sept.  1861)  dasselbe  in  dem  Falle,
dafs  es  sich  aus  dem  übrigen  Wechselinhalte  unzweifelhaft  entnehmen  läfst  (z.  B.  Nürnberg, ¬
  den  21.  Mai  18..  Ende  Mai  1861  zahlen  Sie  etc.)  für  gültig.  Man  muss  aber  wohl
derartige  Interpretationen  bei  einem  Formalakte,  wie  der  Wechsel  allgemein  betrachtet
wird,  den  strikten  Vorschriften  des  Gesetzes  nicht  entsprechend  erachten.
In  welchem  Falle  dann  der  Wechsel  ein  Domizilwechsel  ist  (vgl.  Art.  24  u.  43).
Die  Domizilirung  des  Wechsels  kann  jedoch  nur  durch  den  Aussteller,  nicht  aber  durch
eine  andere  Person,  wie  etwa  durch  den  Bezogenen  bei  der  Acceptation,  erfolgen;  denn
dieses  wäre  ein  beschränktes  Accept  (Art.  22).  Bei  einem  Domizilwechsel  genügt  nach
Entscheidung  des  OTr.  zu  Berlin  (Erk.  v.  1.  Juni  1858)  die  Bezeichnung:  Herrn  A.,
zahlbar  durch  Herrn  B.  in  X.  den  Vorschriften  der  Ziff.  8.  Dem  ist  aber  nicht  so;  das
Gesetz  verlangt  ausdrücklich,  dafs  bei  demselben  der  Zahlungsort  als  ein  von  dem
Wohnorte  des  Bezogenen  verschiedener  angegeben  sei.  —  In  Theorie  und  Praxis  wurde
die  Ansicht  vertreten,  dafs  auch  die  Angabe  mehrerer  Domiziliaten,  ja  sogar  mehrerer ¬
  Zahlungsorte  zulässig  sei.  Der  oesterr.  oberste  Gerichtshof  hat  in  einem  Erk.  vom
8.  Jnli  1862  den  Grundsatz  aufgestellt  dafs  im  Falle  der  Benennung  zweier  Domizile
das  zweite  wirkungslos  erscheine.  Es  unterliegt  aber  keinem  Zweifel,  dafs  sowohl
nach  dem  Wortlaute  als  auch  nach  dem  Geiste  der  allg.  d.  WO.  ein  bestimmter
Zahlungsort  und  ein  bestimmter  Zahler  zu  den  wesentlichen  Erfordernissen  eines
Wechsels  gehöre.  —  Wenn  der  Bezogene  nach  Ausstellung  des  Wechsels  seinen  Wohnort ¬
  verändert  hat,  so  ist  doch  dessen  früherer  Wohnort  der  Zahlungsort.
13)  Da  der  Zahlungsort  einer  Tratte  durch  die  inzwischen  eingetretene  Ortsveränderung  des
Bezogenen  nicht  berührt  wird,  so  muss  jeder  erforderliche  Protest  dort  erhoben  werden.
            
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