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Fünftes Buch. Kap. II.
nahme statuiren, für welche sich freilich schwerlich ein genügender
Grund auffinden lassen dürfte, oder man muß, ungeachtet der anscheinend ¬
auf Nullität hinweisenden Worte, doch eine blose Reszissibilität ¬
annehmen, und diese letztre Meinung erhält eine wesentliche
Stütze aus dem Zusammenhang des §. 3. cit. mit den vorhergehenden ¬
und folgenden §§en der 1. 21. Wenn sich die Gegner auch
noch auf 1. 6. §. 7. de acqu. hered. (29, 2) berufen, so wird
hier offenbar vorausgesetzt, daß die Erbschafts=Antretung wegen
des angewendeten Zwangs nur simulirt wurde („fallens adierit
hereditatem“), und deßhalb nichtig war, vgl. auch l. 84. eod.,
und 1, 21. §. 5. quod met. causa (4, 2) und oben Bd. I. §. 185.
Aum. S. 245. bei Nr. 3. Endlich läßt sich auch aus einigen, in
der Consultatio vet. ICti erhaltenen Konstitutionen nichts für die
angebliche Nichtigkeit eines erzwungenen Vertrags ableiten, denn
in tit. IX. 1. 3. wird nur überhaupt die Kraftlosigkeit erzwungener
Verträge ausgesprochen — was noch keineswegs auf die Nichtigkeit
hinweis't —; in tit. 1. lex 1. ist nur davon die Rede, daß man
nicht erst bei dem Kaiser Restitution zu suchen brauche, und in
tit. I. lex 2. wird von unerlaubten Verträgen gesprochen,
welche Jemand gezwungen abschließt. — Eine für unser heutiges
Recht freilich unpraktische Ausnahme von dem bisher dargestellten
Prinzip kam jedoch bei den Römern bei unfeierlicher Freilassung
vor, was sich von selbst aus dem ursprünglichen Wesen des: voluutate ¬
domini in libertate morari, und den darauf sich gründenden ¬
Bestimmungen der lex Junia Norbana erklärt, vgl. fragm.
Dosith. §. 9, l. 9. pr., l. 17. pr. qui et a quib. manum.
(40, 9), und man muß daher gewiß die gekünstelte Erklärung der
beiden Pandekten=Stellen verwerfen, welche Savigny im Syst. 111.
S. 103. Not. vorschlägt.
Wenn der Zwang nicht von dem Kontrahenten selbst, sondern
von einem Dritten ausgeht, so hängt Alles davon ab, ob der
Zwang zu dem Zwecke zugefügt wurde, um die Abschließung des
Vertrags herbeizuführen, oder ob der Vertrag die nicht beabsichtigte
Folge des Zwangs war. Während nämlich im letztren Falle der
Metus schlechthin gar keinen Einfluß auf den Kontrakt äußern kann,
1. 9. §. 1. fin. quod met. causa (4, 2), muß umgekehrt im
erstren Falle gesagt werden, daß der Zwang des Dritten ganz eben
so auf den Vertrag wirkt, wie wenn er von dem Kontrahenten
selbst zugefügt worden wäre, eben weil ja der metus nicht in
personam, sondern in rem wirkt, vgl. 1. 14. §. 3. quod met.
causa (4, 2), l. 4. §. 33. de doli mali et met. exc. (44, 4),
l. 3. 5. C. de his quae vi metusve causa (2, 20). Wenn
Manche wegen 1. 5. C. cit. doch noch einen Unterschied statuiren