Inhaltsverzeichnis : Osterloh, Robert: ¬Die summarischen Processe nach Königlich Sächsischem Rechte

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Fünftes  Buch.  Kap.  II.
nahme  statuiren,  für  welche  sich  freilich  schwerlich  ein  genügender
Grund  auffinden  lassen  dürfte,  oder  man  muß,  ungeachtet  der  anscheinend ¬
  auf  Nullität  hinweisenden  Worte,  doch  eine  blose  Reszissibilität ¬
  annehmen,  und  diese  letztre  Meinung  erhält  eine  wesentliche
Stütze  aus  dem  Zusammenhang  des  §.  3.  cit.  mit  den  vorhergehenden ¬
  und  folgenden  §§en  der  1.  21.  Wenn  sich  die  Gegner  auch
noch  auf  1.  6.  §.  7.  de  acqu.  hered.  (29,  2)  berufen,  so  wird
hier  offenbar  vorausgesetzt,  daß  die  Erbschafts=Antretung  wegen
des  angewendeten  Zwangs  nur  simulirt  wurde  („fallens  adierit
hereditatem“),  und  deßhalb  nichtig  war,  vgl.  auch  l.  84.  eod.,
und  1,  21.  §.  5.  quod  met.  causa  (4,  2)  und  oben  Bd.  I.  §.  185.
Aum.  S.  245.  bei  Nr.  3.  Endlich  läßt  sich  auch  aus  einigen,  in
der  Consultatio  vet.  ICti  erhaltenen  Konstitutionen  nichts  für  die
angebliche  Nichtigkeit  eines  erzwungenen  Vertrags  ableiten,  denn
in  tit.  IX.  1.  3.  wird  nur  überhaupt  die  Kraftlosigkeit  erzwungener
Verträge  ausgesprochen  —  was  noch  keineswegs  auf  die  Nichtigkeit
hinweis't  —;  in  tit.  1.  lex  1.  ist  nur  davon  die  Rede,  daß  man
nicht  erst  bei  dem  Kaiser  Restitution  zu  suchen  brauche,  und  in
tit.  I.  lex  2.  wird  von  unerlaubten  Verträgen  gesprochen,
welche  Jemand  gezwungen  abschließt.  —  Eine  für  unser  heutiges
Recht  freilich  unpraktische  Ausnahme  von  dem  bisher  dargestellten
Prinzip  kam  jedoch  bei  den  Römern  bei  unfeierlicher  Freilassung
vor,  was  sich  von  selbst  aus  dem  ursprünglichen  Wesen  des:  voluutate ¬
  domini  in  libertate  morari,  und  den  darauf  sich  gründenden ¬
  Bestimmungen  der  lex  Junia  Norbana  erklärt,  vgl.  fragm.
Dosith.  §.  9,  l.  9.  pr.,  l.  17.  pr.  qui  et  a  quib.  manum.
(40,  9),  und  man  muß  daher  gewiß  die  gekünstelte  Erklärung  der
beiden  Pandekten=Stellen  verwerfen,  welche  Savigny  im  Syst.  111.
S.  103.  Not.  vorschlägt.
Wenn  der  Zwang  nicht  von  dem  Kontrahenten  selbst,  sondern
von  einem  Dritten  ausgeht,  so  hängt  Alles  davon  ab,  ob  der
Zwang  zu  dem  Zwecke  zugefügt  wurde,  um  die  Abschließung  des
Vertrags  herbeizuführen,  oder  ob  der  Vertrag  die  nicht  beabsichtigte
Folge  des  Zwangs  war.  Während  nämlich  im  letztren  Falle  der
Metus  schlechthin  gar  keinen  Einfluß  auf  den  Kontrakt  äußern  kann,
1.  9.  §.  1.  fin.  quod  met.  causa  (4,  2),  muß  umgekehrt  im
erstren  Falle  gesagt  werden,  daß  der  Zwang  des  Dritten  ganz  eben
so  auf  den  Vertrag  wirkt,  wie  wenn  er  von  dem  Kontrahenten
selbst  zugefügt  worden  wäre,  eben  weil  ja  der  metus  nicht  in
personam,  sondern  in  rem  wirkt,  vgl.  1.  14.  §.  3.  quod  met.
causa  (4,  2),  l.  4.  §.  33.  de  doli  mali  et  met.  exc.  (44,  4),
l.  3.  5.  C.  de  his  quae  vi  metusve  causa  (2,  20).  Wenn
Manche  wegen  1.  5.  C.  cit.  doch  noch  einen  Unterschied  statuiren
            
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