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C. Durch Verjährung.
§. 37. Durch Verjährung wird auch hier
im Lande die Freyheit erworben und auch wieder
verlohren. Ich will beydes hier zusammenstellen,
obgleich letztere Rücksicht eigentlich zum Thema der
stillschweigenden Freylassung gehöͤrt.
Wenn Jemand während der in den Gesetzen
bestimmten Zeit die Pflichten eines Leibeigenen verrichtet, ¬
mithin z. B. nach dem Absterben der Frau
oder der Kinder, im Falle diese eigenes Vermögen
besitzen, das mortuarium verabfolgen und die Beachtung ¬
der damit verbundenen Vorschriften, z. B.
die Errichtung des Inventarii über die zum Sterbfallsanschlage ¬
gehörigen Sachen ohne Widerspruch
geschehen laͤßt; ferner fuͤr eins oder mehrere seiner
Kinder bey vorfallenden Heurathen oder Zunftgewinnungen ¬
um den Freybrief nachsucht und ihn annimmt; ¬
endlich verschiedene persönliche Abgaben
oder Leibespflichten, die den Charakter der Leibeigenschaft ¬
in sich fassen, als z. B. Leibgeld, —
Leibschilling, — Leibpfennig, — Leibzins, ¬
— Leibhuhn, — Anmundgeld u.d.gl.
ohne sich zu weigern, entrichtet hat, so wird dadurch ¬
von demjenigen, der solche Abgaben und
Prästationen ohne Interruption genossen hat, das
Leibeigenthum acquirirt. Auf der andern Seite
gewinnt derjenige seine persönliche Freyheit, der
binnen einer solchen gesetzlichen Frist, die von jenem
Verhältnisse unzertrennlichen Verpflichtungen nicht
geleistet oder verweigert hat, auch ohne Interruption ¬
dabey gelassen ist.
Tritt der Fall ein, daß ein Leibeigener böslicher ¬
Weise ohne Paß und Einwilligung des Leibeigen¬ =