Volltext : Affò, Ireneo: Vita di Monsignore Bernardino Baldi da Urbino

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C.  Durch  Verjährung.
§.  37.  Durch  Verjährung  wird  auch  hier
im  Lande  die  Freyheit  erworben  und  auch  wieder
verlohren.  Ich  will  beydes  hier  zusammenstellen,
obgleich  letztere  Rücksicht  eigentlich  zum  Thema  der
stillschweigenden  Freylassung  gehöͤrt.
Wenn  Jemand  während  der  in  den  Gesetzen
bestimmten  Zeit  die  Pflichten  eines  Leibeigenen  verrichtet, ¬
  mithin  z.  B.  nach  dem  Absterben  der  Frau
oder  der  Kinder,  im  Falle  diese  eigenes  Vermögen
besitzen,  das  mortuarium  verabfolgen  und  die  Beachtung ¬
  der  damit  verbundenen  Vorschriften,  z.  B.
die  Errichtung  des  Inventarii  über  die  zum  Sterbfallsanschlage ¬
  gehörigen  Sachen  ohne  Widerspruch
geschehen  laͤßt;  ferner  fuͤr  eins  oder  mehrere  seiner
Kinder  bey  vorfallenden  Heurathen  oder  Zunftgewinnungen ¬
  um  den  Freybrief  nachsucht  und  ihn  annimmt; ¬
  endlich  verschiedene  persönliche  Abgaben
oder  Leibespflichten,  die  den  Charakter  der  Leibeigenschaft ¬
  in  sich  fassen,  als  z.  B.  Leibgeld,  —
Leibschilling,  —  Leibpfennig,  —  Leibzins, ¬
  —  Leibhuhn,  —  Anmundgeld  u.d.gl.
ohne  sich  zu  weigern,  entrichtet  hat,  so  wird  dadurch ¬
  von  demjenigen,  der  solche  Abgaben  und
Prästationen  ohne  Interruption  genossen  hat,  das
Leibeigenthum  acquirirt.  Auf  der  andern  Seite
gewinnt  derjenige  seine  persönliche  Freyheit,  der
binnen  einer  solchen  gesetzlichen  Frist,  die  von  jenem
Verhältnisse  unzertrennlichen  Verpflichtungen  nicht
geleistet  oder  verweigert  hat,  auch  ohne  Interruption ¬
  dabey  gelassen  ist.
Tritt  der  Fall  ein,  daß  ein  Leibeigener  böslicher ¬
  Weise  ohne  Paß  und  Einwilligung  des  Leibeigen¬ =

            
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