342 Souchay, über d. Klagbarkeit versch. Geschäfte re.
quod agitur, quam quod agi simulatur-—so ist doch eben diese
entgegengesetzte Absicht nicht erweisbar. Allein hiermit sind
noch nicht alle ähnlichen Verträge gleichfalls für klag-
bar erklärt, am wenigsten die zwei bezeichnetcn, in Bezug
auf welche sich noch kein Gerichtsgebrauch gebildet haben
kann, da sie wohl.kaum noch Gegenstand eines Rechtsstreits
geworden sind, wie Böhmer im Eingang seiner Abhand-
lung bemerkt.
Wo sich die Absicht — Curs-Spekulation — so deutlich
zeigt, wie bei diesem zweischneidigen Prämien-und Stcll-
Geschäft, wo beide Theile ganz offenbar nur darauf aus-
gchn, einer dem andern das Geld abzunehmen, und zwischen
ihnen nur der Unterschied besteht, daß der eine etwas ge-
wisses, der andere etwas ungewisses wagt, wo solche Ope-
rationen über so bedeutende Summen gemacht werden, —
da dürfen wir hoffen, daß der Richter sich nicht lange mit
der Aburtheilung über die verschiedenen intrikaten, von
Böhmer sehr gut dargestellten Verhältnisse solcher Glücks-
Verträge befaßt, sondern sie wegen ihrer sedem unbefangeucn
Sinn sogleich erscheinenden Unsittlichkeit, die sich nicht einmal
hinter einer Maske versteckt, sofort zurückweist. Übrigens
sind diese Verträge sehr gut in die Cathegorie der Wetten
zu stellen, indem beide Theile sich zum Voraus einem gewissen
Verlust unterwerfen, je nachdem der Curs sich nach der
Ansicht des einen oder des andern dreht. Daß die Größe
des Verlustes^ schon gleich bei Abschluß der Wette in einer
bestimmten Summe festgesetzt sey, ist nicht für den Begriff
der Wette wesentlich; wenn nur sogleich, eine feste Regel
gesetzt wird, nach welcher dieser Verlust und resp. Gewinn
dereinst zu berechnen ist.