Volltext : Kohler, Josef: Kunstwerkrecht (Gesetz vom 9. Januar 1907)

II.  Persönlichkeitsrecht.
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das  Exemplar  vom  Verfasser  eigenhändig  gewidmet  wurde,
befugt  ist,  die  Widmung  zu  löschen.  Auch  wenn  der  Eigentümer ¬
  das  Bild  (Exemplar)  ändert  und  das  Autogramm  beläßt, -
  ist  nichts  dagegen  zu  sagen,  sofern  er  nur  das  Exemplar
in  seinem  Kämmerlein  beläßt  oder  es  jedenfalls  nicht  über
seinen  häuslichen  Kreis  hinaustreten  läßt,  es  nur
privatim  solchen  zeigt,  denen  er  gestattet,  in  üblicher  Weise
die  Schwelle  seines  Hauses  zu  betreten.  Stellt  er  es  aber
aus,  wendet  er  es  der  Oeffentlichkeit  zu,  so  muß  er  das  Autogramm ¬
  streichen;  sonst  wäre  die  öffentliche  Ausstellung  eine
Vergehung  gegen  die  Bestimmung  der  §§  13,  34  KG.  14)
So  auch  bei  Bauwerken,  wenn,  wie  bei  einem  Theater,  die
Notiz  des  Erbauers  dem  Publikum  sichtbar  ist:  er  muß  die
Notiz  streichen  oder  mindestens  beifügen,  daß
nachträglich  der  Bau  wesentlich  geändert  worden
ist.  Äenderungen  im  kleinen,  namentlich  nötig  werdende
Reparaturen,  kommen  nicht  in  Betracht:  kein  Baumeister
kann  einen  Bau  mit  seiner  Bezeichnung  an  die  Oeffentlichkeit
treten  lassen,  ohne  vorauszusetzen,  daß  mit  der  Zeit  Ausbesserungen ¬
  nötig  fallen.  Das  gleiche  würde  gelten,  wenn
jemand  das  Gemälde  restaurieren  oder  bei  kleinen  Beschädigungen -
  verbessern  wollte.
X.  Aus  der  falschen  Bezeichnung  folgt
1.  ein  Ablassungsanspruch,  welcher  sich  verdichten
kann,  nicht  zum  Anspruch  auf  Vernichtung  des  Bildes,  sondern ¬
  auf  Löschung  der  Bezeichnung,  denn  nur  diese  ist  widerrechtlich, ¬
  §  37  KG.
2.  ein  Entschädigungsanspruch,
3.  unter  Umständen  eine  strafrechtliche  Behandlung,
§  34  KG.  In  letzterer  Beziehung  ist  zu  bemerken:
a)  Die  Bezeichnung  eines  Kunstwerkes  ist  keine  Urkunde.
Sie  ist  ein  Merkzeichen,  sie  ist  keine  Verfügung,  kein  Ge14) ¬
  Vgl.  Urheberrecht  S.  20.  Vgl.  auch  Seinetrib.  2.  Juni  1904,
Ann.  XIX,  Bull.  p.  72.
            
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