II. Persönlichkeitsrecht.
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das Exemplar vom Verfasser eigenhändig gewidmet wurde,
befugt ist, die Widmung zu löschen. Auch wenn der Eigentümer ¬
das Bild (Exemplar) ändert und das Autogramm beläßt, -
ist nichts dagegen zu sagen, sofern er nur das Exemplar
in seinem Kämmerlein beläßt oder es jedenfalls nicht über
seinen häuslichen Kreis hinaustreten läßt, es nur
privatim solchen zeigt, denen er gestattet, in üblicher Weise
die Schwelle seines Hauses zu betreten. Stellt er es aber
aus, wendet er es der Oeffentlichkeit zu, so muß er das Autogramm ¬
streichen; sonst wäre die öffentliche Ausstellung eine
Vergehung gegen die Bestimmung der §§ 13, 34 KG. 14)
So auch bei Bauwerken, wenn, wie bei einem Theater, die
Notiz des Erbauers dem Publikum sichtbar ist: er muß die
Notiz streichen oder mindestens beifügen, daß
nachträglich der Bau wesentlich geändert worden
ist. Äenderungen im kleinen, namentlich nötig werdende
Reparaturen, kommen nicht in Betracht: kein Baumeister
kann einen Bau mit seiner Bezeichnung an die Oeffentlichkeit
treten lassen, ohne vorauszusetzen, daß mit der Zeit Ausbesserungen ¬
nötig fallen. Das gleiche würde gelten, wenn
jemand das Gemälde restaurieren oder bei kleinen Beschädigungen -
verbessern wollte.
X. Aus der falschen Bezeichnung folgt
1. ein Ablassungsanspruch, welcher sich verdichten
kann, nicht zum Anspruch auf Vernichtung des Bildes, sondern ¬
auf Löschung der Bezeichnung, denn nur diese ist widerrechtlich, ¬
§ 37 KG.
2. ein Entschädigungsanspruch,
3. unter Umständen eine strafrechtliche Behandlung,
§ 34 KG. In letzterer Beziehung ist zu bemerken:
a) Die Bezeichnung eines Kunstwerkes ist keine Urkunde.
Sie ist ein Merkzeichen, sie ist keine Verfügung, kein Ge14) ¬
Vgl. Urheberrecht S. 20. Vgl. auch Seinetrib. 2. Juni 1904,
Ann. XIX, Bull. p. 72.