Volltext : Abriß des französischen Civilrechts (3)

Achtzehnter  Titel.  Von  den  Vorzugs-  und  Unterpfandsrechten.  333
keine  Unterpfandsfolge.  Er  braucht  also  einzig  und  allein  den
Freis  der  Liegenschaft  zu  wissen.  Folglich  muß  der  Inhaber  beim
Kaufe  unico  pretio  den  Preis  benennen,  um  welchen  er  die  Liegenschaften ¬
  zu  erwerben  gedacht  hat.
2.  Der  Kauf  unico  pretio  oder  mit  gesonderten  Preisen
umfaßt  verpfändete  und  unverpfändete  Liegenschaften:  hier  ist  die
Entscheidung  wie  im  vorigen  Falle.  Der  Gläubiger  ist  nicht  gehalten, ¬
  sein  Uebergebot  auf  die  nicht  verpfändeten  Liegenschaften
auszudehnen;  er  hat  nicht  einmal  das  Recht  dazu,  weil  er  bezüglich
dieser  kein  droit  de  suite  hat.  Der  Inhaber  muß  ihm  also
bei  einem  Kaufe  unico  pretio  den  Preis  benennen,  um  welchen
er  die  verpfändeten  Liegenschaften  zu  erwerben  gedacht  hat.
3.  Der  Kauf  unico  pretio  oder  zu  gesonderten  Preisen  umfaßt ¬
  lauter  verpfändete  Liegenschaften,  die  aber  in  verschiedenen
—  Da  der  Gläubiger  ein
Pfandschreibereibezirken  gelegen  sind:
Verfolgungsrecht  bezüglich  aller  Liegenschaften  hat,  so  kann  er  auf
jede  derselben  gesondert  oder  auf  eine  allein  überbieten.  Man  kann
ihn  aber  nicht  zwingen,  sein  Uebergebot  auf  alle  Güter  im  Klumpen
zu  machen.  Wenn  sie  also  unico  pretio  verkauft  sind,  dann  muß
der  Inhaber  ihm  den  besonderen  Preis  sagen,  um  welchen  er  jede
einzelne  Liegenschaft  gekauft  hat.
In  diesen  verschiedenen  Fällen  hat  der  Käufer,  welchem  einer
der  im  Kaufe  begriffenen  Gegenstände  entwährt  worden  ist,  eine
Klage  auf  Ersatz  des  Schadens,  den  ihm  die  Trennung  der  von
ihm  erworbenen  Gegenstände  verursacht  (Art.  2192.  Zach.  1.  c.).
II.  Abschnitt.
Von  der  Art,  die  Unterpfänder  zu  bereinigen,  wenn  keine  Inscription  auf  die
Güter  der  Ehemänner  und  Vormünder  stattgefunden  hat.
Gewisse  Veräußerungen  lassen  die  auf  der  veräußerten  Liegenschaft ¬
  ruhenden  verborgenen  Unterpfandslasten  unberührt.  Der  Erwerber, ¬
  der  sie  überkommt,  kann  sich  nur  durch  ein  Verfahren
nach  seinem  Erwerb  davon  freimachen.
Andere  dagegen  sind  um  einen  Preis  abgeschlossen,  den  das
Gesetz  selbst  den  Unterpfandsgläubigern  gegenüber  für  endgültig  hält;
sich  und  kraft  Gesie ¬
  haben  dem  zufolge  die  Wirkung,  daß  sie  für
herbeiführen,  daß
setzes  eine  unmittelbare  Bereinigung  dadurch
sie  die  eingetragenen  und  uneingetragenen  Unterpfänder  von  den
hinüber  wälzen.
veräußerten  Gütern  auf  den  Veräußerungspreis
            
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