Achtzehnter Titel. Von den Vorzugs- und Unterpfandsrechten. 333
keine Unterpfandsfolge. Er braucht also einzig und allein den
Freis der Liegenschaft zu wissen. Folglich muß der Inhaber beim
Kaufe unico pretio den Preis benennen, um welchen er die Liegenschaften ¬
zu erwerben gedacht hat.
2. Der Kauf unico pretio oder mit gesonderten Preisen
umfaßt verpfändete und unverpfändete Liegenschaften: hier ist die
Entscheidung wie im vorigen Falle. Der Gläubiger ist nicht gehalten, ¬
sein Uebergebot auf die nicht verpfändeten Liegenschaften
auszudehnen; er hat nicht einmal das Recht dazu, weil er bezüglich
dieser kein droit de suite hat. Der Inhaber muß ihm also
bei einem Kaufe unico pretio den Preis benennen, um welchen
er die verpfändeten Liegenschaften zu erwerben gedacht hat.
3. Der Kauf unico pretio oder zu gesonderten Preisen umfaßt ¬
lauter verpfändete Liegenschaften, die aber in verschiedenen
— Da der Gläubiger ein
Pfandschreibereibezirken gelegen sind:
Verfolgungsrecht bezüglich aller Liegenschaften hat, so kann er auf
jede derselben gesondert oder auf eine allein überbieten. Man kann
ihn aber nicht zwingen, sein Uebergebot auf alle Güter im Klumpen
zu machen. Wenn sie also unico pretio verkauft sind, dann muß
der Inhaber ihm den besonderen Preis sagen, um welchen er jede
einzelne Liegenschaft gekauft hat.
In diesen verschiedenen Fällen hat der Käufer, welchem einer
der im Kaufe begriffenen Gegenstände entwährt worden ist, eine
Klage auf Ersatz des Schadens, den ihm die Trennung der von
ihm erworbenen Gegenstände verursacht (Art. 2192. Zach. 1. c.).
II. Abschnitt.
Von der Art, die Unterpfänder zu bereinigen, wenn keine Inscription auf die
Güter der Ehemänner und Vormünder stattgefunden hat.
Gewisse Veräußerungen lassen die auf der veräußerten Liegenschaft ¬
ruhenden verborgenen Unterpfandslasten unberührt. Der Erwerber, ¬
der sie überkommt, kann sich nur durch ein Verfahren
nach seinem Erwerb davon freimachen.
Andere dagegen sind um einen Preis abgeschlossen, den das
Gesetz selbst den Unterpfandsgläubigern gegenüber für endgültig hält;
sich und kraft Gesie ¬
haben dem zufolge die Wirkung, daß sie für
herbeiführen, daß
setzes eine unmittelbare Bereinigung dadurch
sie die eingetragenen und uneingetragenen Unterpfänder von den
hinüber wälzen.
veräußerten Gütern auf den Veräußerungspreis