fullscreen : Handbuch der vom Jahre 1572 bis auf die neueste Zeit erschienenen noch jetzt gültigen Civil-Prozeß-Gesetze des Königreichs Sachsen (2)

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Gesetz,  eine  Bestimmung  über  Trennung  gemischter
Ehen  enthaltend;  vom  31.  Januar  1835.
in  Gemäsheit  der  in  dem  Landtagsabschiede  vom  30.  October
1834.  ad  lit.  B.  Nro.  7.  (Gesetzsammlung  von  gedachtem  Jahre
S.  323.)  getroffenen  Bestimmung,  daß  die  daselbst  bezeichnete,  bei
Gelegenheit  des  Gesetzentwurfs  über  privilegirte  Gerichtsstände  mit
den  Ständen  vereinbarte,  Vorschrift  aus  jenem  Gesetz  entnommen
und  von  den  unterzeichneten  in  evangelicis  beauftragten  Staatsministern ¬
  als  ein  besonderes  Gesetz  publicirt  werden  solle,  wird  andurch ¬
  festgesetzt:
§.  1.  Wenn  in  Fällen,  deren  das  Gesetz  über  privilegirte
Gerichtsstände  und  einige  damit  zusammenhängende  Gegenstände,
vom  28.  dieses  Monats  §.  57.  unter  2.  gedenkt,  nur  zeitige
Scheidung  von  Tisch  und  Bett  erkannt  werden  sollte,  oder  gänzliche
Abweisung  erfolgen  müßte,  wo  nach  den  Grundsätzen  des  evangelischen ¬
  Kirchenrechts  Scheidung  vom  Bande  Statt  finden  könnte,
so  hat  das  Gericht  nach  Ablauf  eines  Jahres  von  der  Rechtskraft ¬
  des  Erkenntnisses  an  gerechnet,  auf  Antrag  des  klagenden
evangelischen  Theils,  Scheidung  vom  Bande  auszusprechen.  Es
muß  jedoch  ein  anderweiter  Sühneversuch  in  der  §.  56.  des  erwähnten ¬
  Gesetzes  vorgeschriebenen  Mase  vorausgehen,  dafern  die
ebendaselbst  gedachten  Ausnahmfälle  nicht  eintreten.
§.  2.  Die  Bestimmung  §.  1.  erhält  erst  mit  dem  Tage
Wirksamkeit,  mit  welchem  das  angezogene  Gesetz  selbst,  nach  der
hierüber  zu  erlassenden  Verordnung,  in  Kraft  treten  wird.
Verordnung,  die  richterliche  Competenz  in  Ansehung
des  Erbschaftsstempels  betr.;  vom  4.  Febr.  1835.
In  der  dem  Stempelsteuermandate  vom  Jahre  1819.  beigefügten ¬
  Stempeltaxe  ist  unter  dem  Worte  „Erbschaften"  einige  Male
der  Richter  der  Sache  als  derjenige  genannt,  vor  welchen  die
Erbebung  des  Erbschaftsstempels  und  das  sonst  in  dieser  Beziehung
zu  Verfügende  gehört.  (Gesetzsammlung  v.  J.  1819.  S.  61.
und  Oberlaus.  Collect.  W.  Tom.  V.  pag.  604.
Ueber  den  Sinn  der  Worte:  „Richter  der  Sache"  ist  in  einigen ¬
  Fällen  Zweifel  entstanden.  Zur  Beseitigung  desselben  wird  andurch, ¬
  im  Einverständnisse  mit  dem  Finanzministerium,  festgesetzt,  daß
unter  jenem  Ausdruck  der  Richter  der  Erbschaft  zu  verstehen  sei.
Uebrigens  hat  jeder  andere  Richter,  ingleichen  jeder  Notar,
welcher  einen  bei  ihm  errichteten  oder  niedergelegten  letzten  Willen  den
Betheiligten  bekannt  macht,  dem  Richter  der  Erbschaft  von  dem
Inhalte  desselben,  soweit  die  Staatscasse  wegen  der  Stempelsteuer
dabei  betheiligt  ist,  sofort,  bei  eigner  Verantwortlichkeit,  Nachricht
zu  ertheilen.
            
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