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Fünfter Abschnitt.
tion von Dolus (26) und lata culpa (27) als durch ein solches =
Legat erlassen angenommen. So willkührlich diese Jnterpretation =
beim ersten Anblick aussieht, so wenig ist sie es
bei näherer Betrachtung. Denn die Abnahme der Rechnungen =
kann der Testator nicht erlassen, weil dieses dem jus publicum -
d. h. den unabänderlichen Grundbestimmungen der
Vormundschaftsordnung entgegen sein würde (28). Die Herausgabe =
der reliqua kann der Erblasser nicht remittiren, weil
der Vormund aus der Tutel, als einem liberale officium,
nicht lucriren darf (29). Die Prästation von Dolus und
culpa lata kann er endlich nicht aufheben, weil diese Verfügung =
der guten Sitte entgegen sein würde (30). Soll demnach =
die Verfügung überhaupt etwas Erlaubtes bezweckt haben, =
und dies ist doch zu vermuthen, so muß sich der Erblasser =
darunter gedacht haben, daß nicht allzu genaue Nachforschung =
wegen jedes geringen Versehens angestellt werden, mit
andern Worten, negligentia erlassen sein soll. Dasselbe muß
aus gleichen Gründen auch bei remissorischen Verträgen (31)
angenommen werden.
daß sie offenbar aus jener ersten
(27) Hasse's Culpa §. 43.
entlehnt ist. Vgl. über die verschie(28) =
L. 5. §. 7. de adm. Nemo
denen Vereinigungsversuche: Schulenim -
jus publicum remittere potting ¬
Notae ad Dig. ad L. 31.
est hujusmodi cautionibus, nec
§. 2. de lib leg. Tom. V. p. 454.
mutare formam antiquitus conn. ¬
2. Besonders Walch introd. in
stitutam. Dieser Grund ist ganz
controv. jur. civ. Sect. II. c. 4.
allgemein, obgleich die Stelle nur
Memb. II. § 52. N.
vom Vater redet.
(26) L. 5. §. 7. 41. de adm.
(29) L. 58. pr. in fin. de adm.
L. 9. 20. §. 1. de lib. leg. L. 72.
(30) L. 6. C. de pact.
§. 2. 3. de C. et D.
(31) L. 39. §. 13. de adm.