Object : Theorie des Gemeinen Civilrechts (1)

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dem  Verhältniß  des  Beklagten  zur  Klage  gesagt  ist,  eben
so  von  dem  Kläger  als  Replikanten  in  seinem  Verhältniß ¬
  zur  Exceptio  gilt  u.  s.  f.
C.  Vom  rechtskräftigen  Urtheil.
Der  nach  seiner  juristischen  Individualität  durch  die
Litiscontestation,  und  nach  seinem  factischen  Inhalt  durch  die
Beweisführung  firirte  Rechtsstreit  wird  entschieden  durch  die  res
judicata.  Sie  macht  das  rechtliche  Daseyn  oder  Nichtdaseyn  des
Rechtsanspruches,  wie  er  nach  Grund,  Object,  und  den  Subjecten ¬
  des  Rechts  und  der  Verbindlichkeit  der  Gegenstand  richterlicher ¬
  Beurtheilung  geworden  ist,  unveränderlich  gewiß.  Ueber
den  Begriff,  die  formellen  Erfordernisse  und  den  Umfang  der
Rechtskraft  eines  Urtheils  haben  wir  an  verschiedenen  Orten  (vgl.
S.  42-45  u.  S.  249—261)  schon  gehandelt.  Nur  die  subjective ¬
  Beziehung  der  res  judicata  ist  noch  unerörtert  geblieben,
d.  i.  die  Frage,  unter  welchen  Personen  das  durch  ein  rechtskräftiges ¬
  Urtheil  hervorgerufene  concrete  Recht  Gültigkeit  habe,
für  wen  es  ein  unveränderliches  Recht  sey?  Der  entscheidende
Grundsatz  lautet:  die  res  judicata  äußert  ihre  Kraft  nur  bei
einer  juristischen  Identität  der  Subjecte,  grade  so,  wie  sie
Identität  des  factischen  Grundes  und  Objects  voraussetzt*).
der  Klage  läugnet,  und  zugleich  den  Beweis  seiner  Schuldlosigkeit  am
Verlust  des  Geldes  übernehmen,  denn  dies  ist  eine  Exceptio,  weil  er
als  geständiger  Depositar  zur  Restitution  des  Objects  an  sich  verpflichtet ¬
  ist.
—  Nach  ächt  römischen  Grundsätzen  mußte  der,  welcher ¬
  gestand,  daß  er  des  Klägers  Sohn  sey,  aber  die  Freiheit  von
der  väterlichen  Gewalt  behauptete,  Letzteres  als  wahre  Exceptio  beweisen. ¬
  Denn  er  behauptete  eine  Ausnahme  von  der  in  Rom  herrschenden ¬
  Regel  der  Lebenslänglichkeit  der  patria  potestas.  Der  römische ¬
  Richter  war  befugt,  von  der  Kindschaft  auf  die  väterliche  Gewalt ¬
  zu  schließen,  bis  ihm  dargethan  worden,  daß  in  dem  von  ihm
zu  entscheidenden  Fall  die  Regel  nicht  zutreffe  (L.  8  D.  de  probat.).
Ob  dies  noch  jetzt  anwendbar,  kann  erst  die  Lehre  von  der  practischen
deutschen  väterlichen  Gewalt  beantworten.
)  L.  3  D.  de  except.  rei  jud.  —  exceptionem  rei  judicatae  obstare, ¬
  quotiens  eadem  quaestio  inter  easdem  personas  revocatur. ¬
  L.  14  pr.  eod.  Et  an  eadem  causa  petendi,  et  eadem  conditio ¬
  personarum  —.  Unter  den  bestimmten  Subjecten  kann
            
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