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dem Verhältniß des Beklagten zur Klage gesagt ist, eben
so von dem Kläger als Replikanten in seinem Verhältniß ¬
zur Exceptio gilt u. s. f.
C. Vom rechtskräftigen Urtheil.
Der nach seiner juristischen Individualität durch die
Litiscontestation, und nach seinem factischen Inhalt durch die
Beweisführung firirte Rechtsstreit wird entschieden durch die res
judicata. Sie macht das rechtliche Daseyn oder Nichtdaseyn des
Rechtsanspruches, wie er nach Grund, Object, und den Subjecten ¬
des Rechts und der Verbindlichkeit der Gegenstand richterlicher ¬
Beurtheilung geworden ist, unveränderlich gewiß. Ueber
den Begriff, die formellen Erfordernisse und den Umfang der
Rechtskraft eines Urtheils haben wir an verschiedenen Orten (vgl.
S. 42-45 u. S. 249—261) schon gehandelt. Nur die subjective ¬
Beziehung der res judicata ist noch unerörtert geblieben,
d. i. die Frage, unter welchen Personen das durch ein rechtskräftiges ¬
Urtheil hervorgerufene concrete Recht Gültigkeit habe,
für wen es ein unveränderliches Recht sey? Der entscheidende
Grundsatz lautet: die res judicata äußert ihre Kraft nur bei
einer juristischen Identität der Subjecte, grade so, wie sie
Identität des factischen Grundes und Objects voraussetzt*).
der Klage läugnet, und zugleich den Beweis seiner Schuldlosigkeit am
Verlust des Geldes übernehmen, denn dies ist eine Exceptio, weil er
als geständiger Depositar zur Restitution des Objects an sich verpflichtet ¬
ist.
— Nach ächt römischen Grundsätzen mußte der, welcher ¬
gestand, daß er des Klägers Sohn sey, aber die Freiheit von
der väterlichen Gewalt behauptete, Letzteres als wahre Exceptio beweisen. ¬
Denn er behauptete eine Ausnahme von der in Rom herrschenden ¬
Regel der Lebenslänglichkeit der patria potestas. Der römische ¬
Richter war befugt, von der Kindschaft auf die väterliche Gewalt ¬
zu schließen, bis ihm dargethan worden, daß in dem von ihm
zu entscheidenden Fall die Regel nicht zutreffe (L. 8 D. de probat.).
Ob dies noch jetzt anwendbar, kann erst die Lehre von der practischen
deutschen väterlichen Gewalt beantworten.
) L. 3 D. de except. rei jud. — exceptionem rei judicatae obstare, ¬
quotiens eadem quaestio inter easdem personas revocatur. ¬
L. 14 pr. eod. Et an eadem causa petendi, et eadem conditio ¬
personarum —. Unter den bestimmten Subjecten kann