Volltext : Bähr, Otto: ¬Die Anerkennung als Verpflichtungsgrund

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insofern  die  negativ-formelle  Natur  der  Stipulation,  der  Acceptilation ¬
  und  des  pactum  de  non  petendo.
Wenn  für  diese  Verträge  die  Grundsätze  von  den  römischen
Formalobligationen  zur  Anwendung  gebracht  werden  sollen,  so  beruht
dies  auf  der  Betrachtung,  daß  wir,  da  dem  heutigen  Obligationenrechte ¬
  die  römische  Lehre  im  Allgemeinen  zu  Grunde  liegt,  von
dieser  Grundlage  nicht  willkürlich  uns  losreißen  können,  sondern
jederzeit  zu  ihr  zurückkehren  müssen,  um  darin  die  unserm  Rechtszustand ¬
  verwandten  Elemente  aufzusuchen.  Dabei  sollen  aber  die
römischen  Sätze  nicht  blindlings  als  Norm  aufgestellt,  vielmehr  jene
Lehre  mehr  als  wissenschaftliche  Autorität  benutzt  werden,  welche  zu
der  richtigen  Erkenntniß  des  heutigen  Rechts  befähigt.  Hierzu  ist
dieselbe  namentlich  deshalb  geeignet,  weil  der  dort  stets  sichtbar  gehaltene ¬
  Gegensatz  von  jus  strictum  und  aequitas  in  die  Verhältnisse ¬
  eine  Klarheit  bringt,  wie  sie  auf  keinem  anderen  Wege  zu
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erreichen  steht.  In  der  Stipulation  an  und  für  sich  war  das  Exttem
des  Formalismus,  die  absolute  Abstraction,  versinnlicht.  Aber  von
ihr  leiteten  die  Principien  der  aequitas  bis  zu  einem  gewissen  Maße
auf  die  materielle  Grundlage  zurück.  Bei  uns  bildet  umgekehrt
das  materielle  Princip  den  Ausgangspunkt,  und  von  hier  aus  ringt
sich  das  Bedürfniß  nach  schützenden  Formen  los  und  dringt  bis
zu  einem  gewissen  Grade  von  Formalismus  durch.  Auf  diese
Weise  treffen  römisches  und  heutiges  Recht  in  derjenigen  Mitte  zusammen, ¬
  welche  dem  wahren  Bedürfnisse  des  Lebens  entspricht.
Aber  es  fehlt  uns  die  Form,  welche  die  auch  unseren  Rechtsgeschäften ¬
  zu  Grunde  liegende  Abstraction  zum  vollen  Bewußtsein
bringt;  es  fehlt  uns  jener  lichte  Bau,  welcher,  einer  algebraischen
Formel  gleich,  die  Resultate  darstellt,  ohne  die  Elemente  zu  zerstören;
und  dieser  Mangel  ist  es,  was  die  richtige  Beurtheilung  jener  Rechtsgeschäfte ¬
  bisher  mehr  zum  Ergebnisse  eines  unbestimmten  Gefühls,
als  klarer  Einsicht  gemacht  hat.
§.  42.
Causa  der  Verträge.
Ueberblicken  wir  nochmals  unser  neueres  Vertragssystem,  so
der  „Lostrennung“  etwas  Unrichtiges,  nämlich  ein  Verschwinden  in  der  äußeren
Erscheinung  des  Vertrags,  was  in  dieser  Beziehung  ganz  unwesentlich  ist.  (Vergl.
S.  24.)  Wird  aber  weiter  aus  jener  Aufstellung  gefolgert,  der  materielle  Rechtsgrund ¬
  dürfe  auch  nicht,  wenn  anders  der  Anerkennungsvertrag  klagbar  sein  solle,
in  dessen  äußeren  Erscheinung  verschwinden,  so  ist  das  eben  petitio  principii.
            
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