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insofern die negativ-formelle Natur der Stipulation, der Acceptilation ¬
und des pactum de non petendo.
Wenn für diese Verträge die Grundsätze von den römischen
Formalobligationen zur Anwendung gebracht werden sollen, so beruht
dies auf der Betrachtung, daß wir, da dem heutigen Obligationenrechte ¬
die römische Lehre im Allgemeinen zu Grunde liegt, von
dieser Grundlage nicht willkürlich uns losreißen können, sondern
jederzeit zu ihr zurückkehren müssen, um darin die unserm Rechtszustand ¬
verwandten Elemente aufzusuchen. Dabei sollen aber die
römischen Sätze nicht blindlings als Norm aufgestellt, vielmehr jene
Lehre mehr als wissenschaftliche Autorität benutzt werden, welche zu
der richtigen Erkenntniß des heutigen Rechts befähigt. Hierzu ist
dieselbe namentlich deshalb geeignet, weil der dort stets sichtbar gehaltene ¬
Gegensatz von jus strictum und aequitas in die Verhältnisse ¬
eine Klarheit bringt, wie sie auf keinem anderen Wege zu
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erreichen steht. In der Stipulation an und für sich war das Exttem
des Formalismus, die absolute Abstraction, versinnlicht. Aber von
ihr leiteten die Principien der aequitas bis zu einem gewissen Maße
auf die materielle Grundlage zurück. Bei uns bildet umgekehrt
das materielle Princip den Ausgangspunkt, und von hier aus ringt
sich das Bedürfniß nach schützenden Formen los und dringt bis
zu einem gewissen Grade von Formalismus durch. Auf diese
Weise treffen römisches und heutiges Recht in derjenigen Mitte zusammen, ¬
welche dem wahren Bedürfnisse des Lebens entspricht.
Aber es fehlt uns die Form, welche die auch unseren Rechtsgeschäften ¬
zu Grunde liegende Abstraction zum vollen Bewußtsein
bringt; es fehlt uns jener lichte Bau, welcher, einer algebraischen
Formel gleich, die Resultate darstellt, ohne die Elemente zu zerstören;
und dieser Mangel ist es, was die richtige Beurtheilung jener Rechtsgeschäfte ¬
bisher mehr zum Ergebnisse eines unbestimmten Gefühls,
als klarer Einsicht gemacht hat.
§. 42.
Causa der Verträge.
Ueberblicken wir nochmals unser neueres Vertragssystem, so
der „Lostrennung“ etwas Unrichtiges, nämlich ein Verschwinden in der äußeren
Erscheinung des Vertrags, was in dieser Beziehung ganz unwesentlich ist. (Vergl.
S. 24.) Wird aber weiter aus jener Aufstellung gefolgert, der materielle Rechtsgrund ¬
dürfe auch nicht, wenn anders der Anerkennungsvertrag klagbar sein solle,
in dessen äußeren Erscheinung verschwinden, so ist das eben petitio principii.