Danz. 6., Rechtsvrechung nach b. Volksanschauung u. n. b. Gesetz. 49
meines Erachlens nur danach, ob ihre Geltung auf den §§ 157,
242 BGB. beruht oder von diesen unabhängig ist. Das glaube
ich im elfteren Sinne entscheiden zu müssen — nicht weil Ge-
setzesrecht stärker wäre als Gewohnheitsrecht, was nicht zu-
trifst, — sondern weil die Verkehrssitte durch jene Paragraphen
des BGB. .auch dann die Kraft einer Rechtsnorm erhalten
hat, wenn sie noch gar nicht zum Gewohnheitsrecht erstarkt
ist, also ohne jene Paragraphen überhaupt noch keine Geltung
hätte.
Infolgedessen sind Verkehrssitten, die schon vor dem
Inkrafttreten des BGB. bestanden, zum einen Teil
erst mit diesem zu Rechtsnormen geworden; zum andern, näm-
lich soweit sie schon vorher Gewohnheitsrecht waren, könnte
man ihnen die gleiche Eigenschaft auch weiterhin beilegen wol-
len, weil ihre Entstehung als Rechtsnormen dem BGB. vor-
ausgegangen war. Dieser Grund ist aber meines Erachtens
nicht stichhaltig: Wenn man herkömmlicherweise den Erkennt-
nisquellen die Entstehungsquellen gegenüberstellt, so denkt man
die letzteren nicht als .Quellen der historischen Entwickelung
des materiellen Inhalts einer Rechtsnorm, syndern als Ent-
stehungsquellen der formellen Grundlage ihrer gegenwärtigen
Geltung.i) Die Sätze der zwölf Tafeln wurden als gesetzesrecht-
liche angesehen, auch soweit sie inhaltlich schon dem der Gesetz-
gebung vorausgegangenen Gewohnheitsrecht angehört hatten.
Ebenso sind Sätze, die das BGB. aus älterem Gewohnheits-
recht übernommen hat, hinfort als gesetzesrechtliche anzusehen.
Für die Sätze der älteren, schon früher zum Gewohnheitsrecht
erstarkten Verkehrssitte ist dies freilich zweifelhafter. Da das
BGB. alles bisherige bürgerliche Recht, soweit keine Vorbehalte
bestehen, außer Kraft setzen will, so entscheidet sich die Frage
meines Erachtens danach, ob die §§ 157, 242 als Vorbehalte
‘) Man würbe baher vielleicht beutlicher Geltungsquellen statt
Entstehungsquellen sagen.
Krik. Vierreljahresschrift. 3. F. Bd. XIII Heft 1 n. 2.
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