Volltext : Beiträge zur Gesetzgebung und practischen Jurisprudenz mit besonderer Rücksicht auf Bayern (Bd. 1 (1827))

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über  die  als  streitig  ausgehobenen  und  zum  Beweise  ausgesetzten -
  Thatumstände  geschichtlich  darzustellen,  und  eine,  alle
Streitverhältnisse  umfassende  Thatgeschichte,  species  facti,
als  das  Resultat  der  Instruction,  eine  Zusammenstellung,  ein
Resumé  der  in  den  drey  Stadien  der  Instruction  entweder
durch  Zugeständniß  oder  durch  Beweis  hergestellten  Umstände
hierauf  zu  gründen.
Bey  Herstellung  der  factischen  Streitverhältnisse  müssen
offenbar  die  Parteyen  gegenwärtig  seyn,  sie  können  den  Richter -
  auf  alle  Umstände,  welche  in  den  sich  ergebenen  Acten
begründet  liegen,  und  welche  sie  von  Einfluß  auf  ihren  Rechtsstreit -
  halten,  aufmerksam  machen,  damit  alle  Einseitigkeit
vermieden  wird,  und  die  Theile  die  verläßige  Ueberzeugung
erhalten,  daß  der  Richter  nur  die  von  ihnen  vorgetragenen
factischen  Streitverhältnisse  rein  und  erschöpfend  der  Entscheidung -
  zum  Grunde  lege.
Hiezu  bedarf  es  von  Seite  des  Richters  eben  nicht  eines
so  umständlichen,  schleppenden  und  ermüdenden  schriftlichen
Vortrages  und  eines  umständlichen  Actenextractes.  Die  Parteyen -
  werden  ihre  Bedenken  auf  den  Grund  der  einzelnen  Instructions=Stadien -
  schon  vortragen,  ihre  Bemerkungen  und
Erinnerungen  machen,  sie  werden,  so  weit  es  ihnen  räthlich
scheint,  die  nöthigen  Daten  aus  den  Verhandlungen  ausheben, -
  oder  den  Richter  zur  besondern  Vorlesung  einzelner  Actenstücke -
  veranlassen.
Hiebey  dürften  folgende  Sätze  geltend  gemacht  werden;
a)  Nova  im  eigentlichen  Sinne  können  nicht  mehr  zugelassen -
  werden.
b)  Dadurch  sind  aber  Umstände,  welche  blos  zur  Erläuterung
des  bereits  angebrachten  dienen,  nicht  ausgeschlossen.
c)  Eben  so  ist  das  Vorbringen  solcher  Umstände  zuläßig,
Vora0.
Staatsbibliothek
Max-Planck-Institut  für
zu  Berlir
            
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