Alternativobligaüou und alternative Ermächtigung des Gläubigers. 161
nehmer August A. schuldete nach dem Uebernahmevertrag die
Naturalverpflegung und zwar sofort ohne daß es erst einer Ent-
scheidung seines Bruders Wilhelm für dieselbe bedurft hat. Der
Letztere hatte nur und hat noch das Recht, diesen Anspruch mit
einem andern zu vertauschen, welcher indeß durch diese Wahl
erst in's Leben gerufen wird. Die vorliegende Rechtsform hat
ihr Gegenstück in der sog. alternativen Ermächtigung (facultas
alternativa) des Schuldners, bei welcher dem Verpflichteten die
Befugniß zusteht, die Verbindlichkeit zu derjenigen Leistung, auf
welche allein der Gläubiger ein Recht hat, durch eine andere
Leistung abzulösen. Im gegenwärtigen Rechtsfall war und ist
die Verpflichtung des Beklagten auf die Abfindungssumme von
500 Thalern nur eine bedingte. Nun entziehen sich zwar bedingte
Forderungen der gerichtlichen Beschlagnahme nicht. Allein we-
der nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen noch nach den besonder»
Vorschriften des L.'schen Prozeßgesetzes besitzt der Vollstreckungs-
richter die Macht, an Stelle des Gläubigers, gegen welchen die
Vollstreckung gerichtet ist, über die Erfüllung der Bedingung zu
verfügen. So lange aber die Bedingung nicht eingetreten, ist
der Verpflichtete aus der beschlagnahmten Forderung nichts schul-
dig und kann zur Zahlung an Dritte auf Abrechnung an dieser
Forderung mit Recht nicht angehalten werden. Deßhalb hätte
der Beklagte seiner Zeit den richterlichen Zahlungsauftrag mit
allen ihm zu Gebote stehenden Rechtsmitteln bekämpfen sollen.
Und selbst wenn er damit einen günstigen Erfolg nicht erzielt
hätte, so würde dem Kläger daraus als einer res luter alios
acia ein Rechtsnachtheil nicht erwachsen sein. Der Beklagte
zahlte auf seine Gefahr und kann wegen seiner Auslage von dem
Kläger nur nach den Grundsätzen der ungerechtfertigten Bereiche-
rung Ersatz fordern. Jedenfalls ist durch jenes richterliche Vor-
gehen die blos bedingte Forderung des Klägers nicht zur Entste-
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