Von Protestationen und Vormerkungen.
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(§ 67.
schlägt, oder wenn im Rechtsstreit dem Protestierenden das gewahrte
Recht abgesprochen wird, oder wenn die gemäß HG. § 113 vorgesteckte
30tägige Frist ungenützt verstrichen ist. Übrigens ist die Erlöschung der
„Protestation nicht notwendig mit einem Verluste des Protestierenden
verbunden, da sie auch durch die Verwandlung der vorläufigen Einschreibung ¬
in eine endgültige herbeigeführt wird, sog. uneigentliche
Löschung. Jedoch nimmt der Eintrag des gewahrten Rechts der Protestation, ¬
so lange sie nicht förmlich gelöscht ist, die Bedeutung nicht
völlig; nach Löschung des Eintrags äußert die ungelöschte Protestation
wieder selbständige Wirkung.
Im HG. § 28 ist noch hervorgehoben, daß die endliche Berichtigung ¬
des „Gegenstands, worüber eine Protestation eingetragen
wurde", in allen Fällen auf den Zeitpunkt der Einschreibung der Protestation ¬
zurückwirke, sie möge für oder gegen den Protestierenden ausfallen. ¬
Diese Bestimmung hat praktische Bedeutung für die Wahrung
eines in der Entstehung begriffenen Rechtsverhältnisses oder Rechtszustands. ¬
Kommt nämlich das Rechtsverhältnis oder der Rechtszustand
worüber vorläufig Einschreibung erfolgt ist, zustande, so erstreckt sich
die Wirkung rückwärts auf die Zeit der vorläufigen Wahrung. 8)
2. Die Hypothekvormerkung.
§ 67.
a. Erfordernisse.
Die vorläufige Einschreibung einer Hypothek hat den doppelten
Zweck, das Recht auf Eintragung einer Hypothek an sich und der künftig ¬
einzutragenden Hypothek einen bestimmten Rang unter den Hypotheken ¬
zu sichern. Sie ist ein Notbehelf und soll daher unterbleiben,
wenn alle Voraussetzungen zur Eintragung vorliegen. *) Jedoch ist
8) Gönner I S. 569. Die Einschreibung des provisorischen Veräußerungsverbots ¬
wegen Einleitung des Präliminarverfahrens über den Vermögensstand des
Gemeinschuldners hindert die Vormerkung einer Hypothek gegen ihn nicht. Die
Vormerkung wird aber wirkungslos, wenn endgültig auf Konkurs erkannt ist.
1) OGH. in Bl. XXXVI S. 299. Aber selbst wenn auf Grund eines gesetzlichen ¬
Hyp.=Titels einseitig vom Gläubiger die Eintragung einer Hypothek beantragt ¬
wird, kommt es wegen der dafür erforderlichen vorgängigen Vernehmung
des Eigentümers (oben § 25 Ziff. 2) vorerst zur bloßen Vormerkung. Ausdrücklich
verfügt dies Nov. z. SubhO. Art. 40, 41, 44 für die dort vorgesehenen Fälle.