Object : ¬Das bayerische Hypothekenrecht (300)

Von  Protestationen  und  Vormerkungen.
300
(§  67.
schlägt,  oder  wenn  im  Rechtsstreit  dem  Protestierenden  das  gewahrte
Recht  abgesprochen  wird,  oder  wenn  die  gemäß  HG.  §  113  vorgesteckte
30tägige  Frist  ungenützt  verstrichen  ist.  Übrigens  ist  die  Erlöschung  der
„Protestation  nicht  notwendig  mit  einem  Verluste  des  Protestierenden
verbunden,  da  sie  auch  durch  die  Verwandlung  der  vorläufigen  Einschreibung ¬
  in  eine  endgültige  herbeigeführt  wird,  sog.  uneigentliche
Löschung.  Jedoch  nimmt  der  Eintrag  des  gewahrten  Rechts  der  Protestation, ¬
  so  lange  sie  nicht  förmlich  gelöscht  ist,  die  Bedeutung  nicht
völlig;  nach  Löschung  des  Eintrags  äußert  die  ungelöschte  Protestation
wieder  selbständige  Wirkung.
Im  HG.  §  28  ist  noch  hervorgehoben,  daß  die  endliche  Berichtigung ¬
  des  „Gegenstands,  worüber  eine  Protestation  eingetragen
wurde",  in  allen  Fällen  auf  den  Zeitpunkt  der  Einschreibung  der  Protestation ¬
  zurückwirke,  sie  möge  für  oder  gegen  den  Protestierenden  ausfallen. ¬
  Diese  Bestimmung  hat  praktische  Bedeutung  für  die  Wahrung
eines  in  der  Entstehung  begriffenen  Rechtsverhältnisses  oder  Rechtszustands. ¬
  Kommt  nämlich  das  Rechtsverhältnis  oder  der  Rechtszustand
worüber  vorläufig  Einschreibung  erfolgt  ist,  zustande,  so  erstreckt  sich
die  Wirkung  rückwärts  auf  die  Zeit  der  vorläufigen  Wahrung.  8)
2.  Die  Hypothekvormerkung.
§  67.
a.  Erfordernisse.
Die  vorläufige  Einschreibung  einer  Hypothek  hat  den  doppelten
Zweck,  das  Recht  auf  Eintragung  einer  Hypothek  an  sich  und  der  künftig ¬
  einzutragenden  Hypothek  einen  bestimmten  Rang  unter  den  Hypotheken ¬
  zu  sichern.  Sie  ist  ein  Notbehelf  und  soll  daher  unterbleiben,
wenn  alle  Voraussetzungen  zur  Eintragung  vorliegen.  *)  Jedoch  ist
8)  Gönner  I  S.  569.  Die  Einschreibung  des  provisorischen  Veräußerungsverbots ¬
  wegen  Einleitung  des  Präliminarverfahrens  über  den  Vermögensstand  des
Gemeinschuldners  hindert  die  Vormerkung  einer  Hypothek  gegen  ihn  nicht.  Die
Vormerkung  wird  aber  wirkungslos,  wenn  endgültig  auf  Konkurs  erkannt  ist.
1)  OGH.  in  Bl.  XXXVI  S.  299.  Aber  selbst  wenn  auf  Grund  eines  gesetzlichen ¬
  Hyp.=Titels  einseitig  vom  Gläubiger  die  Eintragung  einer  Hypothek  beantragt ¬
  wird,  kommt  es  wegen  der  dafür  erforderlichen  vorgängigen  Vernehmung
des  Eigentümers  (oben  §  25  Ziff.  2)  vorerst  zur  bloßen  Vormerkung.  Ausdrücklich
verfügt  dies  Nov.  z.  SubhO.  Art.  40,  41,  44  für  die  dort  vorgesehenen  Fälle.
            
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