Volltext : Handbuch der vom Jahre 1572 bis auf die neueste Zeit erschienenen noch jetzt gültigen Civil-Prozeß-Gesetze des Königreichs Sachsen (1)

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Wechselgläubiger  keineswegs  zu  gestatten,  dagegen  aber  auch  derEidliches ¬

Angelöbniß
selbe,  an  Aufbringung  der  Zahlungsmittel  und  eigner  Administrades ¬
  Schuldtion =
  seines  Vermögens  von  der  Obrigkeit,  auser  in  soweit,  auf
ners.
Ansuchen  des  Creditoris,  der  Securität  halber,  oder  sonst  die  Gebühr ¬
  Rechtens  zu  verfügen,  nicht  zu  behindern.  Wäre  hingegen
dessen  Vermögen  zu  Befriedigung  seiner  Gläubiger  nicht  hinreichend,
so  soll  er  vermittelst  Eides  angeloben,  daß  er  bis  zu  Endigung  der
Sache  sich  nicht  auser  Landes,  noch  inuerhalb  desselben  unangemeldet ¬
  nicht  hinwegbegeben,  weniger  etwas  an  ausenstehenden  Schulden
weiter  einheben,  oder  von  seinen  Effecten  veräußern,  oder  sich  sonst
des  geringsten  anmasen,  noch  einen  derer  Creditoren  vor  dem  andern
befriedigen,  oder  ihm  in  andere  Weise  gratificiren  wolle.
4)  Wenn  nun  von  dem  Schuldner  diesem  allen  ein  Genüge
Jn  welchen
Fällen  die
geleistet  worden,  und  sich  zugleich  ergiebt,  daß  er,  nach  Abzug  der
Schuldner
zum  baueß,  prioritätischen  Passivschulden  seinen  creditoribus  chirographaris  weciocessionis ¬
  nigstens  50  Procent  wirklich  zu  bezahlen,  annoch  im  Stande  sei,
gestalt  diejenigen,  welche  mit  der  Anzeige  ihres  insolventen  Zustanhouorum ¬
  zu
admittiren
des  länger  zurückhalten,  und  nicht  zugleich,  daß  sie  durch  plötzliche
oder  nicht
und  ohnversehene  Unglücksfälle,  als  auswärtige  starke  Fallimente,
Feuersbrünste,  beträchtliche  Diebstähle,  feindliche  Einfälle,  Schiffbrüche ¬
  und  andere  nicht  verher  zu  sehende,  noch  durch  gehörige
Vorsicht  abzuwenden  gewesene  casus  fortuitos,  so  viel  verloren,
daß  sie  dadurch  50  Procent  zu  bezahlen,  auser  Stand  gerathen,
beizubringen  vermögend  sind,  nicht  weniger  diejenigen,  so  in  Zukunft, ¬
  wenigstens  in  den  nächsten  zwei  Jahren,  vor  Ausbruch  ihres
insolventen  Zustandes,  eine  richtige  Inventur  ihres  Vermögens  und
Balance  ihres  status  activi  et  passivi  nicht  gefertigt,  als  dolosi
decoctores  angesehen  und  zu  dem  beneficio  cessionis  bonorum,
so  wenig  als  diejenigen,  welche  dergleichen  schon  einmal  genossen,
admittirt  werden  sollen,)  so  können  Wir  geschehen  lassen,  daß  dem
debitori  wider  seine  creditores  auch  die  cambiales,  wenn  auch
Deren
Sicherheit
gleich  vorher  Capturbefehle  extradirt,  er  aber  noch  nicht  wirklich  zur
gegen  cre
Haft  gebracht  worden,  nach  der  Sachen  Beschaffenheit  und  der
ditores.
Obrigkeit  Ermessen,  auf  1,  2  bis  3  Monate  Sicherheit,  ungeachtet
er  derselben  in  den  Verschreibungen  sich  begeben  hätte,  ertheilt,  und
zugleich  davon  an  die  Churfürstliche  Landesregierung,  oder  sonst  behörigen =
  Orts,  Bericht  erstattet  werde.  Denn  ob  Wir  wohl  den
Suspension
des  Wechselstracken =
  Lauf  des  Wechselrechts  aufzuheben,  oder  demselben  einigen
rechts.
Abbruch  zu  thun  nicht  gemeint  sind,  so  finden  Wir  dennoch  um  so
viel  weniger  Bedenken,  solches,  auf  dergleichen  kurze  Zeit  suspendiren ¬
  zu  lassen,  als  es  in  der  That  zu  der  sämmtlichen  Creditoren
selbst  eignem  Besten  gereicht,  um  inzwischen  zu  untersuchen,  wie  es
mit  der  massa  bonorum  beschaffen,  und  ob  solche,  den  Schuldner
zu  retten  zulänglich,  oder  die  Sache  sonst  mit  der  Creditoren  Bewilligung, ¬
  und  zwar  nach  Anleitung  dessen,  was  unter  §.  17.  verordnet, ¬
  durch  Güte  gehoben  werden  könne,  als  wodurch  nicht  allein
viele  Leute  einigermaßen  bei  Credit,  welcher  durch  allzugroße  Ueber¬
            
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