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Wechselgläubiger keineswegs zu gestatten, dagegen aber auch derEidliches ¬
Angelöbniß
selbe, an Aufbringung der Zahlungsmittel und eigner Administrades ¬
Schuldtion =
seines Vermögens von der Obrigkeit, auser in soweit, auf
ners.
Ansuchen des Creditoris, der Securität halber, oder sonst die Gebühr ¬
Rechtens zu verfügen, nicht zu behindern. Wäre hingegen
dessen Vermögen zu Befriedigung seiner Gläubiger nicht hinreichend,
so soll er vermittelst Eides angeloben, daß er bis zu Endigung der
Sache sich nicht auser Landes, noch inuerhalb desselben unangemeldet ¬
nicht hinwegbegeben, weniger etwas an ausenstehenden Schulden
weiter einheben, oder von seinen Effecten veräußern, oder sich sonst
des geringsten anmasen, noch einen derer Creditoren vor dem andern
befriedigen, oder ihm in andere Weise gratificiren wolle.
4) Wenn nun von dem Schuldner diesem allen ein Genüge
Jn welchen
Fällen die
geleistet worden, und sich zugleich ergiebt, daß er, nach Abzug der
Schuldner
zum baueß, prioritätischen Passivschulden seinen creditoribus chirographaris weciocessionis ¬
nigstens 50 Procent wirklich zu bezahlen, annoch im Stande sei,
gestalt diejenigen, welche mit der Anzeige ihres insolventen Zustanhouorum ¬
zu
admittiren
des länger zurückhalten, und nicht zugleich, daß sie durch plötzliche
oder nicht
und ohnversehene Unglücksfälle, als auswärtige starke Fallimente,
Feuersbrünste, beträchtliche Diebstähle, feindliche Einfälle, Schiffbrüche ¬
und andere nicht verher zu sehende, noch durch gehörige
Vorsicht abzuwenden gewesene casus fortuitos, so viel verloren,
daß sie dadurch 50 Procent zu bezahlen, auser Stand gerathen,
beizubringen vermögend sind, nicht weniger diejenigen, so in Zukunft, ¬
wenigstens in den nächsten zwei Jahren, vor Ausbruch ihres
insolventen Zustandes, eine richtige Inventur ihres Vermögens und
Balance ihres status activi et passivi nicht gefertigt, als dolosi
decoctores angesehen und zu dem beneficio cessionis bonorum,
so wenig als diejenigen, welche dergleichen schon einmal genossen,
admittirt werden sollen,) so können Wir geschehen lassen, daß dem
debitori wider seine creditores auch die cambiales, wenn auch
Deren
Sicherheit
gleich vorher Capturbefehle extradirt, er aber noch nicht wirklich zur
gegen cre
Haft gebracht worden, nach der Sachen Beschaffenheit und der
ditores.
Obrigkeit Ermessen, auf 1, 2 bis 3 Monate Sicherheit, ungeachtet
er derselben in den Verschreibungen sich begeben hätte, ertheilt, und
zugleich davon an die Churfürstliche Landesregierung, oder sonst behörigen =
Orts, Bericht erstattet werde. Denn ob Wir wohl den
Suspension
des Wechselstracken =
Lauf des Wechselrechts aufzuheben, oder demselben einigen
rechts.
Abbruch zu thun nicht gemeint sind, so finden Wir dennoch um so
viel weniger Bedenken, solches, auf dergleichen kurze Zeit suspendiren ¬
zu lassen, als es in der That zu der sämmtlichen Creditoren
selbst eignem Besten gereicht, um inzwischen zu untersuchen, wie es
mit der massa bonorum beschaffen, und ob solche, den Schuldner
zu retten zulänglich, oder die Sache sonst mit der Creditoren Bewilligung, ¬
und zwar nach Anleitung dessen, was unter §. 17. verordnet, ¬
durch Güte gehoben werden könne, als wodurch nicht allein
viele Leute einigermaßen bei Credit, welcher durch allzugroße Ueber¬