II. Gebühren in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten. § 16.
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Auch für die Beschwerde gilt das Erfordernis eines Interesses des
Beschwerdeführers an dem zu ergreifenden Rechtsmittel.
OLG. Colmar v. 10. 8. 01. — Das Recht V 4711944.
Der Fall, daß auch der Staatskasse das rechtliche Interesse an
einer Erhöhung des Werts fehlen kann, ist bereits oben in Abs. 2
hervorgehoben.
10. Für die Partei besteht, da der § 4 Abs. 3 für anwendbar
erklärt ist, kein Anwaltszwang. Die Beschwerde kann schriftlich oder
durch Erklärung zum Protokolle des Gerichtsschreibers eingelegt
werden.
Die Beschwerde gegen den Beschluß, betreffend die Festsetzung des
Streitgegenstandes, ist dem Anwaltszwange nicht unterworfen.
Rhein Arch. 92. I. 123.
OLG. Köln v. 18. 6. 97. —
11. Nach § 12 der Geb.Ordn. für Rechtsanw. steht auch dem
Rechtsanwalt eigenen Namens die Beschwerde gegen einen Wertsfestsetzungsbeschluß ¬
oder die von Amts wegen getroffene Aenderung
desselben zu. Im Gegensatz zu der seitens der Partei eingelegten
der
Beschwerde besteht aber für die Beschwerde des Rechtsanwalts
Anwaltszwang, indem nach § 12 a. a. O. dem Rechtsanwalt die Beschwerde ¬
lediglich „nach Maßgabe des § 567 Abs. 2 und der §§ 568
bis 575 ZPO. verliehen ist. Aus dieser Wortfassung folgt,
daß
Amtsdie ¬
Beschwerde des § 12, wenn der Rechtsstreit nicht bei einem
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gericht anhängig ist oder anhängig war, gemäß §§ 569 und 78 3%0.
bei dem Gerichte, von dem die angefochtene Entscheidung erlassen
ist, nur durch Einreichung einer Beschwerdeschrift eingelegt werden
kann, die ein dort zugelassener Rechtsanwalt unterzeichnet hat.
Die besonderen Vorschriften des § 4 Abs. 3 und des § 16 Abs. 2
GKG. lassen sich auf die im § 12 Geb.=Ordn. für Rechtsanw. erwähnte
Beschwerde nicht anwenden. Die bloße Aehnlichkeit der Fälle rechtfertigt
eine entsprechende Anwendung um so weniger, als der Gesetzgeber
Gründe gehabt haben kann, für den Beschwerdefall des § 12 a. a. O.
den Anwaltszwang nicht auszuschließen.
Zivils. X 373.
RG. v. 19. 10. 83. —
RG. v. 6. 4. 92.
Jurist. Zeitschr. XVIII 521.
RG. v. 18. 9. 94. — Jurist. Wochenschr. 1894, 5143
Die von dem Rechtsanwalte gegen den landgerichtlichen Beschluß
eigenen Namens eingelegte Beschwerde unterlag dem Anwaltszwange
mußte daher von einem bei dem OLG. zugelassenen Rechtsanwalte bei
diesem Gericht eingelegt werden. Da dies nicht geschehen ist, war die
Beschwerde als unzulässig zu verwerfen.
RG. v. 17. 9. 96. — Jurist. Wochenschr. 1896, 5845.
12. Auch die Beschwerde des Rechtsanwalts im eigenen Namen
setzt ein rechtliches Interesse voraus, ist also nicht zulässig wegen zu
hoher, wohl aber wegen zu niedriger Festsetzung des Werts.
Der Rechtsanwalt der höheren Instanz ist nicht befugt, in eigenem
Namen gegen einen den Wert des Streitgegenstandes festsetzenden Beschluß ¬
einer niederen Instanz Beschwerde einzulegen, da diese Festsetzung ¬
an sich nur für diejenige Instanz, für die sie stattgefunden