Volltext : Rittmann, Otto: ¬Das deutsche Gerichtskostengesetz

II.  Gebühren  in  bürgerlichen  Rechtsstreitigkeiten.  §  16.
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Auch  für  die  Beschwerde  gilt  das  Erfordernis  eines  Interesses  des
Beschwerdeführers  an  dem  zu  ergreifenden  Rechtsmittel.
OLG.  Colmar  v.  10.  8.  01.  —  Das  Recht  V  4711944.
Der  Fall,  daß  auch  der  Staatskasse  das  rechtliche  Interesse  an
einer  Erhöhung  des  Werts  fehlen  kann,  ist  bereits  oben  in  Abs.  2
hervorgehoben.
10.  Für  die  Partei  besteht,  da  der  §  4  Abs.  3  für  anwendbar
erklärt  ist,  kein  Anwaltszwang.  Die  Beschwerde  kann  schriftlich  oder
durch  Erklärung  zum  Protokolle  des  Gerichtsschreibers  eingelegt
werden.
Die  Beschwerde  gegen  den  Beschluß,  betreffend  die  Festsetzung  des
Streitgegenstandes,  ist  dem  Anwaltszwange  nicht  unterworfen.
Rhein  Arch.  92.  I.  123.
OLG.  Köln  v.  18.  6.  97.  —
11.  Nach  §  12  der  Geb.Ordn.  für  Rechtsanw.  steht  auch  dem
Rechtsanwalt  eigenen  Namens  die  Beschwerde  gegen  einen  Wertsfestsetzungsbeschluß ¬
  oder  die  von  Amts  wegen  getroffene  Aenderung
desselben  zu.  Im  Gegensatz  zu  der  seitens  der  Partei  eingelegten
der
Beschwerde  besteht  aber  für  die  Beschwerde  des  Rechtsanwalts
Anwaltszwang,  indem  nach  §  12  a.  a.  O.  dem  Rechtsanwalt  die  Beschwerde ¬
  lediglich  „nach  Maßgabe  des  §  567  Abs.  2  und  der  §§  568
bis  575  ZPO.  verliehen  ist.  Aus  dieser  Wortfassung  folgt,
daß
Amtsdie ¬
  Beschwerde  des  §  12,  wenn  der  Rechtsstreit  nicht  bei  einem
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gericht  anhängig  ist  oder  anhängig  war,  gemäß  §§  569  und  78  3%0.
bei  dem  Gerichte,  von  dem  die  angefochtene  Entscheidung  erlassen
ist,  nur  durch  Einreichung  einer  Beschwerdeschrift  eingelegt  werden
kann,  die  ein  dort  zugelassener  Rechtsanwalt  unterzeichnet  hat.
Die  besonderen  Vorschriften  des  §  4  Abs.  3  und  des  §  16  Abs.  2
GKG.  lassen  sich  auf  die  im  §  12  Geb.=Ordn.  für  Rechtsanw.  erwähnte
Beschwerde  nicht  anwenden.  Die  bloße  Aehnlichkeit  der  Fälle  rechtfertigt
eine  entsprechende  Anwendung  um  so  weniger,  als  der  Gesetzgeber
Gründe  gehabt  haben  kann,  für  den  Beschwerdefall  des  §  12  a.  a.  O.
den  Anwaltszwang  nicht  auszuschließen.
Zivils.  X  373.
RG.  v.  19.  10.  83.  —
RG.  v.  6.  4.  92.
Jurist.  Zeitschr.  XVIII  521.
RG.  v.  18.  9.  94.  —  Jurist.  Wochenschr.  1894,  5143
Die  von  dem  Rechtsanwalte  gegen  den  landgerichtlichen  Beschluß
eigenen  Namens  eingelegte  Beschwerde  unterlag  dem  Anwaltszwange
mußte  daher  von  einem  bei  dem  OLG.  zugelassenen  Rechtsanwalte  bei
diesem  Gericht  eingelegt  werden.  Da  dies  nicht  geschehen  ist,  war  die
Beschwerde  als  unzulässig  zu  verwerfen.
RG.  v.  17.  9.  96.  —  Jurist.  Wochenschr.  1896,  5845.
12.  Auch  die  Beschwerde  des  Rechtsanwalts  im  eigenen  Namen
setzt  ein  rechtliches  Interesse  voraus,  ist  also  nicht  zulässig  wegen  zu
hoher,  wohl  aber  wegen  zu  niedriger  Festsetzung  des  Werts.
Der  Rechtsanwalt  der  höheren  Instanz  ist  nicht  befugt,  in  eigenem
Namen  gegen  einen  den  Wert  des  Streitgegenstandes  festsetzenden  Beschluß ¬
  einer  niederen  Instanz  Beschwerde  einzulegen,  da  diese  Festsetzung ¬
  an  sich  nur  für  diejenige  Instanz,  für  die  sie  stattgefunden
            
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