Volltext : Regelsberger, Ferdinand: Beiträge zur Lehre von der Haftung der Behörden und Beamten der Aktiengesellschaften

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5.  Einfluß  des  Wechsels  der  Mitglieder  der  Behörden  auf  die  Haftfrage.
§  24.
Statutengemäß  findet  bei  Leu  und  Comp.  jährlich  eine  theilweise  Erneuerung  der
Vorsteherschaft  statt  (Stat.  §  15  Abs.  1).  Diese  Einrichtung  hat  seit  dem  Bestand  der  Gesellschaft ¬
  in  ihrer  jetzigen  Gestalt  und  auch  in  den  letzten  sieben  Jahren  zu  einigem  wenn
auch  keineswegs  vollständigem  Wechsel  in  den  Personen  der  Vorstandsmitglieder  geführt.
Immerhin  erwächst  hieraus  ein  neuer  Zweifel  über  die  Haftung,  selbst  wenn  man  darübe
zu  einem  abschließenden  Urtheil  gelangt  ist,  daß  Alle,  welche  seit  dem  Beginn  des  gefährlichen ¬
  Geldverkehrs  zwischen  Leu  und  Comp.  und  Hrn.  Escher=Bodmer  Mitglieder  der  Vorsteherschaft ¬
  waren,  sich  einer  Verletzung  der  ihnen  obliegenden  Sorgfalt  schuldig  gemacht
haben.
Allerdings  nicht  in  Ansehung  der  aus  der  Behändigung  von  Eigenwechseln
erwachsenen  Einbuße.  Denn  jeder  Wechsel  begründet  eine  selbständige  Schuld,  deren  Entstehung ¬
  in  einen  bestimmten  Zeitpunkt  fällt.  Die  Verantwortlichkeit  hiefür  kann,  wenn  sie
überhaupt  begründet  ist,  sich  nur  auf  diejenigen  Personen  erstrecken,  welche  zur  Zeit  der
Ausstellung  des  betreffenden  Wechsels  der  Vorsteherschaft  angehörten.
Wohl  aber  bei  dem  Verlust  aus  dem  Kontokorrentverkehr.
Die  sog.  laufende  Rechnung  ist  ein  dauerndes  Kreditverhältniß.  Formell  (juristisch
findet  dasselbe  in  gewissen  Perioden  (jährlich  oder  halbjährlich)  einen  Abschluß;  sachlich  (ökonomisch) ¬
  zieht  es  sich  als  ein  einheitliches  Ganze  von  seiner  Eröffnung  bis  zum  völligen
Abbruch  hin.  Reste  aus  voriger  Rechnung  werden  in  die  neue  herübergenommen.  Dabei
findet  noch  die  Eigenthümlichkeit  statt,  daß  während  der  Rechnungsperiode  keine  einzelne  Leistung ¬
  zur  Tilgung  einer  bestimmten  Schuld  dient,  sondern  nur  einen  Posten  in  der  Reihe
sämmtlicher  Gutmachungen  des  leistenden  Theils  bildet,  und  daß  nur  beim  periodischen
Rechnungsabschluß  mit  der  Summe  der  letztern  aufgerechnet  wird  gegen  die  Summe  der
ihnen  gegenüberstehenden  Gutmachungen  des  andern  Theils.
Kann  man  nun  bei  solcher  Gestalt  der  Dinge  für  den  Passivsaldo,  welcher  sich  am
15.  März  1871  zu  Lasten  von  Escher=Bodmer  ergab,  ausschließlich  die  Vorstandsmitglieder
des  damals  laufenden  Verwaltungsjahres  verantwortlich  machen?  Oder  haften  auch  deren
Vorgänger?
Wenn  diese  Frage  bejaht  werden  muß:  wie  weit  zurück  erstreckt  sich  die  Haftbarkeit?
und  in  welchem  Maßstabe  können  die  Vorsteher  eines  jeden  Verwaltungsjahres  zur  Mittragung ¬
  herangezogen  werden?
Wir  stehen  hier  an  dem  schwierigsten  und  zweifelhaftesten  Punkt  in  der  Beurtheilung
dieser  auch  sonst  nichts  weniger  als  einfachen  Rechtssache.  Doch  scheiden  wir  das  Gewisse
vom  Ungewissen  aus.
Der  Kontokorrentverkehr  zwischen  Leu  und  Comp.  und  Escher=Bodmer,  welcher
            
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