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5. Einfluß des Wechsels der Mitglieder der Behörden auf die Haftfrage.
§ 24.
Statutengemäß findet bei Leu und Comp. jährlich eine theilweise Erneuerung der
Vorsteherschaft statt (Stat. § 15 Abs. 1). Diese Einrichtung hat seit dem Bestand der Gesellschaft ¬
in ihrer jetzigen Gestalt und auch in den letzten sieben Jahren zu einigem wenn
auch keineswegs vollständigem Wechsel in den Personen der Vorstandsmitglieder geführt.
Immerhin erwächst hieraus ein neuer Zweifel über die Haftung, selbst wenn man darübe
zu einem abschließenden Urtheil gelangt ist, daß Alle, welche seit dem Beginn des gefährlichen ¬
Geldverkehrs zwischen Leu und Comp. und Hrn. Escher=Bodmer Mitglieder der Vorsteherschaft ¬
waren, sich einer Verletzung der ihnen obliegenden Sorgfalt schuldig gemacht
haben.
Allerdings nicht in Ansehung der aus der Behändigung von Eigenwechseln
erwachsenen Einbuße. Denn jeder Wechsel begründet eine selbständige Schuld, deren Entstehung ¬
in einen bestimmten Zeitpunkt fällt. Die Verantwortlichkeit hiefür kann, wenn sie
überhaupt begründet ist, sich nur auf diejenigen Personen erstrecken, welche zur Zeit der
Ausstellung des betreffenden Wechsels der Vorsteherschaft angehörten.
Wohl aber bei dem Verlust aus dem Kontokorrentverkehr.
Die sog. laufende Rechnung ist ein dauerndes Kreditverhältniß. Formell (juristisch
findet dasselbe in gewissen Perioden (jährlich oder halbjährlich) einen Abschluß; sachlich (ökonomisch) ¬
zieht es sich als ein einheitliches Ganze von seiner Eröffnung bis zum völligen
Abbruch hin. Reste aus voriger Rechnung werden in die neue herübergenommen. Dabei
findet noch die Eigenthümlichkeit statt, daß während der Rechnungsperiode keine einzelne Leistung ¬
zur Tilgung einer bestimmten Schuld dient, sondern nur einen Posten in der Reihe
sämmtlicher Gutmachungen des leistenden Theils bildet, und daß nur beim periodischen
Rechnungsabschluß mit der Summe der letztern aufgerechnet wird gegen die Summe der
ihnen gegenüberstehenden Gutmachungen des andern Theils.
Kann man nun bei solcher Gestalt der Dinge für den Passivsaldo, welcher sich am
15. März 1871 zu Lasten von Escher=Bodmer ergab, ausschließlich die Vorstandsmitglieder
des damals laufenden Verwaltungsjahres verantwortlich machen? Oder haften auch deren
Vorgänger?
Wenn diese Frage bejaht werden muß: wie weit zurück erstreckt sich die Haftbarkeit?
und in welchem Maßstabe können die Vorsteher eines jeden Verwaltungsjahres zur Mittragung ¬
herangezogen werden?
Wir stehen hier an dem schwierigsten und zweifelhaftesten Punkt in der Beurtheilung
dieser auch sonst nichts weniger als einfachen Rechtssache. Doch scheiden wir das Gewisse
vom Ungewissen aus.
Der Kontokorrentverkehr zwischen Leu und Comp. und Escher=Bodmer, welcher