Volltext : Handbuch des im Königreich Württemberg geltenden Personen-, Familien- und Vormundschaftsrechts ([Hauptbd.])

§.  59.  Gewillkürte  Güterrechte.
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§.  59.
B.  Gewillkürte  Güterrechte.
1.  Im  Allgemeinen.
Den  Eheleuten  ist  gestattet,  vom  gesetzlichen  Güterrecht
abweichende  Bestimmungen  darüber,  wie  ihre  vermögensrechtlichen ¬
  Verhältnisse  sowohl  während  der  Dauer  der  Ehe,  als
auch  nach  deren  Trennung  beschaffen  sein  sollen,  durch  Eheverträge ¬
  festzusetzen';  diese  können  sowohl  vor  oder  unmittelbar
nach  Eingehung  der  Ehe  als  auch  erst  im  Laufe  derselben  abgeschlossen ¬
  werden?.
In  Bezug  auf  den  Inhalt  dieser  Eheverträge  sind  den  Eheleuten ¬
  nur  insoweit  Schranken  gesetzt,  als  sie  nicht  gegen  verbietende ¬
  Gesetze  verstoßen  dürfen3.
S.  220  und  402  ff.)  das  Vorzugsrecht  der  Frauen  als  schädlich  aufheben
wollte,  und  kann  man  wieder  nicht  annehmen,  daß  der  Gesetzgeber  das,  was  er
durch  §.  54  genommen  hat,  dafür  durch  §.  44  wieder  doppelt  habe  zurückgeben ¬
  wollen  (denn  dieses  Absonderungsrecht  könnte  nach  Umständen  viel  vorzüglicher ¬
  sein  als  das  frühere  Vorzugsrecht,  die  Frau  könnte  hiedurch  das  ganze
Vermögen  vorwegnehmen,  so  daß  die  in  §.  54,  Z.  1--5  Genannten,  insbesondere
auch  Kinder  erster  Ehe,  welche  vor  ihr  ein  Vorzugsrecht  gehabt  hätten,  ganz
leer  ausgehen  würden).  F.3042.    K.79344.
L.R.  III,  Tit.  8,  Weishaar  §.  221  ff.,  Reyscher  §.  595  ff.  Diese
fassen  den  Begriff  der  Eheverträge  zwar  weiter,  Weishaar  z.  B.  als  einen
Vertrag,  „durch  welchen  die  Rechte  und  Verbindlichkeiten  bestimmt  werden,  welche
„zwischen  den  Eheleuten  entweder  während  der  Ehe  oder  nach  der  Trennung
„derselben  stattfinden  sollen,  allein  dieß  ist  zu  weit,  da  die  Wirkungen  der  Ehe
auf  das  persönliche  Verhältniß  der  Ehegatten  mit  wenigen  Ausnahmen  der
Willkür  der  Ehegatten  entzogen  sind  (siehe  oben  §.  44,  Note  1,  13  und  18),
und  das  Landrecht  ausdrücklich  nur  von  den  vermögensrechtlichen
Verhältnissen  der  Ehegatten  spricht.  Es  müssen  also  die  Eheverträge  im  Allgemeinen ¬
  als  Verträge  über  das  eheliche  Güterverhältniß  bezeichnet  werden,  womit ¬
  übrigens  allerdings  insoweit  als  die  persönlichen  Verhältnisse  der  Ehegatten
ihrer  Willkür  unterworfen  sind,  Bestimmungen  hierüber  aufgenommen  werden
können.  Ebenso  können  in  einen  solchen  Ehevertrag  Bestimmungen  über  die
§.  78,  I.
religiöse  Erziehung  der  Kinder  aufgenommen  werden,  siehe  unten
Note  2.
L.R.  III,  8,  §.  3,  Weishaar  §.  223,  Reyscher  §.  595,
Selbstverständlich  ist  übrigens,  daß,  wenn  der  Vertrag  vor  Eingehung  der  Ehe
geschlossen  wird  und  die  Verlobten  oder  eines  derselben  noch  minderjährig  sind
Zustimmung  des  Vaters  oder  Vormunds,  oder  aber  nachträgliche  Genehmigung
nach  dem  Vollzug  der  Ehe  zur  Gültigkeit  des  Vertrags  erforderlich  ist.
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Lang,  Personenrecht.  2.  Aufl.
            
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