§. 59. Gewillkürte Güterrechte.
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§. 59.
B. Gewillkürte Güterrechte.
1. Im Allgemeinen.
Den Eheleuten ist gestattet, vom gesetzlichen Güterrecht
abweichende Bestimmungen darüber, wie ihre vermögensrechtlichen ¬
Verhältnisse sowohl während der Dauer der Ehe, als
auch nach deren Trennung beschaffen sein sollen, durch Eheverträge ¬
festzusetzen'; diese können sowohl vor oder unmittelbar
nach Eingehung der Ehe als auch erst im Laufe derselben abgeschlossen ¬
werden?.
In Bezug auf den Inhalt dieser Eheverträge sind den Eheleuten ¬
nur insoweit Schranken gesetzt, als sie nicht gegen verbietende ¬
Gesetze verstoßen dürfen3.
S. 220 und 402 ff.) das Vorzugsrecht der Frauen als schädlich aufheben
wollte, und kann man wieder nicht annehmen, daß der Gesetzgeber das, was er
durch §. 54 genommen hat, dafür durch §. 44 wieder doppelt habe zurückgeben ¬
wollen (denn dieses Absonderungsrecht könnte nach Umständen viel vorzüglicher ¬
sein als das frühere Vorzugsrecht, die Frau könnte hiedurch das ganze
Vermögen vorwegnehmen, so daß die in §. 54, Z. 1--5 Genannten, insbesondere
auch Kinder erster Ehe, welche vor ihr ein Vorzugsrecht gehabt hätten, ganz
leer ausgehen würden). F.3042. K.79344.
L.R. III, Tit. 8, Weishaar §. 221 ff., Reyscher §. 595 ff. Diese
fassen den Begriff der Eheverträge zwar weiter, Weishaar z. B. als einen
Vertrag, „durch welchen die Rechte und Verbindlichkeiten bestimmt werden, welche
„zwischen den Eheleuten entweder während der Ehe oder nach der Trennung
„derselben stattfinden sollen, allein dieß ist zu weit, da die Wirkungen der Ehe
auf das persönliche Verhältniß der Ehegatten mit wenigen Ausnahmen der
Willkür der Ehegatten entzogen sind (siehe oben §. 44, Note 1, 13 und 18),
und das Landrecht ausdrücklich nur von den vermögensrechtlichen
Verhältnissen der Ehegatten spricht. Es müssen also die Eheverträge im Allgemeinen ¬
als Verträge über das eheliche Güterverhältniß bezeichnet werden, womit ¬
übrigens allerdings insoweit als die persönlichen Verhältnisse der Ehegatten
ihrer Willkür unterworfen sind, Bestimmungen hierüber aufgenommen werden
können. Ebenso können in einen solchen Ehevertrag Bestimmungen über die
§. 78, I.
religiöse Erziehung der Kinder aufgenommen werden, siehe unten
Note 2.
L.R. III, 8, §. 3, Weishaar §. 223, Reyscher §. 595,
Selbstverständlich ist übrigens, daß, wenn der Vertrag vor Eingehung der Ehe
geschlossen wird und die Verlobten oder eines derselben noch minderjährig sind
Zustimmung des Vaters oder Vormunds, oder aber nachträgliche Genehmigung
nach dem Vollzug der Ehe zur Gültigkeit des Vertrags erforderlich ist.
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Lang, Personenrecht. 2. Aufl.