Volltext : Oken, Lorenz: Ueber den Werth der Naturgeschichte

232  III.  Die  Trennung  der  Procuratur  von  der  Rechtsanwaltschaft.
ihrer  Hilfe  „verdienen",  oder  die  jugendlich  feurigen  Kräfte  über
Gebühr  anspannen  und  zum  eigenen  Vortheile  nach  Möglichkeit
ausbeuten  wollten,  und  die  zweifellos  auch  behaupten  werden,  daß
sie  ihr  „Geschäft",  d.  i.  vor  Allem  die  Procuratur,  die  Agentur  rc.,
ohne  Concipienten  gar  nicht  zu  betreiben  im  Stande  sind,  sowie
über  die  Illusionen  derjenigen,  die  vermeinten,  daß  die  Rechtsanwaltschaft ¬
  ihnen  schon  als  Candidaten  eine  wahre  Versorgung  zu
gewähren  im  Stande  sei,  während  diese  heute  für  sich  selbst  nicht
hinreichend  Brot  zu  gewinnen  vermag,  um  ihren  Trägern  nur  das
Leben  zu  fristen  —  mit  zielbewußter  Rücksichtslosigkeit  hinweggeschritten ¬
  wird,  gleichviel  ob  die  Besitzer  dieser  „Rechte"  schon  zur
Ausübung  der  Befugnisse  des  Rechtsanwaltes  gelangt  sind  oder  ob
sie  sich  noch  im  Stadium  der  Vorbereitung  hiezu  befinden.  Es  versteht ¬
  sich  übrigens  von  selbst,  daß  sowohl  bei  dem  Einen,  der  sich,
um  Fürsprecher  zu  sein,  die  Trennung  der  Procuratur,  der  Geschäfts=Agentur ¬
  und  des  Notariates  von  der  Rechtsanwaltschaft  gefallen ¬
  lassen  und  der  bisher  ausgeübten  Herrschaft  über  die  Candidaten ¬
  des  Standes  entsagen  muß,  als  auch  bei  dem  Anderen,  der
nach  der  alten  Ordnung  der  Dinge  Rechtsanwalt  zu  werden  gedachte ¬
  und  sich  bereits  im  Vorbereitungsstadium  befindet,  im  Ernste
von  wohlerworbenen  Rechten  (jura  quaesita)  im  Sinne  des  Privatrechtes ¬
  nicht  gesprochen  werden  kann.
Darum  wird  sich  auch  gegen  diese  Reform,  die  nichts  zu
thun  hat  mit  der  „Beschränkung  der  Lehrlingszahl",  wie  sie  von
den  englischen  Trades  Unions  zur  Hintanhaltung  eines  die  Nachfrage ¬
  nach  Gewerbsgehilfen  übersteigenden  Angebots  verlangt  worden
ist,  sondern  in  der  Tiefe  der  einzig  zulässigen  Auffassung  der  Advocatur ¬
  wurzelt,  nicht  das  Mindeste  einwenden  lassen.  Wer  die
Unentbehrlichkeit  der  Fürsprecherschaft  anerkennt  und  dieselbe  mit
uns  auf  den  Punkt  heben  will,  von  welchem  aus  sie  den  an  sie
gestellten  Aufgaben  allein  im  vollen  Umfange  zu  entsprechen  ver
mag,  der  wird  sich  auch  der  Erkenntniß  nicht  verschließen  können,
daß  ihre  Ziele  nur  auf  diesem  Wege  zu  erreichen  sind.  Dafür
spricht  ebensowohl  der  ruhig  abwägende  Verstand,  als  auch  die  Erfahrung ¬
  bei  den  großen  Culturnationen  des  Westens,  die,  wenn
wir  die  Stellung  der  Advocaten  dort  und  hier  vergleichen,  an  und
für  sich  schon  hinreichen  müßte,  um  uns  von  unserem  bisherigen
Wahne  für  immer  zu  heilen.  Das  Verhältniß  der  Bedienstung
des  Candidaten  bei  dem  Advocaten,  das  bei  uns  zum  beiderseitigen
Nachtheile  so  üblich  geworden  ist,  hat  übrigens  auch  nicht  einmal
im  Gesetze  einen  Anhaltspunkt,  da  die  A.  O.  sich  darauf  beschränkt,
„eine  durch  6  Jahre  bei  einem  Advocaten  vollstreckte  Praxis"
            
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