232 III. Die Trennung der Procuratur von der Rechtsanwaltschaft.
ihrer Hilfe „verdienen", oder die jugendlich feurigen Kräfte über
Gebühr anspannen und zum eigenen Vortheile nach Möglichkeit
ausbeuten wollten, und die zweifellos auch behaupten werden, daß
sie ihr „Geschäft", d. i. vor Allem die Procuratur, die Agentur rc.,
ohne Concipienten gar nicht zu betreiben im Stande sind, sowie
über die Illusionen derjenigen, die vermeinten, daß die Rechtsanwaltschaft ¬
ihnen schon als Candidaten eine wahre Versorgung zu
gewähren im Stande sei, während diese heute für sich selbst nicht
hinreichend Brot zu gewinnen vermag, um ihren Trägern nur das
Leben zu fristen — mit zielbewußter Rücksichtslosigkeit hinweggeschritten ¬
wird, gleichviel ob die Besitzer dieser „Rechte" schon zur
Ausübung der Befugnisse des Rechtsanwaltes gelangt sind oder ob
sie sich noch im Stadium der Vorbereitung hiezu befinden. Es versteht ¬
sich übrigens von selbst, daß sowohl bei dem Einen, der sich,
um Fürsprecher zu sein, die Trennung der Procuratur, der Geschäfts=Agentur ¬
und des Notariates von der Rechtsanwaltschaft gefallen ¬
lassen und der bisher ausgeübten Herrschaft über die Candidaten ¬
des Standes entsagen muß, als auch bei dem Anderen, der
nach der alten Ordnung der Dinge Rechtsanwalt zu werden gedachte ¬
und sich bereits im Vorbereitungsstadium befindet, im Ernste
von wohlerworbenen Rechten (jura quaesita) im Sinne des Privatrechtes ¬
nicht gesprochen werden kann.
Darum wird sich auch gegen diese Reform, die nichts zu
thun hat mit der „Beschränkung der Lehrlingszahl", wie sie von
den englischen Trades Unions zur Hintanhaltung eines die Nachfrage ¬
nach Gewerbsgehilfen übersteigenden Angebots verlangt worden
ist, sondern in der Tiefe der einzig zulässigen Auffassung der Advocatur ¬
wurzelt, nicht das Mindeste einwenden lassen. Wer die
Unentbehrlichkeit der Fürsprecherschaft anerkennt und dieselbe mit
uns auf den Punkt heben will, von welchem aus sie den an sie
gestellten Aufgaben allein im vollen Umfange zu entsprechen ver
mag, der wird sich auch der Erkenntniß nicht verschließen können,
daß ihre Ziele nur auf diesem Wege zu erreichen sind. Dafür
spricht ebensowohl der ruhig abwägende Verstand, als auch die Erfahrung ¬
bei den großen Culturnationen des Westens, die, wenn
wir die Stellung der Advocaten dort und hier vergleichen, an und
für sich schon hinreichen müßte, um uns von unserem bisherigen
Wahne für immer zu heilen. Das Verhältniß der Bedienstung
des Candidaten bei dem Advocaten, das bei uns zum beiderseitigen
Nachtheile so üblich geworden ist, hat übrigens auch nicht einmal
im Gesetze einen Anhaltspunkt, da die A. O. sich darauf beschränkt,
„eine durch 6 Jahre bei einem Advocaten vollstreckte Praxis"