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der arrha eine Reubefugniss verabredet hätten; und zwar gibt es
jenes Rücktrittsrecht ohne Rücksicht auf den Werth des Haftgeldes.
So sehr es dem Leben entsprechen mag, dass im gegebenen Fall
in der Daraufgabe die Vertragstheile den Betrag des durch Zerschlagen ¬
des Endvertrags entstehenden Schadens zum Voraus fixirt
hätten (§ 32), so wenig darf man dennoch mit Boileux diesen Punkt
als einen schlechthin entscheidenden hinstellen; vielmehr schliesst
das Rücktrittsrecht sowohl die Befugniss, den Vertrag nicht zu
halten, als auch die Entbindung von jeder Schadens-Ersatzpflicht
für die Nichterfüllung in sich, während andererseits die im Art. 1590
genannten Strafen bezüglich der arrha auch ohne jeden Schaden
desjenigen eintreten, dem sie zu Gute kommen. — Man darf daher
auch nicht mit Touillier „arrhes symboliques“ und „arrhes de
quelque valeur“ in der Weise unterscheiden, dass bezüglich der ersteren ¬
anzunehmen sei, dass sie zum Eintritt des Rücktrittsrechts
des Art. 1590 nicht genügten. Allerdings kann aber das Letztere
gemäss Art. 6 auf dem Vertragswege verfügt werden (Marcadé a. a. O.),
und es kann bei Auslegung eines durch arrha bestärkten Vertrags
die in jedem Falle einzeln zu lösende Frage auftauchen, ob trotz
dem Mangel einer ausdrücklichen Abrede nach den Umständen,
insbesondere dem Brauch des Vertragsorts gemäss (Art. 1159) die
gesetzmässig geschehende Auslegung (Art. 1156—1164) in den
geringen Werth der bestellten Daraufgabe die Manifestation einer
vertragsmässigen Ausschliessung des Reurechts des Art. 1590 sehen
darf. Jedenfalls führt es zu Wagnissen, die so wechselvollen Momente ¬
des Lebens, deren Spiel das Gesetz zulässt und mit wichtigen ¬
Wirkungen umgibt, in eine schulgerechte Regel fassen zu wollen;
die Kehrseite dieses Fehlers ist es, dass man die Casuistik zum
Princip, die Principien aber casuistisch macht.
Soweit der strikte Sinn des vorwürfigen Artikels! Gibt aber
die arrha auch bei der promesse unilatérale acceptée d'achat bzw.
de vendre und bei der vente selbst das in Art. 1590 beschriebene
Reurecht? Finden die hiernach gefundenen Regeln auch auf andere
Rechtsgeschäfte Anwendung, als auf die mit Kauf und Verkauf zusammenhängenden? ¬
Diese Fragen bedürfen genauer Erwägung.
Soviel darf man aber als selbstverständlich vorherschicken, da s
durch Vertrag ein an das Haftgeld geknüpftes Reurecht besteilt
werden kann, dass insbesondere der zur Vertragsinterpretation dien
liche Ortsbrauch manchmal ein solches aufweisen wird“), und dass
—--—
*) So kommt z. B. in cinem im recucil des arrêts de Colmar Bd. X S. 127
mitgetheillen Urtheil aus dem Jahre 1811 cin Zeugniss der Metzger von Strassburg -
und Colmur vor, dass beim Rindvichkauf bzw. -Verkauf das Haftgeld beiden ¬
Theilen nuch Herkommen ein Reurecht einrüume.