Volltext : Jagemann, Eugen von: ¬Die Daraufgabe (arrha)

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der  arrha  eine  Reubefugniss  verabredet  hätten;  und  zwar  gibt  es
jenes  Rücktrittsrecht  ohne  Rücksicht  auf  den  Werth  des  Haftgeldes.
So  sehr  es  dem  Leben  entsprechen  mag,  dass  im  gegebenen  Fall
in  der  Daraufgabe  die  Vertragstheile  den  Betrag  des  durch  Zerschlagen ¬
  des  Endvertrags  entstehenden  Schadens  zum  Voraus  fixirt
hätten  (§  32),  so  wenig  darf  man  dennoch  mit  Boileux  diesen  Punkt
als  einen  schlechthin  entscheidenden  hinstellen;  vielmehr  schliesst
das  Rücktrittsrecht  sowohl  die  Befugniss,  den  Vertrag  nicht  zu
halten,  als  auch  die  Entbindung  von  jeder  Schadens-Ersatzpflicht
für  die  Nichterfüllung  in  sich,  während  andererseits  die  im  Art.  1590
genannten  Strafen  bezüglich  der  arrha  auch  ohne  jeden  Schaden
desjenigen  eintreten,  dem  sie  zu  Gute  kommen.  —  Man  darf  daher
auch  nicht  mit  Touillier  „arrhes  symboliques“  und  „arrhes  de
quelque  valeur“  in  der  Weise  unterscheiden,  dass  bezüglich  der  ersteren ¬
  anzunehmen  sei,  dass  sie  zum  Eintritt  des  Rücktrittsrechts
des  Art.  1590  nicht  genügten.  Allerdings  kann  aber  das  Letztere
gemäss  Art.  6  auf  dem  Vertragswege  verfügt  werden  (Marcadé  a.  a.  O.),
und  es  kann  bei  Auslegung  eines  durch  arrha  bestärkten  Vertrags
die  in  jedem  Falle  einzeln  zu  lösende  Frage  auftauchen,  ob  trotz
dem  Mangel  einer  ausdrücklichen  Abrede  nach  den  Umständen,
insbesondere  dem  Brauch  des  Vertragsorts  gemäss  (Art.  1159)  die
gesetzmässig  geschehende  Auslegung  (Art.  1156—1164)  in  den
geringen  Werth  der  bestellten  Daraufgabe  die  Manifestation  einer
vertragsmässigen  Ausschliessung  des  Reurechts  des  Art.  1590  sehen
darf.  Jedenfalls  führt  es  zu  Wagnissen,  die  so  wechselvollen  Momente ¬
  des  Lebens,  deren  Spiel  das  Gesetz  zulässt  und  mit  wichtigen ¬
  Wirkungen  umgibt,  in  eine  schulgerechte  Regel  fassen  zu  wollen;
die  Kehrseite  dieses  Fehlers  ist  es,  dass  man  die  Casuistik  zum
Princip,  die  Principien  aber  casuistisch  macht.
Soweit  der  strikte  Sinn  des  vorwürfigen  Artikels!  Gibt  aber
die  arrha  auch  bei  der  promesse  unilatérale  acceptée  d'achat  bzw.
de  vendre  und  bei  der  vente  selbst  das  in  Art.  1590  beschriebene
Reurecht?  Finden  die  hiernach  gefundenen  Regeln  auch  auf  andere
Rechtsgeschäfte  Anwendung,  als  auf  die  mit  Kauf  und  Verkauf  zusammenhängenden? ¬
  Diese  Fragen  bedürfen  genauer  Erwägung.
Soviel  darf  man  aber  als  selbstverständlich  vorherschicken,  da  s
durch  Vertrag  ein  an  das  Haftgeld  geknüpftes  Reurecht  besteilt
werden  kann,  dass  insbesondere  der  zur  Vertragsinterpretation  dien
liche  Ortsbrauch  manchmal  ein  solches  aufweisen  wird“),  und  dass
—--—
*)  So  kommt  z.  B.  in  cinem  im  recucil  des  arrêts  de  Colmar  Bd.  X  S.  127
mitgetheillen  Urtheil  aus  dem  Jahre  1811  cin  Zeugniss  der  Metzger  von  Strassburg -
  und  Colmur  vor,  dass  beim  Rindvichkauf  bzw.  -Verkauf  das  Haftgeld  beiden ¬
  Theilen  nuch  Herkommen  ein  Reurecht  einrüume.
            
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