Inhaltsverzeichnis : Kritische Vierteljahresschrift für Gesetzgebung und Rechtswissenschaft (Bd. 22 = N.F. Bd. 3 (1880))

Dr. Zitelmann, Jrrthum und Rechtsgeschäft.

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öu richten, ob auch der Erklärungsnehmer berechtigt gewesen, das
Eingegangene so und so zu verstehen.
Zweitens liegt bei der culpa in eoutradeucko die Gefahr nahe,
daß rein kriminalistische Stücke in das Civilrecht übertragen wer-
den, überhaupt daß man bei der Bestimmung des Begriffes der in
Frage 'kommenden Schuld auf innere Momente sieht, die vielleicht
an anderen Stellen, aber hier nicht Beachtung verdienen. Sodann
führt die e. in e. dahin, dem Erklärungsnehmer nur eine Ersatz-
forderung zuzubilligen, nach Maßgabe seines Interesses durch den
Erklärungsgeber nicht geteuscht zu sein; der Erklärungsnehmer
würde das Dasein dieses Interesses und den Umfang der daraus
erwachsenden Ansprüche zu beweisen haben. Augenscheinlich aber
ist dieser Beweis oft schwer, manchmal gar nicht zu führen, und
wir würden also die Verwirklichung des guten Rechts des Er-
klärungsnehmers abhängig machen von unberechenbaren Zufälligkeiten.
Viel besser daher ohne weiteres die Folgen des fertigen Vertrages
anzunehmen, wobei dann immerhin nach Analogie der Art. 354 f. des
D. H.-G-Bs. dem Erklärungsnehmer ein Wahlrecht zugestanden
werden könnte, auf volle Gegenleistung zu klagen oder anders seine
Befriedigung zu suchen. Nur Eins müssen wir der Theorie der
O- ine. einränmen: sie steht äußerlich der herrschenden Lehre näher,
und es dürfte darum Manchem der bisherigen Anhänger dieser
dichter fallen zu ihr überzugehen, als den weiteren Sprung, den wir
fordern, zu machen. Wiederum aber ist solche Nähe einer un-
bedingt verwerflichen Lehre gewis ein bedenklicher Vorzug, und es
wäre nur zu wahrscheinlich, daß viel alter Jrrthum in der neuen
Verkleidung fortvegetiren würde.
Heidelberg, im Okt. 1879.

E. I. Bekker.

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