Metadaten : Löher, Franz von: ¬Das System des preußischen Landrechts in deutschrechtlicher und philosophischer Begründung

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Eigenthums,  welcher  vom  Hypothekenrecht  umfaßt  wurde,  unterschiedslos ¬
  in  das  übrige  will  zurücksinken  lassen.
Schon  Cocceji  hatte  ausgeführt,  daß  die  Confusion  in  diesem
Falle  nicht  zutreffen  könne,")  und  dies  ergab  sich  stillschweigend
auch  aus  den  Prinzipien  des  Landrechts.  Die  Gesetzkommission,
aus  deren  Gutachten*)  der  bekannte  Anhangsparagraph  hervorging, ¬
  erklärte  auch  nur,  daß  sie  das  Landrecht  in  dieser  Beziehung
auslegen  und  deutlicher  bestimmen  wolle.  Wollte  man  dem  nicht
beitreten,  so  bliebe  nur  anzunehmen  übrig  eine  römische  Fiktion
aus  bloßen  Billigkeitsgründen.  Das  östreichische  Gesetzbuch  hat
sich  dem  Landrecht  angeschlossen.  „Zur  Aufhebung  des  Hypothekenrechts, ¬
  sagt  es,  ist  die  Tilgung  der  Schuld  allein  nicht  hinreichend.
Ein  Hypothekengut  bleibt  so  lange  verhaftet,  bis  die  Schuldurkunde ¬
  aus  den  öffentlichen  Büchern  gelöscht  ist.
*)  Nach  französischem ¬
  Recht  erlöscht  mit  der  Schuld  auch  die  Hypothek.*)
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§.  31.  Getheiltes  und  eingeschränktes
Eigenthum.
Eine  besondere  Art  des  dinglichen  Eigenthums  ist  das  getheilte. ¬
  Es  wird  im  Landrecht  davon  folgender  Begriff  aufgestellt: ¬
  „Das  Eigenthum  einer  Sache  ist  getheilt,  wenn  die
darunter  begriffenen  verschiedenen  Rechte  verschiedenen  Personen
zukommen.)  Diesem  wird  der  Begriff  des  eingeschränkten  Eigenthums ¬
  in  folgender  Weise  gegenübergestellt:  „Das  Eigenthum
„heißt'  eingeschränkt,  wenn  dem  Eigenthümer  nur  gewisse  Arten
")
der  Ausübung  der  darunter  begriffenen  Rechte  versagt  sind.
———--—-—
*)  I.  c.  lib.  XLVI.  cit.  6.  qu.  11.  55.
*)  vom  10.  Juli  1802.
*)  469.
*)  2180.  1299,
*)  16.  1,  9.
)  21.  das.
            
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