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Lippmann.
ringste Gebot aufzunehmenden, nicht eingetragenen Realansprüche zu
fein,128) die nach den Worten des Gesetzes auf den Ersteher nicht
von selbst übergehen sollen. Eine Haftung des Erstehers für die-
selben kann nur darin gefunden werden, daß er den Betrag der-
selben baar zu zahlen hat. Die mit der Bekanntmachung des Ver-
steigerungstermins nach §. 40 Nr. 8 zu verbindende Aufforderung
an die Realberechtigten bezüglich nicht von selbst auf den Ersteher
übergehender Ansprüche betrifft eben sowohl Ansprüche der eben ge-
dachten Art, als Zinsen und Hebungen eingetragener Forderungen,
also wirkliche dingliche Ansprüche, lediglich zum Zwecke der Auf-
nahme derselben in das geringste Gebot als baar zu zahlenden Theil
des Kaufgelds. Und wenn §. 29 insonderheit die eingetragenen
Hypotheken als solche Realansprüche bezeichnet, die zwar gegen
Dritte wirksam seien, indessen doch nicht von selbst auf den Ersteher
übergingen, so ist es klar, daß unter der letztgedachten Formel des
Gesetzes nichts weiter verstanden sein soll, als daß die Auflösung
der im §. 29 gedachten Rechte durch Befriedigung aus den Kauf-
geldern oder durch Uebernahme zu erfolgen habe.^)
>23) Die Kosten des Verfahrens und die in §§. 24, 26 bezeichnten An-
sprüche.
124) Von dieser Art „von selbst" übergehender Lasten ist denn auch eine Haupt-
katcgorie der im Abs. 3 §. 22 erwähnten Lasten, die Grundgerechtigkeiten, soweit
sie nicht rein gesetzliche sind, mögen sie im Grundbuch eingetragen sein oder nicht.
Geht die eingetragene Grundgerechtigkeit dem betreibenden Gläubiger vor, so muß
sie in das geringste Gebot mit ausgenommen werden und geht damit auf den Er-
steher über. Steht aber die eingetragene oder nicht eingetragene Grundgerechtigkeit
dem betreibenden Gläubiger nach, so kann ihr Uebergang durch besondere Kaufs-
bedingung ausgeschloffen werden und sie wird in diesem Fall event. aus den
Kaufgeldern entschädigt. Es beruht daher auch der entgegengesetzte Fall des Ueber-
gangs nicht auf dem Zwange des Gesetzes, sondern dem des Verfahrens insofern,
als in diesem ein Antrag auf Nichtübergang nicht gestellt ist, oder als, wenn er
gestellt ist, das abgeschloffene Verfahren eine Benachtheiligung des der Grund-
gerechtigkeit vorhergehenden Gläubigers nicht dargethan hat. Damit steht es auch
nicht im Widerspruche, daß der Uebergang solcher Rechte nicht als eine besondere
Kaufsbedingung formulirt zu sein braucht. Der Uebergang ist ein der Abänderung
unterliegendes Naturale des Veräußerungsgeschäfts, mit dessen Unkenntniß der Er-
steher natürlich sich nicht schützen, über das er auch im Termin Aufklärung vom
Subhastationsrichter fordern kann. Ob aber im einzelnen Fall ein solches Recht
in Frage kommt, darüber muß der Subhastationsrichter im Versteigerungstermine
nach §. 52 ex oküeio Auskunft geben. Ist solche Auskunft erfolgt, so kann sich