fullscreen : ¬Der deutsche Civilprozess (2)

§  22k.  Das  Theilungsverfahren.
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Pflicht  des  Vormundes  ist  es,  zu  erwägen,  ob  er  die  Theilung
einer  Gemeinschaft,  an  welcher  sein  Mündel  betheiligt  ist,  herbeiführen ¬
  will,  sofern  die  übrigen  Mitberechtigten  die  Theilung  nicht
betreiben.  Sind  an  der  Theilungsmasse  nur  Mündel,  welche  unter
derselben  Vormundschaft  stehen,  allein  oder  in  Gemeinschaft  mit  Vater
oder  Mutter  antheilsberechtigt,  und  widerstreiten  sich  ihre  Interessen
nicht,  so  wird  es  sich  regelmäßig  empfehlen,  die  Theilung  aufzuschieben, ¬
  bis  einer  der  Minderjährigen  sich  selbständig  machen  will
oder  sein  Ausscheiden  aus  der  Vormundschaft  infolge  Gewaltentlassung
oder  Erreichung  des  Alters  der  Großjährigkeit  bevorsteht").  Doch  ist,
wenn  Vater  oder  Mutter  zur  zweiten  Ehe  schreiten  wollen,  eine  vorgängige ¬
  Theilung  der  ersten  Gütergemeinschaft  und  des  Nachlasses
des  zuerst  verstorbenen  Elterntheils  regelmäßig  empfehlenswerth;  insbesondere ¬
  wird  es  ohne  eine  solche  Theilung  unmöglich,  der  Verpflichtung ¬
  zur  Anlegung  der  Mündelgelder  und  zur  Rechnungslegung
(§§  2,  5  Abs.  2  Ges.  v.  16.  Juni  1887)  zu  genügen.  Ebenso  ist  es
bei  der  Mitbetheiligung  anderer  Personen  regelmäßig  angezeigt,  so  bald
wie  möglich  eine  Theilung  herbeizuführen,  um  den  Antheil  des  Mündels
an  der  Masse  in  die  alleinige  Verwaltung  des  Vormundes  zu  bringen.
Nach  französischem  Recht  mußte,  um  eine  endgiltige  Theilung
von  Gemeinschaften,  an  denen  Bevormundete  betheiligt  sind,  herbeizuführen, ¬
  stets  eine  Theilungsklage  bei  dem  Landgericht  erhoben  und
in  den  Formen  eines  ordentlichen  Rechtsstreits  durchgeführt  werden,
selbst  in  denjenigen  Fällen,  in  welchen  unter  den  Berechtigten  keinerlei
Streitpunkte  vorlagen.  Durch  die  deutsche  Gesetzgebung  ist  das  Theilungsverfahren ¬
  als  solches  dem  Gebiete  der  streitigen  Gerichtsbarkeit
entzogen  worden,  indem  zuerst  durch  das  Gesetz  vom  1.  Dezember  1873
auch  bei  der  Betheiligung  Minderjähriger  eine  außergerichtliche  vertragsmäßige ¬
  Theilung  zugelassen  und  sodann  durch  das  Gesetz  vom
14.  Juni  1888  ein  gerichtliches  Theilungsverfahren  eingeführt  worden
ist,  welches  in  den  Formen  der  freiwilligen  Gerichtsbarkeit  vor  sich
geht.  Durch  dies  letztere  Gesetz  ist  in  §  57  das  Gesetz  vom
1.  Dezember  1873  zwar  formell  aufgehoben,  die  in  letzterem  enthaltenen ¬
  Bestimmungen  über  die  vertragsmäßige  außergerichtliche
Theilung  sind  jedoch  neben  dem  neu  geregelten  gerichtlichen  Theilungsverfahren ¬
  wiederholt  (§  26  des  Gesetzes)*).  Zur  Zeit  kann  daher  die
*)  Vergl.  Sohn,  Erläuterungen  zum  Gesetz  vom  1/12.  1873  S.  4.
*)  Wenn  in  diesem  Paragraphen  ohne  weiteren  Zusatz  Paragraphen  „des
Gesetzes“  angeführt  werden,  so  sind  darunter  Paragraphen  des  Theilungsgesetzes ¬
  vom  14/6.  1888  zu  verstehen.
            
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