§ 22k. Das Theilungsverfahren.
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Pflicht des Vormundes ist es, zu erwägen, ob er die Theilung
einer Gemeinschaft, an welcher sein Mündel betheiligt ist, herbeiführen ¬
will, sofern die übrigen Mitberechtigten die Theilung nicht
betreiben. Sind an der Theilungsmasse nur Mündel, welche unter
derselben Vormundschaft stehen, allein oder in Gemeinschaft mit Vater
oder Mutter antheilsberechtigt, und widerstreiten sich ihre Interessen
nicht, so wird es sich regelmäßig empfehlen, die Theilung aufzuschieben, ¬
bis einer der Minderjährigen sich selbständig machen will
oder sein Ausscheiden aus der Vormundschaft infolge Gewaltentlassung
oder Erreichung des Alters der Großjährigkeit bevorsteht"). Doch ist,
wenn Vater oder Mutter zur zweiten Ehe schreiten wollen, eine vorgängige ¬
Theilung der ersten Gütergemeinschaft und des Nachlasses
des zuerst verstorbenen Elterntheils regelmäßig empfehlenswerth; insbesondere ¬
wird es ohne eine solche Theilung unmöglich, der Verpflichtung ¬
zur Anlegung der Mündelgelder und zur Rechnungslegung
(§§ 2, 5 Abs. 2 Ges. v. 16. Juni 1887) zu genügen. Ebenso ist es
bei der Mitbetheiligung anderer Personen regelmäßig angezeigt, so bald
wie möglich eine Theilung herbeizuführen, um den Antheil des Mündels
an der Masse in die alleinige Verwaltung des Vormundes zu bringen.
Nach französischem Recht mußte, um eine endgiltige Theilung
von Gemeinschaften, an denen Bevormundete betheiligt sind, herbeizuführen, ¬
stets eine Theilungsklage bei dem Landgericht erhoben und
in den Formen eines ordentlichen Rechtsstreits durchgeführt werden,
selbst in denjenigen Fällen, in welchen unter den Berechtigten keinerlei
Streitpunkte vorlagen. Durch die deutsche Gesetzgebung ist das Theilungsverfahren ¬
als solches dem Gebiete der streitigen Gerichtsbarkeit
entzogen worden, indem zuerst durch das Gesetz vom 1. Dezember 1873
auch bei der Betheiligung Minderjähriger eine außergerichtliche vertragsmäßige ¬
Theilung zugelassen und sodann durch das Gesetz vom
14. Juni 1888 ein gerichtliches Theilungsverfahren eingeführt worden
ist, welches in den Formen der freiwilligen Gerichtsbarkeit vor sich
geht. Durch dies letztere Gesetz ist in § 57 das Gesetz vom
1. Dezember 1873 zwar formell aufgehoben, die in letzterem enthaltenen ¬
Bestimmungen über die vertragsmäßige außergerichtliche
Theilung sind jedoch neben dem neu geregelten gerichtlichen Theilungsverfahren ¬
wiederholt (§ 26 des Gesetzes)*). Zur Zeit kann daher die
*) Vergl. Sohn, Erläuterungen zum Gesetz vom 1/12. 1873 S. 4.
*) Wenn in diesem Paragraphen ohne weiteren Zusatz Paragraphen „des
Gesetzes“ angeführt werden, so sind darunter Paragraphen des Theilungsgesetzes ¬
vom 14/6. 1888 zu verstehen.