Object : Zeitschrift für österreichische Rechtsgelehrsamkeit und politische Gesetzkunde (Jg. 1836, Bd. 1 (1836))

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Hauptblatt.
wollte,  hat  auch  dieses  so  sehr  taugliche  Mittel  nicht  ausschließen -
  wollen.  Sollte  jedoch  das  Criminalgericht  aus  was
immer  für  einem  Grunde  Bedenken  tragen,  die  Acteneinsicht
zu  gestatten,  so  wäre  analog  mit  dem  vorerwähnten  Hofdecrete -
  die  Entscheidung  des  Obergerichts  anzusuchen.
Vernehmungen  von  Zeugen,  welche  über  die  frühere
Lebensweise  des  Inquisiten  aussagen  können,  müssen,  damit
das  Resultat  ihrer  Aussage  Beachtung  verdient,  nicht  bloß
von  den  Aerzten  befragt,  sondern  genau  und  in  der  gesetzlichen
Form  auf  Verlangen  der  Kunstverständigen  vor  Gericht  abgehört -
  und  das  dießfällige  Protokoll  derselben  zur  Einsicht  gegeben -
  werden.  Wenn  es  nothwendig  ist,  z.  B.  um  von  ihnen
über  gewisse  Symptome  Auskunft  zu  erhalten,  kann  die  Vernehmung -
  auch  in  Gegenwart  der  Aerzte  geschehen  und  selben
gestattet  werden,  die  für  nöthig  erachteten  Fragepunkte  dem
Richter  zur  Stellung  an  den  Zeugen  vorzulegen.  Dieses  Verfahren -
  ist  zwar  nicht  ausdrücklich  vorgeschrieben,  aber  zweckmäßig -
  und  vom  Gesetze  nirgends  untersagt.
Eben  so  ist  die  Beobachtung  durch  das  Gerichtsdienerpersonale, -
  ja  selbst  durch  Mitgefangene,  wenn  sich  gegen  deren
Glaubwürdigkeit  keine  gegründeten  Zweifel  erheben,  ein  wichtiges -
  Mittel,  die  Wahrheit  zu  erforschen.  Die  Anwendbarkeit
desselben  liegt  schon  im  Schlußsatze  des  §.  363  selbst,  wo,  im
Falle  die  Kunstverständigen  kein  bestimmtes  Gutachten  abgeben -
  können,  oder  die  gesetzlichen  Zwangsmittel  fruchtlos  waren, -
  dem  Obergerichte  die  Anzeige  zu  erstatten  ist,  und  selber
nebst  den  Bemerkungen  des  Gerichtes  (wozu  auch  die  Aussagen
der  Mitgefangenen  gehören)  die  Beobachtungen  des  Gefangenwärters -
  beyzulegen  sind.  In  derselben  Absicht  verordnet  auch
der  §.  327,  daß  der  Gefangenwärter  überhaupt  seine  an  den
Verhafteten  gemachten  Entdeckungen  dem  Gerichte  mitzutheilen -
  habe.
Ist  sonach  mit  Anwendung  der  gesetzlichen  Mittel  Alles
geschehen,  um  sich  über  den  Gemüthszustand  des  Inquisiten
Aufklärung  zu  verschaffen,  so  haben  die  Kunstverständigen  ihren
Max-Planck-Institut  für
            
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