Full text : Handbuch der vom Jahre 1572 bis auf die neueste Zeit erschienenen noch jetzt gültigen Civil-Prozeß-Gesetze des Königreichs Sachsen (2)

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zu  dictirenden  Geld=  und  Gefängnißstrafen  mehr,  als  nach  eurem
Berichte  zeither  geschehen  ist,  erhöhen  werdet.
MI.C.C.A.Rescript,  die  wegen  Ehebruchs  auf  Ehescheidung
1,  158.
gerichteten  Erkenntnisse  betreffend;  vom  22.  September ¬
  1802.
Friedrich  August  etc.  Die  in  Ehescheidungssachen  C.  H.  Gs
J.  Ch.  G.,  ergangenen  Acten  haben
zu  L.  gegen  seine  Ehefrau,
Wir  aus  dem  Grunde  eingefordert,  weil  nach  dem  von  euch  eroffneten, ¬
  auf  Trennung  der  Ehe,  wegen  des  von  der  G.  begangenen
Ehebruchs  gerichteten,  und  von  derselben  ihrem  bei  Uns  angebrachten ¬
  Gesuche  um  Dispensation  zur  anderweiten  Verehelichung  in  beglaubter ¬
  Abschrift  beigelegten  Urthel  die  in  dem  Rescripte  vom  30.
September  1785  unter  Nummer  1  enthaltene  Vorschrift  von  euch
nicht  gehörig  in  Obacht  genommen  worden  zu  seyn  schien.
Nun  ist  zwar,  wie  sich  bei  der  Einsicht  des  unter  dem  1.  dieses ¬
  Monats  von  euch  gehorsamst  eingereichten  Stücks  Acten  ergeben
hat,  diese  Vorschrift  nicht  auser  Acht  gelassen  worden:  Wir  begehren ¬
  aber  gnädigst,  ihr  wollet  zu  Verhütung  eines  Misverständnisses
künftig  in  den  Erkenntnissen,  durch  welche  Ehen  wegen  Ehebruchs
getrennt  werden,  des  bei  der  Criminaluntersuchung  erfolgten  Eingeständnisses ¬
  des  begangenen  Ehebruchs  mit  Erwähnung  thun.
m.  C.C.A.  Rescript,  die  Liquidirung  der  Gerichtskosten  in  ge1, ¬
  201.
ringfügigen  Rechtssachen  betr.;  vom  25.  October
1803.
Aus  abschriftlich  beigehendem  Berichte  Unserer  Stiftsregierung
zu  Zeiz  ersehet  ihr  des  Mehrern,  was  dieselbe  wegen  des,  von  euch
in  der,  vor  besagter  Stiftsregierung  anhängigen  causa  minuta  E.  2.
eutgegen  J.  Chr.  v.  P.  und  J.  G.  G.  gesprochenen  decisi,  und
des  darinnen  erkannten  Verlustes  der,  vor  Versendung  der  Acten
nach  rechtlichem  Erkenntnisse,  ad  acta  nicht  liquidirten  Gerichtsgebühren ¬
  gehorsamst  angezeigt,  und  wohin  dieselbe  ihren  unmasgeblichen ¬
  Antrag  gerichtet  hat.
In  Ansehung  der  von  euch  aberkannten  Gerichtsgebühren  hat
Uns  zwar  nicht  entgehen  mögen,  daß  ihr  euch  durch  die  in  dem
Mandate  wegen  des  Verfahrens  in  geringfügigen  Rechtssachen  vom
28.  Novbr.  1753  §.  10  deshalb  enthaltenen  Vorschrift  dazu  für
berechtiget  gehalten  habt.  Da  jedoch  die  angezogene  Stelle  nur  auf
die  Gebühren  der  Unterrichter,  nicht  aber  auf  die  Gebühren  Unserer
Kanzleien,  und  auf  die  bei  Unsern  Collegiis  anhängigen  causas
minutas,  in  welchen  bei  den  dicasteriis  rechtliche  Erkenntnisse  eingeholt =
  werden,  Anwendung  leidet;  so  begehren  Wir,  ihr  wollet  in
vorkommenden  Fällen  euch  nach  Obigem  gehorsamst  achten.
            
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