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zu dictirenden Geld= und Gefängnißstrafen mehr, als nach eurem
Berichte zeither geschehen ist, erhöhen werdet.
MI.C.C.A.Rescript, die wegen Ehebruchs auf Ehescheidung
1, 158.
gerichteten Erkenntnisse betreffend; vom 22. September ¬
1802.
Friedrich August etc. Die in Ehescheidungssachen C. H. Gs
J. Ch. G., ergangenen Acten haben
zu L. gegen seine Ehefrau,
Wir aus dem Grunde eingefordert, weil nach dem von euch eroffneten, ¬
auf Trennung der Ehe, wegen des von der G. begangenen
Ehebruchs gerichteten, und von derselben ihrem bei Uns angebrachten ¬
Gesuche um Dispensation zur anderweiten Verehelichung in beglaubter ¬
Abschrift beigelegten Urthel die in dem Rescripte vom 30.
September 1785 unter Nummer 1 enthaltene Vorschrift von euch
nicht gehörig in Obacht genommen worden zu seyn schien.
Nun ist zwar, wie sich bei der Einsicht des unter dem 1. dieses ¬
Monats von euch gehorsamst eingereichten Stücks Acten ergeben
hat, diese Vorschrift nicht auser Acht gelassen worden: Wir begehren ¬
aber gnädigst, ihr wollet zu Verhütung eines Misverständnisses
künftig in den Erkenntnissen, durch welche Ehen wegen Ehebruchs
getrennt werden, des bei der Criminaluntersuchung erfolgten Eingeständnisses ¬
des begangenen Ehebruchs mit Erwähnung thun.
m. C.C.A. Rescript, die Liquidirung der Gerichtskosten in ge1, ¬
201.
ringfügigen Rechtssachen betr.; vom 25. October
1803.
Aus abschriftlich beigehendem Berichte Unserer Stiftsregierung
zu Zeiz ersehet ihr des Mehrern, was dieselbe wegen des, von euch
in der, vor besagter Stiftsregierung anhängigen causa minuta E. 2.
eutgegen J. Chr. v. P. und J. G. G. gesprochenen decisi, und
des darinnen erkannten Verlustes der, vor Versendung der Acten
nach rechtlichem Erkenntnisse, ad acta nicht liquidirten Gerichtsgebühren ¬
gehorsamst angezeigt, und wohin dieselbe ihren unmasgeblichen ¬
Antrag gerichtet hat.
In Ansehung der von euch aberkannten Gerichtsgebühren hat
Uns zwar nicht entgehen mögen, daß ihr euch durch die in dem
Mandate wegen des Verfahrens in geringfügigen Rechtssachen vom
28. Novbr. 1753 §. 10 deshalb enthaltenen Vorschrift dazu für
berechtiget gehalten habt. Da jedoch die angezogene Stelle nur auf
die Gebühren der Unterrichter, nicht aber auf die Gebühren Unserer
Kanzleien, und auf die bei Unsern Collegiis anhängigen causas
minutas, in welchen bei den dicasteriis rechtliche Erkenntnisse eingeholt =
werden, Anwendung leidet; so begehren Wir, ihr wollet in
vorkommenden Fällen euch nach Obigem gehorsamst achten.