§ 43. Grossbritannien und Irland.
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Das englische Recht scheidet streng die Nachfolge in das Immobiliarvermögen ¬
(real property) von der Nachfolge in das
zur gerichtlichen Anerkennung gebracht, bzw. die gerichtliche Bestellung
eines Administrator herbeigeführt ist.“ Es gibt noch eine Reihe anderer
Spezialbestimmungen, welche bei geringwerthigen Verlassenschaften ein ähnliches ¬
abgekürztes Verfahren gestatten.
Ein Bericht des deutschen Reichskonsulates zu London vom 28. April
1879
zu einem speziellen Falle enthält bezüglich der Erhebung eines Versicherungskapitales ¬
bei einem englischen Bankinstitute für die Erben des Versicherten -
Folgendes:
„Die Versicherungs-Anstalt ist verpflichtet, dem Exekutor
oder dem Nachlassverwalter —
je nachdem der Versicherte mit
oder ohne Hinterlassung letztwilliger Verfügungen verstorben ist Zahlung -
zu leisten. Es kann ihr aber nur Derjenige rechtsgültig
quittiren, welcher in einer der bezeichneten Eigenschaften sich
förmlich legitimirt hat. Die Legitimation selbst kann nur erbracht
werden durch diejenige Urkunde (letters of administration), welche
der Gerichtshof in London für Nachlassachen (Court of Probate)
nach entsprechendem Verfahren ertheilt. Diess ist Rechtens in
Betreff der Dispositionsbefugniss über in England befindliche Bestandtheile ¬
jedweder Verlassenschaft. Eine diplomatische Verwendung
ist ungeeignet. Der Beistand eines zur Praxis berechtigten Anwaltes
ist unumgänglich. Behufs Erwirkung von „letters of administration
für den zu bestellenden Nachlasskommissär ist äusser der Police
auch ein etwa vorhandenes Testament einzureichen und unter Beilegung ¬
der im Instanzenwege zu legalisirenden Urkunden über die
Erhebungsberechtigung anzugeben, wer auf Grund Testaments oder
ab intestato Erbe des Versicherten geworden, welche Angabe für
die Frage nach der Steuerpflichtigkeit des Nachlasses, soweit er in
England sich befindet, von Belang ist.
Hiezu ist jedoch zu bemerken:
Die Dispositionsberechtigung über die Versicherungssumme wird
wie bei jedem anderen in England befindlichen Mobiliarnachlasstück
durch letters of administration oder durch probate nachgewiesen. Da indessen ¬
in deutschen Testamenten ein executor „im englischen Sinne“ nie
bestellt wird, und daher letters of administration cum testamento annexo
zu beantragen sind, so kann man allerdings im Hinblick auf in Deutschland
Verstorbene kurz sagen, es seien letters of administration zu erwirken, mithin
den Fall, wo probate zu erbitten ist, ignoriren. Letztwillige Verfügungen sind
in „erster“ Linie einzureichen. Die Police selbst ergibt doch nur, dass der
Verstorbene Mobiliarnachlass in England hat. Der Versicherungsgesellschaft
ist allerdings später ausser den letters of administration auch die Police
In
zu präsentiren. Was sind „Urkunden über Erhebungsberechtigung?
England ist der administrator (bzw. executor) erhebungsberechtigt; letters
of administration oder probate können indessen nicht gemeint sein. Auf
die Erhebungsberechtigung in Deutschland kommt es gar nicht an. Wenn
endlich erhebungsberechtigt erbberechtigt bedeuten soll, so ergibt sich das
aus der letztwilligen Verfügung oder aus dem Recht am letzten Domizil.
Erbberechtigung nach dem Recht am letzten ausländischen Domizil wird
durch beschworenes Rechtsgutachten nachgewiesen, welches in der Regel
auch in London zu beschaffen ist, so auch bei der Deutschen Botschaft. Es
könnte allerdings auch eine amtsrichterliche Erbbescheinigung eingereicht
werden. Man hüte sich aber, ohne Anfrage beim englischen Anwalt amtliche
Bescheinigungen einzureichen. Es ist meistens nutzlose Vergeudung von Geld
und Mühe. Vor allen Dingen frage man zuvor an, ob eine wirklich einmal