Full text : Böhm, Ferdinand: Handbuch der internationalen Nachlassbehandlung mit besonderer Rücksicht auf das Deutsche Reich und die einzelnen Bundesstaaten einschliesslich Elsass-Lothringen

§  43.  Grossbritannien  und  Irland.
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Das  englische  Recht  scheidet  streng  die  Nachfolge  in  das  Immobiliarvermögen ¬
  (real  property)  von  der  Nachfolge  in  das
zur  gerichtlichen  Anerkennung  gebracht,  bzw.  die  gerichtliche  Bestellung
eines  Administrator  herbeigeführt  ist.“  Es  gibt  noch  eine  Reihe  anderer
Spezialbestimmungen,  welche  bei  geringwerthigen  Verlassenschaften  ein  ähnliches ¬
  abgekürztes  Verfahren  gestatten.
Ein  Bericht  des  deutschen  Reichskonsulates  zu  London  vom  28.  April
1879
zu  einem  speziellen  Falle  enthält  bezüglich  der  Erhebung  eines  Versicherungskapitales ¬
  bei  einem  englischen  Bankinstitute  für  die  Erben  des  Versicherten -
  Folgendes:
„Die  Versicherungs-Anstalt  ist  verpflichtet,  dem  Exekutor
oder  dem  Nachlassverwalter  —
je  nachdem  der  Versicherte  mit
oder  ohne  Hinterlassung  letztwilliger  Verfügungen  verstorben  ist  Zahlung -
  zu  leisten.  Es  kann  ihr  aber  nur  Derjenige  rechtsgültig
quittiren,  welcher  in  einer  der  bezeichneten  Eigenschaften  sich
förmlich  legitimirt  hat.  Die  Legitimation  selbst  kann  nur  erbracht
werden  durch  diejenige  Urkunde  (letters  of  administration),  welche
der  Gerichtshof  in  London  für  Nachlassachen  (Court  of  Probate)
nach  entsprechendem  Verfahren  ertheilt.  Diess  ist  Rechtens  in
Betreff  der  Dispositionsbefugniss  über  in  England  befindliche  Bestandtheile ¬
  jedweder  Verlassenschaft.  Eine  diplomatische  Verwendung
ist  ungeeignet.  Der  Beistand  eines  zur  Praxis  berechtigten  Anwaltes
ist  unumgänglich.  Behufs  Erwirkung  von  „letters  of  administration
für  den  zu  bestellenden  Nachlasskommissär  ist  äusser  der  Police
auch  ein  etwa  vorhandenes  Testament  einzureichen  und  unter  Beilegung ¬
  der  im  Instanzenwege  zu  legalisirenden  Urkunden  über  die
Erhebungsberechtigung  anzugeben,  wer  auf  Grund  Testaments  oder
ab  intestato  Erbe  des  Versicherten  geworden,  welche  Angabe  für
die  Frage  nach  der  Steuerpflichtigkeit  des  Nachlasses,  soweit  er  in
England  sich  befindet,  von  Belang  ist.
Hiezu  ist  jedoch  zu  bemerken:
Die  Dispositionsberechtigung  über  die  Versicherungssumme  wird
wie  bei  jedem  anderen  in  England  befindlichen  Mobiliarnachlasstück
durch  letters  of  administration  oder  durch  probate  nachgewiesen.  Da  indessen ¬
  in  deutschen  Testamenten  ein  executor  „im  englischen  Sinne“  nie
bestellt  wird,  und  daher  letters  of  administration  cum  testamento  annexo
zu  beantragen  sind,  so  kann  man  allerdings  im  Hinblick  auf  in  Deutschland
Verstorbene  kurz  sagen,  es  seien  letters  of  administration  zu  erwirken,  mithin
den  Fall,  wo  probate  zu  erbitten  ist,  ignoriren.  Letztwillige  Verfügungen  sind
in  „erster“  Linie  einzureichen.  Die  Police  selbst  ergibt  doch  nur,  dass  der
Verstorbene  Mobiliarnachlass  in  England  hat.  Der  Versicherungsgesellschaft
ist  allerdings  später  ausser  den  letters  of  administration  auch  die  Police
In
zu  präsentiren.  Was  sind  „Urkunden  über  Erhebungsberechtigung?
England  ist  der  administrator  (bzw.  executor)  erhebungsberechtigt;  letters
of  administration  oder  probate  können  indessen  nicht  gemeint  sein.  Auf
die  Erhebungsberechtigung  in  Deutschland  kommt  es  gar  nicht  an.  Wenn
endlich  erhebungsberechtigt  erbberechtigt  bedeuten  soll,  so  ergibt  sich  das
aus  der  letztwilligen  Verfügung  oder  aus  dem  Recht  am  letzten  Domizil.
Erbberechtigung  nach  dem  Recht  am  letzten  ausländischen  Domizil  wird
durch  beschworenes  Rechtsgutachten  nachgewiesen,  welches  in  der  Regel
auch  in  London  zu  beschaffen  ist,  so  auch  bei  der  Deutschen  Botschaft.  Es
könnte  allerdings  auch  eine  amtsrichterliche  Erbbescheinigung  eingereicht
werden.  Man  hüte  sich  aber,  ohne  Anfrage  beim  englischen  Anwalt  amtliche
Bescheinigungen  einzureichen.  Es  ist  meistens  nutzlose  Vergeudung  von  Geld
und  Mühe.  Vor  allen  Dingen  frage  man  zuvor  an,  ob  eine  wirklich  einmal
            
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