Einleitung (b. p. extraord. u. quib. ex legib.) §. 117. 11
gebrauchte; was war natürlicher, als daß man, um durch diesen ¬
Ausdruck keine falschen Begriffe zu veranlassen, ihm das
eigentliche Gebiet des successor. ed. als ordinaria b. p.
gegenübersetzte. Wir haben also nichts darin zu finden, als
daß Alles, was dieser ordinaria entgegengesetzt wird, nicht als
wahre b. p. angesehen werden darf, und das bestätigt sich
vollkommen, wenn wir die Art der Agnition, sowie die Wirkungen ¬
der b. p. Carboniana und ex legibus ins Auge fassen. ¬
Umgekehrt haben die Neueren, indem sie der ordinaria
die extraordinaria gegenübersetzen, den Schein herbeigeführt,
als sei dies ein zweiter wahrhaft in das System der b. p. gehöriger ¬
Theil, was gerade die Römer verhindern wollten, indem ¬
sie bloß jenen ersten Ausdruck gebrauchen, den wir also
ganz mit: „wahrer b. p. gleichbedeutend nehmen können.
Hier interessirt uns nur der eine von diesen der eigentlichen ¬
b. p. nicht angehörigen Fällen, die bon. poss. quibus ¬
ex legibus. Aehnlich wie sich der Prätor bei seinem
Edicte über die in integrum restitutio den gesetzgebenden Gewalten ¬
unterordnet *), so thut er es auch hier, indem er edicirt:
uti me quaque lege, senatusconsulto bonorum possessionem ¬
dare oportebit, ita dabo 5)
Dies Edict scheint schon einer älteren Zeit anzugehören,
denn sonst würden gewiß wie bei der i. i. r. auch die edicta
und decreta principum erwähnt sein. Aber unter der Kaiserzeit ¬
kann Niemand gezweifelt haben, daß diese ebensogut hieher
gehörten, als wenn sie ausdrücklich erwähnt wären.
Danach ist dem Edicte nicht mehr und nicht minder Werth
beizulegen, als einer Erklärung, daß der Prätor sich den Bestimmungen ¬
des neueren Civilrechts unterordnen werde, die Erlassung ¬
des Edicts ist denkbar zu einer Zeit, als noch kein Fall
von der Art vorgekommen war; also es ist überhaupt möglich
daß dieses in futurum gestellte Edict in sehr wenigen Fällen
4) fr. 1. in fin. quib. ex caus. maj. — — in integrum réstituam,
quod ejus per leges, plebiscita, senatusconsulta, edicta, decreta
principum licebit.
Der Fall ist freilich nur ähnlich, denn
s. fr. 28. §. 2. eod.
5) fr. un. Ut ex legib.