Metadaten : ¬Die bonorum possessio (Bd. 2, Abt. 2)

Einleitung  (b.  p.  extraord.  u.  quib.  ex  legib.)  §.  117.  11
gebrauchte;  was  war  natürlicher,  als  daß  man,  um  durch  diesen ¬
  Ausdruck  keine  falschen  Begriffe  zu  veranlassen,  ihm  das
eigentliche  Gebiet  des  successor.  ed.  als  ordinaria  b.  p.
gegenübersetzte.  Wir  haben  also  nichts  darin  zu  finden,  als
daß  Alles,  was  dieser  ordinaria  entgegengesetzt  wird,  nicht  als
wahre  b.  p.  angesehen  werden  darf,  und  das  bestätigt  sich
vollkommen,  wenn  wir  die  Art  der  Agnition,  sowie  die  Wirkungen ¬
  der  b.  p.  Carboniana  und  ex  legibus  ins  Auge  fassen. ¬
  Umgekehrt  haben  die  Neueren,  indem  sie  der  ordinaria
die  extraordinaria  gegenübersetzen,  den  Schein  herbeigeführt,
als  sei  dies  ein  zweiter  wahrhaft  in  das  System  der  b.  p.  gehöriger ¬
  Theil,  was  gerade  die  Römer  verhindern  wollten,  indem ¬
  sie  bloß  jenen  ersten  Ausdruck  gebrauchen,  den  wir  also
ganz  mit:  „wahrer  b.  p.  gleichbedeutend  nehmen  können.
Hier  interessirt  uns  nur  der  eine  von  diesen  der  eigentlichen ¬
  b.  p.  nicht  angehörigen  Fällen,  die  bon.  poss.  quibus ¬
  ex  legibus.  Aehnlich  wie  sich  der  Prätor  bei  seinem
Edicte  über  die  in  integrum  restitutio  den  gesetzgebenden  Gewalten ¬
  unterordnet  *),  so  thut  er  es  auch  hier,  indem  er  edicirt:
uti  me  quaque  lege,  senatusconsulto  bonorum  possessionem ¬
  dare  oportebit,  ita  dabo  5)
Dies  Edict  scheint  schon  einer  älteren  Zeit  anzugehören,
denn  sonst  würden  gewiß  wie  bei  der  i.  i.  r.  auch  die  edicta
und  decreta  principum  erwähnt  sein.  Aber  unter  der  Kaiserzeit ¬
  kann  Niemand  gezweifelt  haben,  daß  diese  ebensogut  hieher
gehörten,  als  wenn  sie  ausdrücklich  erwähnt  wären.
Danach  ist  dem  Edicte  nicht  mehr  und  nicht  minder  Werth
beizulegen,  als  einer  Erklärung,  daß  der  Prätor  sich  den  Bestimmungen ¬
  des  neueren  Civilrechts  unterordnen  werde,  die  Erlassung ¬
  des  Edicts  ist  denkbar  zu  einer  Zeit,  als  noch  kein  Fall
von  der  Art  vorgekommen  war;  also  es  ist  überhaupt  möglich
daß  dieses  in  futurum  gestellte  Edict  in  sehr  wenigen  Fällen
4)  fr.  1.  in  fin.  quib.  ex  caus.  maj.  —  —  in  integrum  réstituam,
quod  ejus  per  leges,  plebiscita,  senatusconsulta,  edicta,  decreta
principum  licebit.
Der  Fall  ist  freilich  nur  ähnlich,  denn
s.  fr.  28.  §.  2.  eod.
5)  fr.  un.  Ut  ex  legib.
            
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