Objekt : Erläuterungen der Pandekten nach Hellfeld (1)

56
Lib.  I.  Tit.  III.
derlich  sey,  daß  in  den  Gerichten  darnach  erkannt  worden;
und  zwar:
1)  vermöge  L.  1.  C.  quae  sit  longa  consuetudo
und  L.  31.  D.  h.  t.
2)  weil  sonst  ein  Hauptrequisit  des  Gewohnheitsrechts, =
  daß  ein  gewisser  Satz  opinione  necessitatis  beobachtet ¬
  sey,  sich  nicht  füglich  wuͤrde  behaupten  lassen.
ad.  §.  87.
Nach  dem  bisher  Angeführten  läßt  sich  nun  leicht
beurtheilen,  in  wiefern  eigentlich  Gewohnheitsrecht  von
bloßen  Observanzen,  Gerichtsgebrauch  und  Praxis  verZur =
  Observanz
schieden  sey.  (§.  33.  und  82.  rc.)
genuͤgt  schon,  daß  sie  einmal  befolgt  sey;  das  Gewohnheit ¬
  srecht  erfordert  wiederholte  Befolgung  derselben  Regel =
  in  mehrern  Fällen.  Aus  der  Praxis  erhellet  nur,
wr:  in  den  Gerichten  wirklich  geschieht  und  erkannt  wird;
woraus  aber  lange  noch  nicht  folgt:  daß  es  so  seyn  und
beibehalten  werden  muß.  Die  Entscheidung  vorgekommener ¬
  Rechtsfälle  pflegt  man  auch  besonders  praeiudicia -
  iuris  zu  nennen.  Jn  einer  andern  Bedeutung
kam  dieser  Ausdruck  vormals  bei  den  deutschen  Reichsgerichten =
  vor,  wo  man  darunter  die  provisorischen  Beschlüsse ¬
  beider  Reichsgerichte  über  den  modus  procedendi ¬
  und  über  zweifelhafte  Rechtsfragen  zu  verstehen
pflegte,  welche  einstweilen,  bis  die  Reichsgesetzgebung
verfügt  haben  würde,  zu  befolgen  seyen.  Von  diesem
Verhältnisse  ist  jetzt  die  Rede  nicht.  Was  aber  praeiudicia ¬
  in  ersterer  Bedeutung,  nämlich  Entscheidung  streitiger ¬
  Fälle  betrifft,  welche  Praxis  und  Gerichtsgebrauch
eigentlich  ausmachen,  so  haben  sie  freilich,  an  sich  betrachtet, =
  der  Regel  nach  für  andere  und  künftige  Fälle
keine  vollgültig  verbindende  Kraft.  L.  63.  D.  de  re  iudicata. ¬
  L.  1.  C.  quibus  res  iudicata  non  nocet.
L.  13.  C.  de  sentent.  et  interlocut.  tot.  tit.  C.  res  in¬
            
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer