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Fritz Schulz.
ander vollkommen unabhängig, wie die der mehreren Mit-
eigentümer. Schließlich wird kommentiert der Satz „fruc-
tuarius aget, quanti interfuit eius furtum factum non esse",
der Nießbraucher hat die actio furti; dazu bemerkt
Ulpian: auch der Eigentümer hat unter Umständen die
actio furti, proprietarius quoque agere adversus fructuarium
potest iudicio furti, diese Bemerkung aber verrät die ganze
Interpolation. Hätte wirklich am Eingang, wie uns über-
liefert ist, gestanden: dominus actionem furti habet, so könnte
Ulpian jetzt nicht sagen, auch der Eigentümer hat die
Diebstahlsklage, vielmehr hätte er schreiben müssen: der
Eigentümer hat auch gegen den Nießbraucher die actio
furti; das „quoque" hätte hinter „fructuarium" stehen müssen,
statt wie jetzt hinter proprietarius. Es kann am Eingang
nur von einer actio furti, der des Nießbrauchers (bez. Pfand-
gläubigers), die Rede gewesen sein, und wenn überhaupt
eine Klage des Eigentümers erwähnt war, so wird das die
condictio furtiva gewesen sein.1)
Übrigens weisen auch andere Umstände auf die Inter-
polation. Das Interesse des Nießbrauchers beschränkt sich
im klassischen Recht zufolge der custodia-Haftung nicht auf
das Interesse an den Früchten, der Eigentümer aber hat nach
klassischer Auffassung, wie sie bei Gaius klar zutage tritt,
überhaupt kein schutzwürdiges Interesse (Zahlungsfähigkeit
des Kustodienten stets vorausgesetzt). Der Satz non amplius
— actionem ist auch stilistisch verunglückt: „habet furti
actionem" klappt unschön nach, wie wir es schon oft in inter-
polierten Stellen wahrgenommen haben; es hätte einfach
wegbleiben können. Zu „valeat" fehlt das Subjekt, das man
sich erst aus dem weit entfernten „servum" ergänzen muß;
„pro pignore debere" ist schwerlich klassisch, jedenfalls ist
pro pignore ganz überflüssig.
Zugeben muß man, daß die Kompilatoren sehr geschickt
gerade diese Stelle gewählt haben, um ihre Theorie von der
Zerplitterung der actio furti unter Eigentümer und dinglich
Berechtigte einzufügen: denn schon in der echten Stelle war
von zwei Diebstahlsklagen die Rede.2)
’) Auch im pr. vergleicht Ulpian actio furti und condictio furtiva.
— *) Die Erklärung, die Bruckner dieser Stelle gab, ist durchaus