Object : Wāqidī, Muḥammad Ibn-ʿUmar: Geschichte der Eroberung von Mesopotamien und Armenien

Kriminal=Ordnung.
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deren  Resultat  in  den  Akten  zu  bemerken.  (Wegen  des,  ers
in  neuerer  Zeit  vielfach  zur  Erörterung  gekommenen,  s.  g.  Feuertriebs, ¬
  welcher  in  gewissen  Jahren  die  Zurechnungsfähigkei
schwächen  soll,  vergl.  man  v.  Kamptz  I.  B.  24  S.  155)
Ebenso  hat  der  Inquirent  das  Benehmen  des  Angeschuldigten
in  den  Verhören  genau  zu  beobachten  und  darüber  die  nöthigen
Bemerkungen  den  Akten  einzuverleiben,  auch  hat  er  denselben
mit  den  gesetzlichen  Strafen  des  Entweichens  aus  dem  Gefängnisse ¬
  *)  gleich  bei  seiner  ersten  Vernehmung  bekannt  zu  machen.
Um  den  Verdächtigen  zum  Geständnisse  zu  bringen,  dürfen  keine
gewaltsame  Mittel  angewendet  werden,  ebensowenig  ist  das
Versprechen  der  Straflosigkeit  dazu  zu  benutzen  oder  die  Androhung ¬
  einer  härteren  Strafe  auf  den  Fall  des  fortgesetzten  Leugnens. ¬
  Ueberhaupt  darf  sich  der  Inquirent  in  keiner  Art  eigenmächtige ¬
  Züchtigungen  eines  Verbrechers  erlauben  und  Uebertretungsfälle
werden  streng  geahndet.  Damit  aber  halsstarrige  und  verschlagene
Verbrecher  durch  freche  Lügen  und  verstocktes  Leugnen  oder  Schweigen ¬
  sich  nicht  der  verdienten  Strafe  entziehen,  muß  der  Inquirent ¬
  in  solchen  Fällen  dem  Kollegium,  welches  ihn  mit  der  Führung ¬
  der  Untersuchung  beauftragte,  oder  dem  Obergerichte  unter
Angabe  des  körperlichen  Zustandes  des  Beschuldigten  Bericht
erstatten,  und  es  kann  dann  durch  ein  Dekret,  gegen  welches
keine  Berufung  stattfindet,  die  Züchtigung  des  Beschuldigten
verfügt  werden.  Dieses  ist  besonders  der  Fall,  wenn  der  Beschuldigte ¬
  bei  Verbrechen,  welche  er  nicht  allein  ausgeübt  haben
kann,  die  Angabe  seiner  Mitschuldigen  verweigert,  oder  wenn  er
den  Ort  nicht  anzeigen  will,  wo  sich  die  von  ihm  entwendeten
oder  geraubten  Sachen  befinden.  Die  Züchtigung  kann  in  einer
angemessenen  Anzahl  von  Peitschen=  oder  Ruthenhieben,  in  der
Entziehung  besserer  Kost,  in  einsamem  Gefängnisse  und  in  anderen, ¬
  der  Gesundheit  des  Angeschuldigten  unschädlichen,  Mitteln
bestehen.  Ist  bei  einer  Untersuchung  gegen  Diebesbanden,  Räuber ¬
  oder  Brandstifter  zu  vermuthen,  daß  das  Versprechen  der
Begnadigung  einen  der  Angeschuldigten  zum  vollständigen  Bekenntnisse ¬
  vermögen  werde,  so  ist  darüber  an  den  Justizminister
zu  berichten;  Untergerichte  und  Inquisitoriate  richten  die  Anfrage
unter  Beilegung  der  Akten  an  das  Obergericht,  welches  dann
weiter  an  den  Justizminister  berichtet.
Fünfter  Abschnitt.
Vom  Verfahren  des  Richters  bei  Aufnahme  der  Beweise.
Das  Geständniß  des  Angeschuldigten  macht  die  Aufnahme
des  Beweises  in  der  Regel  nicht  überflüssig.  Ist  der  Thatbestand
vollständig  oder  doch  mit  größter  Wahrscheinlichkeit  ermittelt
1)  Min.  Verf.  S.  21  und  119.
            
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