Kriminal=Ordnung.
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deren Resultat in den Akten zu bemerken. (Wegen des, ers
in neuerer Zeit vielfach zur Erörterung gekommenen, s. g. Feuertriebs, ¬
welcher in gewissen Jahren die Zurechnungsfähigkei
schwächen soll, vergl. man v. Kamptz I. B. 24 S. 155)
Ebenso hat der Inquirent das Benehmen des Angeschuldigten
in den Verhören genau zu beobachten und darüber die nöthigen
Bemerkungen den Akten einzuverleiben, auch hat er denselben
mit den gesetzlichen Strafen des Entweichens aus dem Gefängnisse ¬
*) gleich bei seiner ersten Vernehmung bekannt zu machen.
Um den Verdächtigen zum Geständnisse zu bringen, dürfen keine
gewaltsame Mittel angewendet werden, ebensowenig ist das
Versprechen der Straflosigkeit dazu zu benutzen oder die Androhung ¬
einer härteren Strafe auf den Fall des fortgesetzten Leugnens. ¬
Ueberhaupt darf sich der Inquirent in keiner Art eigenmächtige ¬
Züchtigungen eines Verbrechers erlauben und Uebertretungsfälle
werden streng geahndet. Damit aber halsstarrige und verschlagene
Verbrecher durch freche Lügen und verstocktes Leugnen oder Schweigen ¬
sich nicht der verdienten Strafe entziehen, muß der Inquirent ¬
in solchen Fällen dem Kollegium, welches ihn mit der Führung ¬
der Untersuchung beauftragte, oder dem Obergerichte unter
Angabe des körperlichen Zustandes des Beschuldigten Bericht
erstatten, und es kann dann durch ein Dekret, gegen welches
keine Berufung stattfindet, die Züchtigung des Beschuldigten
verfügt werden. Dieses ist besonders der Fall, wenn der Beschuldigte ¬
bei Verbrechen, welche er nicht allein ausgeübt haben
kann, die Angabe seiner Mitschuldigen verweigert, oder wenn er
den Ort nicht anzeigen will, wo sich die von ihm entwendeten
oder geraubten Sachen befinden. Die Züchtigung kann in einer
angemessenen Anzahl von Peitschen= oder Ruthenhieben, in der
Entziehung besserer Kost, in einsamem Gefängnisse und in anderen, ¬
der Gesundheit des Angeschuldigten unschädlichen, Mitteln
bestehen. Ist bei einer Untersuchung gegen Diebesbanden, Räuber ¬
oder Brandstifter zu vermuthen, daß das Versprechen der
Begnadigung einen der Angeschuldigten zum vollständigen Bekenntnisse ¬
vermögen werde, so ist darüber an den Justizminister
zu berichten; Untergerichte und Inquisitoriate richten die Anfrage
unter Beilegung der Akten an das Obergericht, welches dann
weiter an den Justizminister berichtet.
Fünfter Abschnitt.
Vom Verfahren des Richters bei Aufnahme der Beweise.
Das Geständniß des Angeschuldigten macht die Aufnahme
des Beweises in der Regel nicht überflüssig. Ist der Thatbestand
vollständig oder doch mit größter Wahrscheinlichkeit ermittelt
1) Min. Verf. S. 21 und 119.