Objekt : Mittermaier, Carl Joseph Anton: Grundsätze des gemeinen deutschen Privatrechts

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sen  der  Landeshoheit  im  Besitze  ihrer  Unabhängigkeit
von  fremder  Landeshoheit  gebliebenen  oder  doch  zum
Besitze  derselben  berechtigten  Semperfreien  (Dynasten  —
Herren)  2)  mit  unmittelbarer  Theilnahme  an  öffentlichen =
  Geschäften,  mit  allen  Vorrechten  des  ächten  Eigenthums =
  3),  mit  Vorzügen  in  Bezug  auf  kriegerische
Ehre  und  Lehen.  4)  Unter  diesem  Adel  war  kein
Rang,  daher  Fürsten  und  Grafen  sich  ebenbürtig  waren. =
  5
1)  Daher  Nobilis  vorzugsweise  nur  einen  Dynasten  bezeichnet.  Scheidt
v.  Adel.  S.  8.  not.
Eichhorn  R.  G.  II  Thl.  S.  77=  80.,  jedoch
auch  von  anderen  Bedeutungen  Ludewig  seript.  rer.  bamb.  p.  300.
Schannat  cod.  prob.  hist.  fuld.  p.  71.  Pez  seript.  rer.  austr.  II.
p.  417.  Allgemeiner  auch  bei  Rittern  angewendet  war
das  Prädikat:  erbar,  ersam.  Scheidt  vom  Adel.  S.  69.  149.
v.  Stetten  Gesch.  d.  adel.  Geschl.  S.  13.  Krenner  über  d.  Siegel =
  d.  Münchnergeschlechter.  S.  39.  Eben  so  die  Bezeichnung:
guder  Hand  Lüde.  s.  Dreyer  Nebenstunden.  S.  213.  Scheidt
p.  200.  Wersebe  von  niederländ.  Colon.  1  Thl.  S.  258.  Hach  im
staatsbürgerl.  Magaz.  I  Bd.  S.  455.
W.  Perponcher  de  orig.  dynastar.  Traject.  1765.  Weifse  de
dynast.  germ.  Lipf.  1788.  Scheidt  vom  Adel.  S.  141.  Ropp  de
insigni  differ.  p.  133.  359.  Eichhorn  §.  294.  340.  Kopp  Bilder.
S.  28.
3)  s.  Hontheim  prodrom.  I.  p.  273.  Hüllmann  Gesch.  der  Stände.
II  Thl.  S.  94=170.  Montag  Gesch.  11  Thl.  S.  550.
4)  Daher  Einfluß  auf  den  Heerschild;  daher  wichtig  das  Verz.  der
Bannerherrn.  s.  Dreyer  Nebenst.  S.  193.  Gundling  de  feud.
vexill.  §.  23.  Scheidt  l.  c.  S.  142.  Kopp  Bilder.  S.  32.  not.  5.;
daher  wichtig  das  Fahnlehen  Kopp  de  insign.  dist.  p.  72.  78.
Scheidemantel  Repert.  des  StaatsR.  11  Thl.  S.  3.  Eichhorn  8.
294.  99.
Leibniz  script.  I.  p.  339.  Pistor  script.  I.  p.  393.  Hormayer
Werke.  I  Thl.  S.  29.  Montag.  II.  S.  566.
§.  51.  Ritterstand.
Durch  das  seit  der  neuen  Kriegsverfassung  entstandene =
  Ritterwesen,  1)  dessen  Erfordernisse  am  leichtesten
von  Personen,  die  kriegerische  Lebensart  wählten,  nachzuweisen =
  waren,  und  dessen  Verpflichtungen  und  kriegerische =
  Ehre  Gelegenheit  zur  Erwerbung  neuer  Vorrechte =
  gab,  2)  bildete  sich  aus  denjenigen,  welche  sich  dem
kriegerischen  Berufe  widmeten,  der  Ritterstand,  anfangs =
  noch  nicht  als  Art  des  Adels,  auch  ohne  Erblichkeit =
  3)  der  Ritterwürde,  jedoch  allmählig  als  Veranlassung ¬
  von  ritterlichen  Geschlechtern,  die,  unter  sich
verbunden,  zwischen  den  Gemeinfreien  und  dem  Herrenstand =
  stehend,  4)  immer  mehr  Vorrechte  erwarben,  5
            
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