50 Zweites Hauptstück. Abschn. II. Abth. I. Cap. III.
Gerichtsbrauche aus einem Testamente oder Codicille gegen den
Erben, welcher die Erbschaft angetreten hat**), auf Erfüllung
derjenigen Verbindlichkeiten geklagt werden, welche der Erblasser
demselben im Testamente oder Codicille auferlegt hat, obwohl das
Testament oder der Codicill weder die Momente eines Vertrags,
noch ein Zahlungsversprechen, noch auch ein unumwundenes Anerkenntniß ¬
der Schuld von Seiten des Erben enthält, vielmehr die
Erklärung des Erben, daß er die ihm im Testamente oder Codicille ¬
auferlegten Lasten übernehme, nur stillschweigend in dem erfolgten ¬
Erbschaftsantritte enthalten ist 12)
Auch Wechseltratten
und Indossamente entsprechen dem angegebenen Erfordernisse der
quarentigiirten Urkunden nicht. Nichtsdestoweniger kann der Trassant ¬
sowohl, als jeder Indossant aus der Tratte oder dem Giro
im Wege des Urkundenprocesses belangt werden 13
Uebrigens
im Wochenblatt für merkw. Rechtsf. 1844. IV, 3. p. 7 fg. referirte Erkenntniß
eines Bezirks=Appell.=Gerichts im Betreff der Klage auf Rückgabe einer Mitgift.
Der Grund zu dieser Beschränkung des Urkundenprocesses liegt hauptsächlich in
dem allgemeinen Grundsatze, daß Ausnahmen nicht ausgedehnt werden dürfen
daß man also die Normen des Urkundenprocesses nicht auf Fälle anwenden dürfe
welche weder nach dem Zwecke dieser Proceßart, noch nach den Gesetzen dahin gehören. ¬
Die Berufung der Gegner auf den Rechtssatz, daß gesetzliche Vorschriften
mindestens ebensoviel Glauben verdienen, als Urkunden, beweist zu viel. Vergl.
Wochenblatt f. merkw. Rechtsf. 1. 1. Ohnehin ist die Zulässigkeit des Urkundenprocesses ¬
in Sachsen durch Gesetze, vorzüglich aber durch den Gerichtsbrauch
mannigfach erweitert worden, indem man von den engen Grenzen, innerhalb
deren diese Proceßart nach gemeinem Rechte zulässig war, nach und nach abging.
11) Der Erbschaftsantritt muß aber aus Urkunden liquid sein, oder im
gemischten Executivprocesse Einlassung und Antwort auf diesen Klagpassus
gefordert worden sein. Vergl. Kind Quaest. For. I, 51. p. 374 fg. und die dort
angezogenen Präjudicien.
12) Carpzov Jur. For. III, 13. def. 35. Berger Oec. Jur. II, 4. Th. 29.
not. 10. F. A. Fischer Diss. num legatarius heredem ex testamento processu
executivo convenire queat? Viteb. 1783. Leyser Med. ad Pand. Sp. 381.
med. 2. 3. u. 5. Kind l. l. I, 51. Biener Opusc. Acad. II, 58. p. 257 fq.
Ejusdem Syst. §. 244. Obs. Kori Executivproceß §. 39. Hartitzsch Entscheid. ¬
pract. Rechtsfr. No. 249. Wochenblatt für merkw. Rechtsfälle 1843.
III, 105. p. 305 fg. Vergl. auch Danz Summ. Pr. §. 30. Ausg. II. Mehlen
Summ. Proc. §. 25. not. 2. Mittermaier d. gem. deutsche bürg. Pr. 2c. IV.
V. p. 172. A. M. sind Hommel Rhaps. Obs. 4. Bauer l. l. I. p. 447.
Der Gerichtsbrauch hat sich für die bejahende Meinung entschieden, indem er in
allen Fällen solche Urkunden ausreichen läßt, welche außerhalb des Erecutivprocesses ¬
an und für sich genügen würden, vollständigen Beweis herzustellen. S.
das in der Zeitschrift f. Rechtspflege u. Verw. N. Folge II. p. 79 mitgetheilte
Präjudiz des Ober=Appell.=Gerichts. Die dem Erben wegen Unzulänglichkeit
der Erbschaft, oder sonst zustehenden Ausflüchte werden zur Widerklage verwiesen, ¬
sobald sie nicht durch Urkunden sofort liquid gemacht werden können.
Kind l. I.
13) Leipziger Wechsel=Ordnung v. 2. October 1682. §. VIII. u. XX.
C. A. II. p. 2023 fg. Gesetz v. 18. Juli 1840. sub XII. Vergl. Wochenblatt ¬
für merkw. Rechtsf. 1843. III, 85. p. 247 fg.