Volltext : Osterloh, Robert: ¬Die summarischen Processe nach Königlich Sächsischem Rechte

50  Zweites  Hauptstück.  Abschn.  II.  Abth.  I.  Cap.  III.
Gerichtsbrauche  aus  einem  Testamente  oder  Codicille  gegen  den
Erben,  welcher  die  Erbschaft  angetreten  hat**),  auf  Erfüllung
derjenigen  Verbindlichkeiten  geklagt  werden,  welche  der  Erblasser
demselben  im  Testamente  oder  Codicille  auferlegt  hat,  obwohl  das
Testament  oder  der  Codicill  weder  die  Momente  eines  Vertrags,
noch  ein  Zahlungsversprechen,  noch  auch  ein  unumwundenes  Anerkenntniß ¬
  der  Schuld  von  Seiten  des  Erben  enthält,  vielmehr  die
Erklärung  des  Erben,  daß  er  die  ihm  im  Testamente  oder  Codicille ¬
  auferlegten  Lasten  übernehme,  nur  stillschweigend  in  dem  erfolgten ¬
  Erbschaftsantritte  enthalten  ist  12)
Auch  Wechseltratten
und  Indossamente  entsprechen  dem  angegebenen  Erfordernisse  der
quarentigiirten  Urkunden  nicht.  Nichtsdestoweniger  kann  der  Trassant ¬
  sowohl,  als  jeder  Indossant  aus  der  Tratte  oder  dem  Giro
im  Wege  des  Urkundenprocesses  belangt  werden  13
Uebrigens
im  Wochenblatt  für  merkw.  Rechtsf.  1844.  IV,  3.  p.  7  fg.  referirte  Erkenntniß
eines  Bezirks=Appell.=Gerichts  im  Betreff  der  Klage  auf  Rückgabe  einer  Mitgift.
Der  Grund  zu  dieser  Beschränkung  des  Urkundenprocesses  liegt  hauptsächlich  in
dem  allgemeinen  Grundsatze,  daß  Ausnahmen  nicht  ausgedehnt  werden  dürfen
daß  man  also  die  Normen  des  Urkundenprocesses  nicht  auf  Fälle  anwenden  dürfe
welche  weder  nach  dem  Zwecke  dieser  Proceßart,  noch  nach  den  Gesetzen  dahin  gehören. ¬
  Die  Berufung  der  Gegner  auf  den  Rechtssatz,  daß  gesetzliche  Vorschriften
mindestens  ebensoviel  Glauben  verdienen,  als  Urkunden,  beweist  zu  viel.  Vergl.
Wochenblatt  f.  merkw.  Rechtsf.  1.  1.  Ohnehin  ist  die  Zulässigkeit  des  Urkundenprocesses ¬
  in  Sachsen  durch  Gesetze,  vorzüglich  aber  durch  den  Gerichtsbrauch
mannigfach  erweitert  worden,  indem  man  von  den  engen  Grenzen,  innerhalb
deren  diese  Proceßart  nach  gemeinem  Rechte  zulässig  war,  nach  und  nach  abging.
11)  Der  Erbschaftsantritt  muß  aber  aus  Urkunden  liquid  sein,  oder  im
gemischten  Executivprocesse  Einlassung  und  Antwort  auf  diesen  Klagpassus
gefordert  worden  sein.  Vergl.  Kind  Quaest.  For.  I,  51.  p.  374  fg.  und  die  dort
angezogenen  Präjudicien.
12)  Carpzov  Jur.  For.  III,  13.  def.  35.  Berger  Oec.  Jur.  II,  4.  Th.  29.
not.  10.  F.  A.  Fischer  Diss.  num  legatarius  heredem  ex  testamento  processu
executivo  convenire  queat?  Viteb.  1783.  Leyser  Med.  ad  Pand.  Sp.  381.
med.  2.  3.  u.  5.  Kind  l.  l.  I,  51.  Biener  Opusc.  Acad.  II,  58.  p.  257  fq.
Ejusdem  Syst.  §.  244.  Obs.  Kori  Executivproceß  §.  39.  Hartitzsch  Entscheid. ¬
  pract.  Rechtsfr.  No.  249.  Wochenblatt  für  merkw.  Rechtsfälle  1843.
III,  105.  p.  305  fg.  Vergl.  auch  Danz  Summ.  Pr.  §.  30.  Ausg.  II.  Mehlen
Summ.  Proc.  §.  25.  not.  2.  Mittermaier  d.  gem.  deutsche  bürg.  Pr.  2c.  IV.
V.  p.  172.  A.  M.  sind  Hommel  Rhaps.  Obs.  4.  Bauer  l.  l.  I.  p.  447.
Der  Gerichtsbrauch  hat  sich  für  die  bejahende  Meinung  entschieden,  indem  er  in
allen  Fällen  solche  Urkunden  ausreichen  läßt,  welche  außerhalb  des  Erecutivprocesses ¬
  an  und  für  sich  genügen  würden,  vollständigen  Beweis  herzustellen.  S.
das  in  der  Zeitschrift  f.  Rechtspflege  u.  Verw.  N.  Folge  II.  p.  79  mitgetheilte
Präjudiz  des  Ober=Appell.=Gerichts.  Die  dem  Erben  wegen  Unzulänglichkeit
der  Erbschaft,  oder  sonst  zustehenden  Ausflüchte  werden  zur  Widerklage  verwiesen, ¬
  sobald  sie  nicht  durch  Urkunden  sofort  liquid  gemacht  werden  können.
Kind  l.  I.
13)  Leipziger  Wechsel=Ordnung  v.  2.  October  1682.  §.  VIII.  u.  XX.
C.  A.  II.  p.  2023  fg.  Gesetz  v.  18.  Juli  1840.  sub  XII.  Vergl.  Wochenblatt ¬
  für  merkw.  Rechtsf.  1843.  III,  85.  p.  247  fg.
            
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