Volltext : Cäsar, Ferdinand: ¬Der preussische Civil-Prozeß oder praktische Anleitung für preußische Juristen zu Verhandlungen im summarischen-, Bagatell- und Mandats-Prozesse sowie zur Anstellung von Klagen, zu Anträgen im Laufe des Prozesses und nach Beendigung desselben

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friedigung  durch  Beschlagnahme  der  ausstehenden  Forderungen
des  Schuldners  zu  bewerkstelligen.  Diese  Beschlagnahme  kann
erfolgen  im  Wege  der  Execution:
1)  durch  Ueberweisung  (oder  Uebereignung)  einer ¬
  Forderung  mit  den  Rechten  und  Wirkungen ¬
  einer  Cession  (S.  77.  §.  5.);
2)  durch  Ueberweisung  derselben  mit  den  Rechten
und  Wirkungen  einer  Assignation  (S.  82.  §.  6.).
Hierbei  ist  jedoch  zu  bemerken,  daß  die  Ueberweisungen
im  Wege  der  Execution  nur  da  statt  finden,  wo  die  zu  überweisende ¬
  Forderung  des  Schuldners  schon  wirklich  vorhanden
ist  und  eine  bestimmte  Geldsumme,  sei  es  in  einem  Capital
oder  Renten,  zum  Gegenstande  hat,  gleichviel  aus  welchem  Titel ¬
  (aus  einem  Darlehn,  Kauf  2c.)  sie  entspringen  mögen;  keinesweges ¬
  aber  da,  wo  die  Forderung  des  Schuldners  erst  künftig ¬
  zur  Existenz  (zum  Vorhandensein)  gelangt  z.  B.  Dienstlohn,
Gehalt,  Pensionen.  In  letzterer  Beziehung  kann  nur  von  einer ¬
  Beschlagnahme,  keinesweges  aber  von  einer  Ueberweisung
die  Rede  sein.
1)  Die  Ueberweisung  (oder  Uebereignung  einer
Forderung  mit  den  Rechten  und  Wirkungen  einer ¬
  Cession  anlangend,  so  kann  der  Executionssucher
eine  ausstehende  Forderung  des  Exequenden  zum  Nennwerthe ¬
  zu  seiner  Befriedigung  annehmen.  Die  Ueberweisung ¬
  derselben  geschieht  dadurch,  daß  ihm  durch  ein  förmliches ¬
  gerichtlich  ausgefertigtes  Ueberweisungsdecret,  welches ¬
  die  Stelle  einer  Cession  vertritt,  die  Forderung  übereignet ¬
  wird.
Ist  also  vom  Executionssucher  der  Antrag  gemacht,  auf
Höhe  der  eingeklagten  Forderung,  der  bereits  verlegten  und  der
dürch  die  Unterweisung  entstehenden  Kosten  ihm  diese  oder  jene
Forderung  des  Exequenden  im  Wege  der  Execution  mit  den
Rechten  und  Wirkungen  einer  Cession  zu  überweisen:
so  wird  für  ihn  gerichtsseitig  ein  Ueberweisungsdeeret  ausgefertiget, ¬
  in  welchem  ausgesprochen  wird,  daß  ihm  diese  Forderung ¬
  im  Wege  der  Execution  mit  den  Rechten  und  Wirkungen ¬
  einer  Cession  überwiesen  und  er  ermächtiget  werde,
dieselbe  in  eigenem  Namen  einzuziehen  und,  sofern  es  nöthig
würde,  einzuklagen.
            
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