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friedigung durch Beschlagnahme der ausstehenden Forderungen
des Schuldners zu bewerkstelligen. Diese Beschlagnahme kann
erfolgen im Wege der Execution:
1) durch Ueberweisung (oder Uebereignung) einer ¬
Forderung mit den Rechten und Wirkungen ¬
einer Cession (S. 77. §. 5.);
2) durch Ueberweisung derselben mit den Rechten
und Wirkungen einer Assignation (S. 82. §. 6.).
Hierbei ist jedoch zu bemerken, daß die Ueberweisungen
im Wege der Execution nur da statt finden, wo die zu überweisende ¬
Forderung des Schuldners schon wirklich vorhanden
ist und eine bestimmte Geldsumme, sei es in einem Capital
oder Renten, zum Gegenstande hat, gleichviel aus welchem Titel ¬
(aus einem Darlehn, Kauf 2c.) sie entspringen mögen; keinesweges ¬
aber da, wo die Forderung des Schuldners erst künftig ¬
zur Existenz (zum Vorhandensein) gelangt z. B. Dienstlohn,
Gehalt, Pensionen. In letzterer Beziehung kann nur von einer ¬
Beschlagnahme, keinesweges aber von einer Ueberweisung
die Rede sein.
1) Die Ueberweisung (oder Uebereignung einer
Forderung mit den Rechten und Wirkungen einer ¬
Cession anlangend, so kann der Executionssucher
eine ausstehende Forderung des Exequenden zum Nennwerthe ¬
zu seiner Befriedigung annehmen. Die Ueberweisung ¬
derselben geschieht dadurch, daß ihm durch ein förmliches ¬
gerichtlich ausgefertigtes Ueberweisungsdecret, welches ¬
die Stelle einer Cession vertritt, die Forderung übereignet ¬
wird.
Ist also vom Executionssucher der Antrag gemacht, auf
Höhe der eingeklagten Forderung, der bereits verlegten und der
dürch die Unterweisung entstehenden Kosten ihm diese oder jene
Forderung des Exequenden im Wege der Execution mit den
Rechten und Wirkungen einer Cession zu überweisen:
so wird für ihn gerichtsseitig ein Ueberweisungsdeeret ausgefertiget, ¬
in welchem ausgesprochen wird, daß ihm diese Forderung ¬
im Wege der Execution mit den Rechten und Wirkungen ¬
einer Cession überwiesen und er ermächtiget werde,
dieselbe in eigenem Namen einzuziehen und, sofern es nöthig
würde, einzuklagen.