Contents : ¬Der badische Bürgermeister (3)

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Handelsministeriums  vom  2.  Aug.  1880  zu  §  18  genannter
Verordn.  unter  Ziff.  IX  allda)  und  daß  (falls  die  sonstigen
Voraussetzungen  gegeben  sind)  bei  dem  Nichterscheinen  der
beteiligten  Eigentümer  die  Vermarkung  gleichwohl  vorzunehmen ¬
  ist.
Hieraus  folgt  für  den  Fall  der  Beschädigung  oder  des  Art.  8  des  Gesetzes ¬
  vom  20.
Herausreißens  eines  Steines,  der  als  Eigentumsgrenzmarke
April  1854.
dienen  soll  (ohne  daß  ein  weiteres  Selbstsetzen  eines  Grenzsteines
dazukommt),  daß  zu  berücksichtigen  ist,  ob  eine  Grenzstreitigkeit
existiert  zur  Zeit  des  etwa  trotzdem  vorgenommenen  Steinsatzes,
die  weder  durch  unbestrittene  Urkunde  u.  s.  w.  noch  durch  rechtskräftiges ¬
  Erkenntnis  geschlichtet  ist.  In  diesem  Falle  hat  der
angebliche  Eigentumsgrenzstein  durch  die  Thatsache  allein,  daß
die  verpflichteten  Steinsetzer  ihn  gesetzt  haben,  nicht  den  Charakter ¬
  der  Grenzmarke  erlangt.
Bestand  keine  Grenzstreitigkeit,  so  fragt  es  sich,  ob  die
Eigentümer  wenigstens  einmal  urkundlich  von  dem  sofortigen
oder  demnächstigen  Beginn  des  Steinsatzes  benachrichtigt  wurden.
Ist  das  nicht  der  Fall,  so  erlangt  der  einseitig  von  den  Steinsetzern ¬
  gesetzte  Stein  auch  nicht  den  Charakter  der  Grenzmarke. ¬
  Ist  aber  diese  urkundliche  Benachrichtigung  überhaupt
ergangen,  so  haben  die  Eigentümer  der  Saumsal  in  Wahrung
ihrer  Rechte  es  zuzuschreiben,  wenn  nun  die  Grenzsteine  auf
einen  andern  Platz  gesetzt  werden,  als  sie  etwa  vermeinen.  Ein
solcher  von  den  Steinsetzern  gesetzter  Stein  ist  eine  gültige
Grenzmarke.
Das  Beschädigen  oder  Herausreißen  eines  Steins,  der  nicht
als  Grenzmarke  erscheint,  fällt,  auch  wenn  die  verpflichteten
Steinsetzer  ihn  gesetzt,  nicht  unter  Art.  8  des  Gesetzes  vom  20.
April  1854;  dagegen  aber,  wenn  der  Stein  eine  gültige
Grenzmarke  ist,  sollten  auch  die  Beteiligten  beim  Steinsatze
nicht  anwesend  gewesen  sein.
Falls  nun  ein  Grenzstein  oder  ein  anderes  zur  Bezeichnung
2742  St.G.=B. =

einer  Grenze  oder  eines  Wasserstandes  bestimmtes  Merkmal  in
der  Absicht,  einem  andern  Nachteil  zuzufügen,  weggenommen,
vernichtet,  unkenntlich  gemacht,  verrückt  oder  fälschlich  gesetzt
            
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