Full text : Central-Organ für das deutsche Handels- und Wechselrecht (N.F. Bd. 8 (1872))

oder der vollkommen ebenso schuldlose Indossant den durch force majeure
verursachten Schaden zu tragen habe, ist meines Erachtens nach der St. Galler
Wechselordnung trotz des Gebrauchs des Wortes Negligenz eine offene.
Auch Holland muß, wie wir aus dem Referate Goldschmidt's S. 306 a-
n.O. über die total widerstreitenden Ansichten van Ra alte's der für Zulassung
und Hovp's der gegen Zulassung der Replik der force majeure entscheidet, zu
den Ländern gerechnet werden, in beneu diese Frage eine offene ist. Der Art.
202 der holl. Wechselordnung (S. Borchardt's Sammlung Bd. I. S. 290)
scheint freilich für Zulassung der Replik zu sprechen.
Hinsichtlich der Grundsätze der französischen jurisprudence über die Zu-
lassung der Replik der force majeure habe ich nachzutragen, daß man in Frank-
reich in zwei Urtheilen vom 25. Jan. 1810 und vom 12. März 1812 I die
Replik der force majeure verworfen haben soll, und zwar, wie im Frankfurter
Handelsblatt vom 14. Juli 1871 aus einem Urtheile des rheinischen Appel-
lations-Gerichtes berichtet wird, gerade mit Rücksicht auf Kriegsereignisse im
Auslande. Auch soll in Italiens, obgleich dort im Allgemeinen französische
Theorie und Praxis vorherrscht, hinsichtlich der Nichtanwendbarkeit der franzö-
sischen Prorogationen ebenso, wie vom Bundes-Oberhandelsgericht in Leipzig
und vom Züricher Handelsgerichte entschieden sein. Leider habe ich nicht
ermitteln können, ob man dabei von der Nichtzulässigkeit der Replik der force
majeure oder davon ausgegangen ist, daß es sich hier um eine Hinausschiebung
des Zahlungstages ohne gleichzeitiges Protestverbot handeln?)
§. 8 (Wirksamkeit gegenüber dem ausländischen
T r a s s a n t e n).
ad 2. Was den zweiten Fall anbetrisst, so habe ich denselben in
meinem Gutachten nicht direkt entschieden, aber angedeutet, daß er
überall, wo überhaupt der Trassant die Protestverspätung als Liberations-
grund geltend machen kann, ganz ebenso zu entscheiden sei. So ist nach der
A. d. W.-O. und nach den ihr nachgebildeten Wechsel-Ordnungen kein Unter-
schied zwischen Trassant und Indossant in Beziehung auf die welchselmäßige
Regreßforderung als solche. Nur kann der Trassant im Gegensatz zum
9 Diese Entscheidung ist auch bei Sirey zu Art. 161 des o. ä. c. Nr. 39 erwähnt,
^) Goldschmidt a. a. O. in einem Nachtrage erwähnt unter Bezugnahme aus
Monitore dei Tribunali (Milano) 1871, Nr. 18, 36, 43 Urtheile der Handelsgerichte
zu Turin, Brescia und Mailand und der Appellhöfe von Turin und Genua, welche im
Resultate mit der Entscheidung des B.-Ob.-H.-Ger. Übereinkommen.
3) Von den beiden italienischen Schriftstellern, über welche Goldschmidt referiret
hat der eine Vidari ebenso bestimmt die Wirksamkeit der französischen Prorogationen
für Italien bejaht, als sie der andere Norsa verneint. Beide anerkennen, daß in
Italien Replik der tbroo majeure zulässig sei. Norsa verneint die Wirksamkeit für
Italien, weil die Prorogationen eine Hinausschiebung der Verfallzeit und kein Protest-
verbot enthalten.

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