Metadata : Sächsisches Archiv für deutsches bürgerliches Recht (Bd. 14 (1904))

10.3. Dittenberger, Dr. Heinrich, Der Schutz des Kindes gegen die Folgen eigener Handlungen im Bürgerlichen Gesetzbuch für das Deutsche Reich.

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Literatur.

Säche so angesehen wird, als habe von vornherein die peremtorische Einrede nicht
bestanden. Der Hinweis der Gegner darauf, daß vom Standpunkt der hier ver-
tretenen Meinung aus der Eigentumsanspruch bei bestehendem Erbbaurecht ver-
jähren könne, ist nicht stichhaltig. Eine dauernde Einrede läßt sich in diesem Falle
nicht anerkennen. Denn sonst müßte man folgerichtig auch annehmen, daß wenn
mit Rücksicht auf das Erbbaurecht die Eigentumsklage rechtskräftig abgewiesen
wird, der Eigentümer bei nachmals eintretendem Wegfall des Erbbaurechts den
Besitz des Grundstücks nicht mehr an sich ziehen k.önne. Man müßte weiterhin
auch das Bestehen eines Nießbrauchs zugunsten einer juristischen Person (BGB
8 1061 Satz 2) als Unterlage einer peremtorischen Einrede anerkennen. — Ist nun
auch alles dies nicht geeignet, die Ausscheidung einer besonderen Gruppe von An-
sprüchen unter dem Namen „gehemmte Ansprüche" als unbegründet erscheinen zu
lassen, so frägt es sich doch, ob die oberste Voraussetzung dieser Gruppenbildung
richtig ist, daß von einem Ansprüche auch schon vor der Möglichkeit seiner Geltend-
machung geredet werden kann. Die Bejahung dieser grundlegenden Frage hätte
m. E. eine etwas eingehendere Begründung verdient, als sie bei Langheineken ge-
funden hat (vgl. S 72 des Buches). ' Das Argument, aus der Möglichkeit gleich-
zeitigen Nebeneinanderbestehens von Anspruch und Einrede folge, daß zum Dasein
des ersteren eine Verpflichtung zu gegenwärtiger Leistung nicht gehöre, ist wohl
nicht beweiskräftig. Rezensent ist zwar kein Anhänger der Meinung, die das Ein-
rederecht als ein Anfechtungsrecht auffaßt und demnach jeden einredebehasteten
Anspruch als durch die Geltendmachung der Einrede gewissermaßen resolutiv be-
dingt ansieht (vgl. SächsA 10, 665 ff.; so auch Langheineken S 340 ff.). Indessen
beweist doch'jenes Argument nichts gegen die Meinung der Gegner, daß zum Da-
sein eines Anspruchsbegriffs notwendig seine Durchsetzbarkeit gehöre und daß ein
solcher deshalb erst entstehe, sobald diese gegeben sei. Diese Ansicht kann nur durch
das Eingehen auf den Unterschied von Anspruch und Klagerecht bekämpft werden,
und hierzu hätte auch für Langheineken nach den beiden Aufsätzen von tzölder
(BuschsZ 29, 51 und CivA 93, 8 ff.) sowie der Kritik des Schmidtschen Lehr-
buchs des Zioilprozesses von Trutter (KrBJSchr 41, 384 ff.), trotz der voraus-
gegangenen Ausführungen im „Urteilsanspruch", erneute Veranlassung Vorgelegen.
In der Lehre von den Einreden wäre aber eine etwas ausführlichere Auseinander-
setzung mit den scharfsinnigen Darlegungen von Hölder im zweiten der erwähnten
Aufsätze erwünscht gewesen.
Der wissenschaftliche Wert des Buches erleidet durch diese Ausstellungen
keine Einbuße. Die vielseitige Anerkennung, die der „Urteilsanspruch" gefunden
hat, wird auch dieser Monographie nicht fehlen.
Oberlandesgerichtsrat Staffel in Dresden.
Der Schutz des Kindes gegen die Folgen eigener Handlungen im Bürgerlichen
Gesetzbuch für das Deutsche Reich. Von Dr. Heinrich Dittenberger. Berlin
- 1903. I. Guttentag. 124 S.
Der der juristischen Lesewelt nicht unbekannte Verfasser — sein Verlöbnis-
recht hat allgemeine Anerkennung gefunden — gibt in dieser neuesten Schrift ein>
Bild der gesamten Rechtsstellung des Kindes, d. h. des Menschen unter sieben
Jahren. Es muß vorausgeschickt werden, daß ich die ganze Anlage des Buches für
prinzipiell verfehlt erachte. Dittenberger behandelt im ersten Abschnitte „die
Geschäftsunfähigkeit des Kindes", im zweiten „die Rechtshandlungen des Kindes",
darunter in erster Linie die unerlaubten Handlungen. Nicht also die Lehre von

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