290 Zweyter Abschnitt. Erwerb des Besitzes.
interdicto uti possidetis: sed Praetor super„ficiarium ¬
tuebitur secundum legem locatio„nis ¬
et ita Pomponius quoque probat.
Diese Stelle ist stets dadurch mißverstanden worden, ¬
daß man angenommen hat, sie rede von Anfang
bis zu Ende von demselben Fall. Allein sie besteht
aus zwey unabhängigen Theilen, indem von Ceterum
an eine ganz neue Betrachtung angestellt wird. In
der ersten Hälfte ist der Fall dieser. Ich besitze ein
Haus, in einem obern Stock desselben wohnt ein Anderer, ¬
und zwar nicht als Miether oder Fructuar,
sondern quasi dominus, auf ähnliche Weise, wie ich
in dem untern Theile, so daß jeder von uns einzeln,
d. h. wenn nicht der Andere neben ihm in Betracht käme,
ohne Frage als wahrer Besitzer gelten würde. Wie
soll es nun mit dem Besitz und den Interdicten gehalten ¬
werden? Man könnte glauben, jeder bekomme
die Interdicte für sein Stockwerk: diese Meynung,
wodurch alles am leichtesten entschieden wäre, widerlegt ¬
der Jurist nicht, aber er setzt sie stillschweigend als
unmöglich voraus, und der Grund liegt offenbar
darin, daß überhaupt verschiedene Besitzer verschiedener ¬
Stockwerke unmöglich sind (S. 260.). Es bleibt
also nichts übrig, als einen von uns ausschließend
für den Hausbesitzer zu erklären, und diesem allein ¬
die Jnterdicte zu geben. Nun sagt der Jurist,