Metadaten : Savigny, Friedrich Carl von: ¬Das Recht des Besitzes

290  Zweyter  Abschnitt.  Erwerb  des  Besitzes.
interdicto  uti  possidetis:  sed  Praetor  super„ficiarium ¬
  tuebitur  secundum  legem  locatio„nis ¬
  et  ita  Pomponius  quoque  probat.
Diese  Stelle  ist  stets  dadurch  mißverstanden  worden, ¬
  daß  man  angenommen  hat,  sie  rede  von  Anfang
bis  zu  Ende  von  demselben  Fall.  Allein  sie  besteht
aus  zwey  unabhängigen  Theilen,  indem  von  Ceterum
an  eine  ganz  neue  Betrachtung  angestellt  wird.  In
der  ersten  Hälfte  ist  der  Fall  dieser.  Ich  besitze  ein
Haus,  in  einem  obern  Stock  desselben  wohnt  ein  Anderer, ¬
  und  zwar  nicht  als  Miether  oder  Fructuar,
sondern  quasi  dominus,  auf  ähnliche  Weise,  wie  ich
in  dem  untern  Theile,  so  daß  jeder  von  uns  einzeln,
d.  h.  wenn  nicht  der  Andere  neben  ihm  in  Betracht  käme,
ohne  Frage  als  wahrer  Besitzer  gelten  würde.  Wie
soll  es  nun  mit  dem  Besitz  und  den  Interdicten  gehalten ¬
  werden?  Man  könnte  glauben,  jeder  bekomme
die  Interdicte  für  sein  Stockwerk:  diese  Meynung,
wodurch  alles  am  leichtesten  entschieden  wäre,  widerlegt ¬
  der  Jurist  nicht,  aber  er  setzt  sie  stillschweigend  als
unmöglich  voraus,  und  der  Grund  liegt  offenbar
darin,  daß  überhaupt  verschiedene  Besitzer  verschiedener ¬
  Stockwerke  unmöglich  sind  (S.  260.).  Es  bleibt
also  nichts  übrig,  als  einen  von  uns  ausschließend
für  den  Hausbesitzer  zu  erklären,  und  diesem  allein ¬
  die  Jnterdicte  zu  geben.  Nun  sagt  der  Jurist,
            
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