Metadaten : Leske, Franz: ¬Der Entwurf eines bürgerlichen Gesetzbuches für das Deutsche Reich und das Preußische Allgemeine Landrecht

Familienrecht.
137
Volljährigkeit  endigt,  so  gelten  bezüglich  der  Geschäftsfähigkeit  der  Hauskinder ¬
  die  allgemeinen  Vorschriften  über  die  Geschäftsfähigkeit  Minderjähriger, ¬
  und  es  wird  bezüglich  der  Proceßfähigkeit  die  Vorschrift  des
§  51  Abs.  2  C.P.O.  bedeutungslos.  Der  Inhaber  der  elterlichen  Gewalt
ist  befugt,  die  Einkünfte  des  Kindesvermögens  zum  Unterhalt  des  Kindes
oder  sonst  nach  seinem  Belieben  zu  verwenden,  sie  sind  aber,  abweichend
vom  preußischen  Recht,  dem  Zugriff  seiner  eigenen  Gläubiger  entzogen."
In  Bezug  auf  die  Anlegung  der  Capitalien  ist  der  Inhaber  der  elterlichen ¬
  Gewalt  an  die  Vorschriften  über  die  Anlegung  von  Mündelgeldern
gebunden,"  und  bei  der  Erfüllung  der  ihm  obliegenden  Pflichten  haftet  er
für  die  Sorgfalt  eines  ordentlichen  Hausvaters."  Die  entsprechende  Anwendung ¬
  der  vormundschaftsrechtlichen  Normen  führt  auch  zu  der  Verpflichtung ¬
  des  Inhabers  der  elterlichen  Gewalt  nach  deren  Beendigung  über  die
Vermögensverwaltung  Rechnung  zu  legen  und  auf  Verlangen  des  Kindes
den  Offenbarungseid  zu  leisten.
Heirathet  eine  unter  elterlicher  Gewalt  stehende  Tochter,  so  wird  die
Fürsorge  des  Inhabers  der  elterlichen  Gewalt  für  die  Person  der  Tochter
auf  deren  gesetzliche  Vertretung  in  ihren  persönlichen  Angelegenheiten  beschränkt." ¬

Wie  im  preußischen  Recht  kann  auch  nach  dem  Entwurf  dem  Inhaber
der  elterlichen  Gewalt  durch  Anordnungen  Dritter  in  Ansehung  bestimmter
dem  Kinde  zugewendeter  Gegenstände  die  elterliche  Vermögensverwaltung ¬
  entzogen  werden,  in  diesem  Falle  wird  die  Einleitung  einer  Pflegschaft ¬
  erforderlich."  Dagegen  hat  der  Entwurf  die  Fälle,  in  denen  das
Verfügungsrecht  des  Inhabers  der  elterlichen  Gewalt  von  der  Genehmigung ¬
  des  Vormundschaftsgerichts  abhängig  gemacht  ist,  gegenüber  den
Beschränkungen  des  Vaters  im  Landrecht  erheblich  vermehrt;  immerhin
aber  ist  die  Vertretungsmacht  des  Inhabers  der  elterlichen  Gewalt  im
Entwurf  noch  freier  gestaltet,  als  die  des  Vormunds.s
1  §§  64—69  E.  S.  oben  §  3.
2  §  1481  Abs.  1  u.  2;  §  1534  E.
§§  1503.  1664.  1665.  1667  E.
*  §§  1503.  1696  E.
§§  1503.  1700  Abs.  1.  777  E.  —  Ueber  den  Anspruch  auf  Herausgabe  des  Kindes
s.  §  1505  E.  Die  religiöse  Erziehung  bestimmt  sich  nach  den  Landesgesetzen.  §  1508  E.;
Decl.  v.  21.  Nov.  1803  bei  Rabe,  Bd.  7  S.  524;  §§  83—85  II  2  A.L.R.:  §  28  Abs.  2
Vorm.=O
§  1509  E.
7  §§  1510.  1738  G;  §  160  II  2,  §§  37.  38  II  18  A.L.R.;  §  87  Vorm.=Ord.;  R.G.
bei  Gruchot,  Bd.  29  S.  929.
Die  einzelnen  Fälle  bei  §  1511  E.;  vgl.  auch  §§  169-175  II  2  A.L.R.
            
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer