Familienrecht.
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Volljährigkeit endigt, so gelten bezüglich der Geschäftsfähigkeit der Hauskinder ¬
die allgemeinen Vorschriften über die Geschäftsfähigkeit Minderjähriger, ¬
und es wird bezüglich der Proceßfähigkeit die Vorschrift des
§ 51 Abs. 2 C.P.O. bedeutungslos. Der Inhaber der elterlichen Gewalt
ist befugt, die Einkünfte des Kindesvermögens zum Unterhalt des Kindes
oder sonst nach seinem Belieben zu verwenden, sie sind aber, abweichend
vom preußischen Recht, dem Zugriff seiner eigenen Gläubiger entzogen."
In Bezug auf die Anlegung der Capitalien ist der Inhaber der elterlichen ¬
Gewalt an die Vorschriften über die Anlegung von Mündelgeldern
gebunden," und bei der Erfüllung der ihm obliegenden Pflichten haftet er
für die Sorgfalt eines ordentlichen Hausvaters." Die entsprechende Anwendung ¬
der vormundschaftsrechtlichen Normen führt auch zu der Verpflichtung ¬
des Inhabers der elterlichen Gewalt nach deren Beendigung über die
Vermögensverwaltung Rechnung zu legen und auf Verlangen des Kindes
den Offenbarungseid zu leisten.
Heirathet eine unter elterlicher Gewalt stehende Tochter, so wird die
Fürsorge des Inhabers der elterlichen Gewalt für die Person der Tochter
auf deren gesetzliche Vertretung in ihren persönlichen Angelegenheiten beschränkt." ¬
Wie im preußischen Recht kann auch nach dem Entwurf dem Inhaber
der elterlichen Gewalt durch Anordnungen Dritter in Ansehung bestimmter
dem Kinde zugewendeter Gegenstände die elterliche Vermögensverwaltung ¬
entzogen werden, in diesem Falle wird die Einleitung einer Pflegschaft ¬
erforderlich." Dagegen hat der Entwurf die Fälle, in denen das
Verfügungsrecht des Inhabers der elterlichen Gewalt von der Genehmigung ¬
des Vormundschaftsgerichts abhängig gemacht ist, gegenüber den
Beschränkungen des Vaters im Landrecht erheblich vermehrt; immerhin
aber ist die Vertretungsmacht des Inhabers der elterlichen Gewalt im
Entwurf noch freier gestaltet, als die des Vormunds.s
1 §§ 64—69 E. S. oben § 3.
2 § 1481 Abs. 1 u. 2; § 1534 E.
§§ 1503. 1664. 1665. 1667 E.
* §§ 1503. 1696 E.
§§ 1503. 1700 Abs. 1. 777 E. — Ueber den Anspruch auf Herausgabe des Kindes
s. § 1505 E. Die religiöse Erziehung bestimmt sich nach den Landesgesetzen. § 1508 E.;
Decl. v. 21. Nov. 1803 bei Rabe, Bd. 7 S. 524; §§ 83—85 II 2 A.L.R.: § 28 Abs. 2
Vorm.=O
§ 1509 E.
7 §§ 1510. 1738 G; § 160 II 2, §§ 37. 38 II 18 A.L.R.; § 87 Vorm.=Ord.; R.G.
bei Gruchot, Bd. 29 S. 929.
Die einzelnen Fälle bei § 1511 E.; vgl. auch §§ 169-175 II 2 A.L.R.