Form der Errichtung der letztwilligen Verfügungen.
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2. Nach Landrecht galt als die regelrechte Form, daß der Erblasser vor
dem Kollegialgericht, wenn dasselbe in seinen ordentlichen Sitzungen an den
gewöhnlichen Orten versammelt war, seinen letzten Willen erklärte oder übergab.5 ¬
Für schlechthin nothwendig erachtete man jedoch nur, daß die Errichtung ¬
mindestens geschehe vor einem das Gericht vertretenden Mitgliede
desselben und einem vereideten Protokollführer.“ Deshalb galt der Vorsitzende
des Gerichts als befugt, einen Richter und einen Aktuar durch besonderen
Auftrag zur Aufnehmung des Testaments im Gerichtslokal oder außerhalb
desselben zu bevollmächtigen' oder auch — was an größeren Orten und bei
zahlreicher besetzten Gerichten geschah — beständige Deputationen zur Aufnahme ¬
der Testamente zu ernennen.s Eine besondere, entweder specielle oder
generelle Kommittirung durch den Vorsitzenden war Bedingung der Geltung
des Testaments. Im Laufe der Zeit wurden Testamente vor einem beauf
tragten Richter ausschließlich gebräuchlich.
3. Seit Inkrafttreten der Reichsjustizgesetze hat jedes Mitglied eines
Amtsgerichts die Befähigung zur Aufnahme von Testamenten, auch wenn ihm
diese Aufgabe bei der Geschäftsvertheilung nicht zugetheilt ist, die Aufnahme
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des Testaments durch ihn also gegen die Dienstordnung verstoßen sollte.
richtsbezirks überschritt, dem ordentlichen Richter die Gebühren herausgeben müsse.
Dies hing mit der früheren Gerichtsverfassung zusammen. Auf die Diäten, die nur
eine Entschädigung bilden sollen, läßt sich dies nicht beziehen.
5) Vgl. L. R. I. 12 § 87.
6) L. R. I, 12 § 82.
7) L. R. I. 12 §§ 88. 89. Es war streitig, ob der Auftrag schriftlich geschehen
Das O. Trib. hat dies mit Recht verneint — Entsch. Bd. 62 S. 94 — denn
müsse.
wenn auch die §§ 4 und 5 der A. G. O. II, 2 von einem förmlichen Auftrage und von
irmlichen Deputation sprächen und der § 4 A. G. O. II, 4 die schriftliche Erneneiner ¬
voraussetze, so sei doch im § 139 des Titels 12 des L. R. nur an die Beobachnung ¬
tung der dort gegebenen Normen, nicht aber an das Ganze der in der Gerichtsordnung
aufgestellten Vorschriften die Gültigkeit des Testaments geknüpft.
8) Streitig war, ob eine allgemeine Ernennung einer Deputation durch den
Gerichtsvorsitzenden für einen bestimmten Zeitraum Geltung habe, oder ob für jeden
einzelnen Fall eine specielle Abordnung nöthig sei. Das Letztere hat namentlich Koch
hartnäckig vertheidigt, wobei er sich auf den im § 89 des Titels gebrauchten Ausdruck
„besonderer Auftrag“ stützte. Die Meinung Koch's ist jedoch nicht begründet, und
weder vom Justizministerium, noch vom Obertribunal anerkannt. Der Ausdruck
„besonderer Auftrag“ ist hier offenbar nur gebraucht, um festzustellen, daß die Eigenschaft ¬
als Mitglied des bezüglichen Kollegialgerichts nicht ausreiche. Es war damit
nicht ein specieller Auftrag für den einzelnen Fall erfordert. Hiernach gab es stets an
größeren Orten in Gemäßheit der allgemeinen Ermächtigung der A. G. O. II. 2 §3
ein= für allemal ernannte Deputationen zur Aufnahme von Testamenten. So auch
Geschäftsregulativ vom 18. Juli 1850 §§ 19. 35. Vgl. Entsch. des O. Trib. Bd. 67
S. 44. Nachträgliche Genehmigung ersetzte den Auftrag des Richters nicht vgl. Koch
zu § 84 des Titels.
9) Ausführungsgesetz zum Gerichtsverfassungsgesetz vom 24. April 1878 § 23
Abs. 2
10) Nach dem Gesetz vom 6. Mai 1869 über die juristischen Prüfungen § 8 Abs.“2
waren Referendarien nach anderthalbjähriger Beschäftigung befugt, letztwillige Verord¬