Metadaten : Familienrecht und Erbrecht des Privatrechts Preußens und des Reichs (30)

Form  der  Errichtung  der  letztwilligen  Verfügungen.
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2.  Nach  Landrecht  galt  als  die  regelrechte  Form,  daß  der  Erblasser  vor
dem  Kollegialgericht,  wenn  dasselbe  in  seinen  ordentlichen  Sitzungen  an  den
gewöhnlichen  Orten  versammelt  war,  seinen  letzten  Willen  erklärte  oder  übergab.5 ¬
  Für  schlechthin  nothwendig  erachtete  man  jedoch  nur,  daß  die  Errichtung ¬
  mindestens  geschehe  vor  einem  das  Gericht  vertretenden  Mitgliede
desselben  und  einem  vereideten  Protokollführer.“  Deshalb  galt  der  Vorsitzende
des  Gerichts  als  befugt,  einen  Richter  und  einen  Aktuar  durch  besonderen
Auftrag  zur  Aufnehmung  des  Testaments  im  Gerichtslokal  oder  außerhalb
desselben  zu  bevollmächtigen'  oder  auch  —  was  an  größeren  Orten  und  bei
zahlreicher  besetzten  Gerichten  geschah  —  beständige  Deputationen  zur  Aufnahme ¬
  der  Testamente  zu  ernennen.s  Eine  besondere,  entweder  specielle  oder
generelle  Kommittirung  durch  den  Vorsitzenden  war  Bedingung  der  Geltung
des  Testaments.  Im  Laufe  der  Zeit  wurden  Testamente  vor  einem  beauf
tragten  Richter  ausschließlich  gebräuchlich.
3.  Seit  Inkrafttreten  der  Reichsjustizgesetze  hat  jedes  Mitglied  eines
Amtsgerichts  die  Befähigung  zur  Aufnahme  von  Testamenten,  auch  wenn  ihm
diese  Aufgabe  bei  der  Geschäftsvertheilung  nicht  zugetheilt  ist,  die  Aufnahme
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des  Testaments  durch  ihn  also  gegen  die  Dienstordnung  verstoßen  sollte.
richtsbezirks  überschritt,  dem  ordentlichen  Richter  die  Gebühren  herausgeben  müsse.
Dies  hing  mit  der  früheren  Gerichtsverfassung  zusammen.  Auf  die  Diäten,  die  nur
eine  Entschädigung  bilden  sollen,  läßt  sich  dies  nicht  beziehen.
5)  Vgl.  L.  R.  I.  12  §  87.
6)  L.  R.  I,  12  §  82.
7)  L.  R.  I.  12  §§  88.  89.  Es  war  streitig,  ob  der  Auftrag  schriftlich  geschehen
Das  O.  Trib.  hat  dies  mit  Recht  verneint  —  Entsch.  Bd.  62  S.  94  —  denn
müsse.
wenn  auch  die  §§  4  und  5  der  A.  G.  O.  II,  2  von  einem  förmlichen  Auftrage  und  von
irmlichen  Deputation  sprächen  und  der  §  4  A.  G.  O.  II,  4  die  schriftliche  Erneneiner ¬

voraussetze,  so  sei  doch  im  §  139  des  Titels  12  des  L.  R.  nur  an  die  Beobachnung ¬

tung  der  dort  gegebenen  Normen,  nicht  aber  an  das  Ganze  der  in  der  Gerichtsordnung
aufgestellten  Vorschriften  die  Gültigkeit  des  Testaments  geknüpft.
8)  Streitig  war,  ob  eine  allgemeine  Ernennung  einer  Deputation  durch  den
Gerichtsvorsitzenden  für  einen  bestimmten  Zeitraum  Geltung  habe,  oder  ob  für  jeden
einzelnen  Fall  eine  specielle  Abordnung  nöthig  sei.  Das  Letztere  hat  namentlich  Koch
hartnäckig  vertheidigt,  wobei  er  sich  auf  den  im  §  89  des  Titels  gebrauchten  Ausdruck
„besonderer  Auftrag“  stützte.  Die  Meinung  Koch's  ist  jedoch  nicht  begründet,  und
weder  vom  Justizministerium,  noch  vom  Obertribunal  anerkannt.  Der  Ausdruck
„besonderer  Auftrag“  ist  hier  offenbar  nur  gebraucht,  um  festzustellen,  daß  die  Eigenschaft ¬
  als  Mitglied  des  bezüglichen  Kollegialgerichts  nicht  ausreiche.  Es  war  damit
nicht  ein  specieller  Auftrag  für  den  einzelnen  Fall  erfordert.  Hiernach  gab  es  stets  an
größeren  Orten  in  Gemäßheit  der  allgemeinen  Ermächtigung  der  A.  G.  O.  II.  2  §3
ein=  für  allemal  ernannte  Deputationen  zur  Aufnahme  von  Testamenten.  So  auch
Geschäftsregulativ  vom  18.  Juli  1850  §§  19.  35.  Vgl.  Entsch.  des  O.  Trib.  Bd.  67
S.  44.  Nachträgliche  Genehmigung  ersetzte  den  Auftrag  des  Richters  nicht  vgl.  Koch
zu  §  84  des  Titels.
9)  Ausführungsgesetz  zum  Gerichtsverfassungsgesetz  vom  24.  April  1878  §  23
Abs.  2
10)  Nach  dem  Gesetz  vom  6.  Mai  1869  über  die  juristischen  Prüfungen  §  8  Abs.“2
waren  Referendarien  nach  anderthalbjähriger  Beschäftigung  befugt,  letztwillige  Verord¬
            
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