Inhaltsverzeichnis : Mittelstein, Max: Deutsches Schiffspfandrecht und Schiffsgläubigerrecht

197
hier  nicht  in  Betracht,  weil  der  Rheder  dem  Schiffsgläubiger  nicht
persönlich  haftet.  Wohl  aber  trifft  die  zweite  Eventualität  zu,
welche  auf  dem  allgemein  gültigen  Satze  beruht,  dass  der  Schiffsgläubiger ¬
  seine  Befriedigung  aus  dem  verhafteten  Gute,  nicht
aber  aus  einem  von  fremdem  Vermögen  stammenden  Zuwachs  zu
suchen  hat.
Nach  gemeinem  Recht  hat  endlich  jeder  Dritte,
welcher  weder  Schuldner  noch  Eigenthümer  ist,  Gegenansprüche
wie  bei  einer  rei  vindicatio.'
Diese  können  aber  gegenüber
einem  Schiffsgläubiger  nach  dem  eben  gegebenen  entscheidenden
Principe  nicht  weiter  geltend  gemacht  werden,  als  wie  vom  Eigenthümer. ¬
  Es  ist  dabei  jedoch  zu  beachten,  dass  hier  der  Belangte
(Ausrüster,  Schiffer)  durch  solche  Verwendungen  selbst  dingliche
Rechte  erlangt  haben  kann.
Etwas  abweichend  hat  Ehrenberg  "*)  das  aufgestellte  Princip
dahin  formulirt,  dass  der  Beklagte,  wenn  er  beweisen  kann,  es  würde
ohne  seine  Verwendungen  der  Kläger  nicht  voll  befriedigt  sein,
einen  Abzug  in  der  Höhe  machen  darf,  für  welche  er  die
Nichtbefriedigung  des  Klägers  zu  erweisen  vermag.  Dies  scheint
mit  dem  hier  Vorgetragenen  sachlich  übereinzustimmen.  Allein
Ehrenbergs  Formulirung  ist  bedingt
und  beeinträchtigt
durch  die  Form  der  prozessualen  Geltendmachung,  worin  er  sie
gekleidet  hat.  Er  spricht  davon,  dass  ein  Recht  bestehe,  Abzüge
72)
von  der  Forderung  des  Schiffsgläubigers  zu  machen.
Das  ist
aber  nicht  möglich,  denn  die  Anerkennung  einer  solchen  in  Ansatz
zu  bringenden  Verwendung  kann  nur  dazu  führen,  dass  das  Schiffsvermögen -
  sich  um  ihren  Betrag  mindert,  lässt  aber  die  Forderung
des  Gläubigers,  mit  welcher  sie  gar  nichts  zu  thun  hat,  unberührt.
73)  aus  dem
Es  kann  daher  nur  eine  Ausscheidung  dieser  Werthe
Schiffsvermögen  gegenüber  dem  klagenden  Schiffsgläubiger  verlangt
werden.  Ist  diese  Einrede  begründetermassen  erhoben,  so  wird
das  Urtheil  zwar  auf  Zahlung  der  ganzen  Schiffsgläubigerforderung
*)  Protokolle  VI.  S.  3793;  Ehrenberg  S.  131,  278;  Landgericht  Hamburg, ¬
  Handelskammer  II.,  29.  III.  1883  i.  S.  „Nestor'  c.  ,Wega'  (Hans.  GZ.
Hauptbl.  1883  No.  77).
*)  Windscheid  1.  §  235  No.  4,  §  195.
*)  S.  131/132  i.  V.  m.  S.  278  sub  III.
*2)  So  auch  S.  130.
*)  Wie  Ehrenberg  S.  131  selbst  sagt.
            
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer