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hier nicht in Betracht, weil der Rheder dem Schiffsgläubiger nicht
persönlich haftet. Wohl aber trifft die zweite Eventualität zu,
welche auf dem allgemein gültigen Satze beruht, dass der Schiffsgläubiger ¬
seine Befriedigung aus dem verhafteten Gute, nicht
aber aus einem von fremdem Vermögen stammenden Zuwachs zu
suchen hat.
Nach gemeinem Recht hat endlich jeder Dritte,
welcher weder Schuldner noch Eigenthümer ist, Gegenansprüche
wie bei einer rei vindicatio.'
Diese können aber gegenüber
einem Schiffsgläubiger nach dem eben gegebenen entscheidenden
Principe nicht weiter geltend gemacht werden, als wie vom Eigenthümer. ¬
Es ist dabei jedoch zu beachten, dass hier der Belangte
(Ausrüster, Schiffer) durch solche Verwendungen selbst dingliche
Rechte erlangt haben kann.
Etwas abweichend hat Ehrenberg "*) das aufgestellte Princip
dahin formulirt, dass der Beklagte, wenn er beweisen kann, es würde
ohne seine Verwendungen der Kläger nicht voll befriedigt sein,
einen Abzug in der Höhe machen darf, für welche er die
Nichtbefriedigung des Klägers zu erweisen vermag. Dies scheint
mit dem hier Vorgetragenen sachlich übereinzustimmen. Allein
Ehrenbergs Formulirung ist bedingt
und beeinträchtigt
durch die Form der prozessualen Geltendmachung, worin er sie
gekleidet hat. Er spricht davon, dass ein Recht bestehe, Abzüge
72)
von der Forderung des Schiffsgläubigers zu machen.
Das ist
aber nicht möglich, denn die Anerkennung einer solchen in Ansatz
zu bringenden Verwendung kann nur dazu führen, dass das Schiffsvermögen -
sich um ihren Betrag mindert, lässt aber die Forderung
des Gläubigers, mit welcher sie gar nichts zu thun hat, unberührt.
73) aus dem
Es kann daher nur eine Ausscheidung dieser Werthe
Schiffsvermögen gegenüber dem klagenden Schiffsgläubiger verlangt
werden. Ist diese Einrede begründetermassen erhoben, so wird
das Urtheil zwar auf Zahlung der ganzen Schiffsgläubigerforderung
*) Protokolle VI. S. 3793; Ehrenberg S. 131, 278; Landgericht Hamburg, ¬
Handelskammer II., 29. III. 1883 i. S. „Nestor' c. ,Wega' (Hans. GZ.
Hauptbl. 1883 No. 77).
*) Windscheid 1. § 235 No. 4, § 195.
*) S. 131/132 i. V. m. S. 278 sub III.
*2) So auch S. 130.
*) Wie Ehrenberg S. 131 selbst sagt.